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Entscheid

PC190022

Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)

30. August 2019Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Eingabe vom 18. bzw. 17. Juli 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 17, an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass der Entscheid beim Gericht eingesehen werden kann, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 17, an den Beschwerdeführer mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass der Entscheid beim Gericht eingesehen werden kann, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz -- 4 of 4 --