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Entscheid

PC190013

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

10. Mai 2019Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Oktober 2019 (Prozess-Nr. FE180240) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Oktober 2019 (Prozess-Nr. FE180240) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

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Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'184.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc -- 4 of 4 --