PC200010
Regelung der Scheidungsnebenfolgen / Rechtsverzögerung
21. April 2020Deutsch22 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC200010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 21. April 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Regelung der Scheidungsnebenfolgen / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. FE140545 des Bezirksgerichtes Zürich -- 1 of 15 --
Erwägungen:
1.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2009; aus der Ehe ging die Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2011, hervor. Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (…. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber, wobei sie einen eigentlichen Rosenkrieg führen. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe geschieden (act. 7A/285). Die Regelung der Folgen blieb pendent. Am 19. März 2020 fällte die Vorinstanz einen Teilentscheid, mit welchem sie insbesondere alle Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Güterrechts regelte (act. 7/447).
1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2009; aus der Ehe ging die Tochter C._____, geboren am tt. mm. 2011, hervor. Seit dem 4. Juli 2014 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (…. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber, wobei sie einen eigentlichen Rosenkrieg führen. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe geschieden (act. 7A/285). Die Regelung der Folgen blieb pendent. Am 19. März 2020 fällte die Vorinstanz einen Teilentscheid, mit welchem sie insbesondere alle Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Güterrechts regelte (act. 7/447).
1.2. Mit Eingabe vom 10. März 2020 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Einzelgericht / …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Frau BR D._____) das Verfahren FE140545-L in Verletzung von Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in folgenden Punkten unzulässig verschleppt hat: - Nichtbehandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vom 12. Juli 2018 betreffend Verweisung des Güterrechts ad separatum - Nichteinholung der Parteistellungnahmen zur Kinderanhörung vom 29. August 2018 - Nichtbehandlung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages vom 12. Dezember 2019 betreffend Anordnung einer Kindesvertretung;
2. es sei das Einzelgericht / …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, diesbezüglich die versäumten prozessleitenden Verfügungen und Entscheide sofort nachzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche MWST) zulasten der Bezirksgerichtskassen."
1.3. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die weitere Prozessleitung wur-
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de delegiert (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5; act. 6).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/429-446; act. 7/447; act. 7A/1-428). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (vgl. Art. 324 ZPO) ist nicht erforderlich.
2. Zur Beschwerde im Einzelnen
2.1. Rechtliche Erwägungen zur Rechtsverzögerung
2.1.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsverweigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 16 ff.; Art. 320 N 7).
2.1.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; Blickenstorfer, DIK-- 3 of 15 -E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; Blickenstorfer, DI-KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).
2.1.3. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117).
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2.1.4. Ergeht der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit, entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 125 V 373 E. 1). Allerdings behandeln die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden teilweise trotzdem, bedeutet das explizite Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (vgl. etwa BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 129 V 411 E. 1.3; OGer ZH PQ130010 vom 16. Mai 2013).
2.2. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, das gesamte Verfahren sei bedingt durch Verzögerungen in der Prozessleitung und mehrfache Richterwechsel äusserst zähflüssig vorangegangen. Allerdings werde dies vorliegend nicht explizit beanstandet. Vielmehr konzentriere sich die Beschwerde darauf, dass im Hauptverfahren seit der Hauptverhandlung vom 5./6. Juli 2018 und der Kinderanhörung vom 29. August 2018 nichts mehr geschehen sei. Insbesondere sei der am 12. Juli 2018 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag betreffend Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren unbehandelt geblieben, ebenso wie der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019, es sei für C._____ eine Kindesvertretung anzuordnen. Auch sei keine Stellungnahme der Parteien zur Kinderanhörung eingeholt worden. Die zahlreichen, vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichteten Mahnungen seien erfolglos geblieben. Es handle sich beim Verfahren über die Scheidungsfolgen um eine Sache von grosser Bedeutung; es seien nicht nur die Kinderbelange, sondern auch die finanziellen Nebenfolgen in erheblicher Höhe strittig. Zudem bestehe eine besondere Dringlichkeit hinsichtlich der Kinderbelange und angesichts des Alters des Beschwerdeführers. Die drei verzögerten Entscheide hätten auch keine komplexen und schwierigen Fragen betroffen, sie seien aber von grosser Bedeutung für die Parteien. Rechtfertigungen für die Verzögerungen in den drei aufgezählten Punkten seien keine ersichtlich (act. 2 S. 3 ff.).
2.3. Zur Rechtsverzögerung im Einzelnen
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2.3.1. Mit dem Entscheid vom 19. März 2020 hiess die Vorinstanz unter anderem den Antrag vom 12. Juli 2018 betreffend Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren gut, wies den Antrag vom 12. Dezember 2019 betreffend Anordnung einer Kindesvertretung ab und erwog, weshalb keine zusätzliche Parteistellungnahme zur Kinderanhörung habe eingeholt werden müssen (vgl. act. 7/447 E. II und III.4). Selbst wenn Letzteres im Dispositiv keinen Niederschlag fand, ist das vorinstanzliche Verfahren auch in diesem Bereich abgeschlossen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung kann die Vorinstanz daher nicht mehr zur Vornahme der vom Beschwerdeführer verlangten Handlungen angewiesen werden. Insofern ist die Beschwerde folglich gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
2.3.2. Mit dem Teilentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2020 entfiel auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung einer Rechtsverzögerung. Dennoch ist nachfolgend der Vollständigkeit halber auf die Frage einzugehen, ob eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist. Dabei beschränkt sich die Überprüfung auf den Zeitraum ab Sommer 2018, insbesondere auf die drei vom Beschwerdeführer explizit gerügten Punkte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum früheren Verfahrensgang (vgl. etwa act. 2 S. 3 ff., 14 f.) sind demgegenüber nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, zumal er diesbezüglich ausdrücklich keine Überprüfung anstrebt (vgl. insb. act. 2 S. 15).
2.3.3. Zunächst ist der wesentliche Prozessverlauf in der fraglichen Zeitspanne abzubilden, zumal sich die Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 9 f.) als lückenhaft erweist. Insbesondere sein Vorbringen, seit der Hauptverhandlung im Juli 2018 resp. der Kinderanhörung im August 2018 ruhe das Hauptverfahren völlig (vgl. act. 2 S. 6, 15), trifft nicht zu, wie sogleich zu zeigen sein wird. Kurz vor der Hauptverhandlung, am 14. Juni 2018, hatte die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung Unterhalt; act. 7A/288) abgewiesen (act. 7A/291). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht Zürich. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 5./6. Juli 2018 (vgl. Prot. VI S. 120-259) und -- 6 of 15 -nachdem mit Verfügung vom 9. Juli 2018 ein am 29. Juni 2018 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestelltes Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Einholen Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beschwerdeführer, Besuchsrecht; act. 7A/303) abgewiesen worden war (vgl. act. 7A/315), stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 den Antrag, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen (act. 7A/323). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (act. 7A/325). Am 18. Juli 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristansetzung zu einer Stellungnahme zum Themenbereich Güterrecht (act. 7A/327), was mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abgewiesen wurde (act. 7A/331). Am 29. August 2018 fand die Kinderanhörung statt (act. 7A/340), deren Protokoll wurde am 6. September 2018 den Parteien zugestellt (act. 7A/341). Ende September 2018 ging das Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. September 2018 bei der Vorinstanz ein, mit welchem die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 7A/346). Innert einmalig erstreckter Frist (vgl. act. 7A/344) reichte die Beschwerdegegnerin sodann am 15. Oktober 2018 ihre Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2018 ein (act. 7A/347). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich im Rahmen des Massnahmeverfahrens zu den mit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin verbundenen Aufwendungen zu äussern, ferner wurde den Parteien angekündigt, es werde zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 7A/358). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung Besuchsrecht; act. 7A/365). Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 reichte er sodann eine Noveneingabe betreffend das Hauptverfahren ein (act. 7A/367). Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2019 angesetzt (act. 7A/369). Am 20. Februar 2019 wurden die Parteien sodann zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche -- 7 of 15 -Massnahmen am 12. und 19. Juni 2019 vorgeladen (act. 7A/371-372). Am selben Tag fällte das Bundesgericht einen Entscheid betreffend ein früheres Massnahmeverfahren, in welchem das Besuchsrecht Thema gewesen war; die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen (act. 7A/373a). Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Massnahmebegehren (Gesundheitszustand Beschwerdegegnerin, amtsärztliche Untersuchung; act. 7A/376), welches mit Verfügung vom 6. März 2019 abgewiesen wurde (act. 7A/378). Nachdem weiter mit Verfügung vom 21. März 2019 ein von der Beschwerdegegnerin am 18. März 2019 gestelltes Verschiebungsgesuch abgewiesen worden war (act. 7A/379-380), ging die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2019 zum Massnahmebegehren des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2019 ein (act. 7A/381). Vorgängig zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 reichten die Parteien ferner ihre Plädoyernotizen ein (vgl. act. 7A/392, act. 7A/394, act. 7A/399). Am 12. Juni 2019 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt, anlässlich welcher die Parteien ausführlich plädierten, persönlich befragt wurden (vgl. Prot. VI S. 267-351; act. 7A/405A; act. 7A/405C; act. 7A/405E) und die Beschwerdegegnerin ein neues Massnahmebegehren stellte, welches sie aber später wieder zurückzog (Abänderung Unterhalt, Wohnkosten; act. 7A/405F; Prot. VI S. 274). Da Vergleichsbemühungen scheiterten (vgl. Prot. VI S. 350 f.; act. 7A/406; act. 7A/407), wurde den Parteien die Ladung für die Fortsetzung der Verhandlung am 19. Juni 2019 abgenommen (act. 7A/409/1-4). Nachdem sich die Parteien mit Schreiben vom
18. und 20. Juni 2019 je zu ihren Eingaben betreffend die Vergleichsbemühungen geäussert hatten (vgl. act. 7A/411; act. 7A/413), teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 27. Juni 2019 mit, dass sich das Massnahmeverfahren im Stadium der Entscheidberatung befinde und weitere Eingaben unbeachtet bleiben würden (act. 7A/419). Am 12. August 2019 erging ein begründeter Entscheid über die Massnahmeanträge der Parteien (act. 7A/426). Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe betreffend das Hauptverfahren ein, wobei er seine Anträge zum Unterhalt und zum Güterrecht abänderte (act. 4/433). Mit Eingabe vom 21. November 2019 be-- 8 of 15 -antragte die Beschwerdegegnerin den Erlass von Kindesschutzmassnahmen (act. 4/435). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2019 Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (act. 4/437). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 12. Dezember 2019, der Beschwerdeführer beantragte darin die Bestellung einer Kindesvertretung für C._____ (act. 4/439). Am 19. März 2020 erging das erwähnte Teilurteil (act. 7/447).
2.3.4. Diese Darstellung zeigt, dass das Hauptverfahren bis Mitte Oktober 2018 ohne Unterbrüche zügig vorangetrieben wurde. Danach kam es zu einer "toten" Zeit von rund dreieinhalb Monaten, bis Ende Januar 2019 das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen wieder aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer forderte in dieser Zeit die Vorinstanz mit Eingaben vom 6. Dezember 2018 und vom 10. Januar 2019 zur raschen Weiterführung des Verfahrens auf (vgl. act. 7A/352; act. 7A/354). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mit, der Ausgang des noch beim Bundesgericht hängigen Verfahrens [betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Besuchsrecht; Anmerkung hinzugefügt] sei ausschlaggebend für den weiteren Prozessgang. Da das fragliche Verfahren schon seit Monaten beim Bundesgericht pendent sei, sei mit einem baldigen Abschluss zu rechnen; das weitere Vorgehen werde den Parteien in der Folge kundgetan (act. 7A/355). Dieser Standpunkt erscheint durchaus sinnvoll, zumal der erwartete Entscheid des Bundesgerichts zu den Kinderbelangen, welcher schliesslich am 20. Februar 2019 erging (vgl. act. 7A/373a), präjudizielle Wirkung auf den entsprechenden Entscheid im Hauptverfahren hatte. Zudem lagen der Vorinstanz zufolge der von den Parteien erhobenen Rechtsmitteln die Verfahrensakten seit Längerem nicht vor, weshalb auch aus diesem Grund ein Weiterführen des Verfahrens schwierig war. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz diese Zeit des Abwartens – angesichts des Umstandes, dass das Verfahren ansonsten zügig vorangetrieben wurde zu Recht – auch nicht vor (vgl. act. 2 S. 15). Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung der Vorinstanz, die zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben soll, ist nicht ersichtlich.
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Ende Januar 2019 nahm die Vorinstanz das an sie zurückgewiesene Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhalt) wieder auf und führte es zügig und ohne Unterbrüche fort, auch nachdem der Beschwerdeführer es mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 um neue Anträge betreffend Abänderung des geltenden Besuchsrechts erheblich erweitert hatte. Dass die Vorinstanz daneben keine Kapazität mehr hatte (und auch nicht haben musste), das Hauptverfahren voranzutreiben, ergibt sich bereits aufgrund des Umfangs des Massnahmeverfahrens. Hinzu kommt, dass die Thematik des Massnahmeverfahrens – Unterhalt und Besuchsrecht – Auswirkungen auf das Hauptverfahren hatte, sodass sich das Weiterführen des Hauptverfahrens erst nach Abschluss des Massnahmeverfahrens aufdrängte. Dass das Verfahren zufolge einer mehrmonatigen Abwesenheit der Bezirksrichterin (vgl. act. 7A/374) durch einen Ersatzrichter geführt wurde, führte folglich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 6, 14 f.) nicht zu einer Verzögerung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Bezirksrichterin in Bezug auf ihre – teilweise mutterschaftsbedingten (vgl. act. 7A/384 S. 3) – Abwesenheiten (vgl. act. 2 S. 6, 14 f.), ist angesichts des Umstandes, dass durch Bestellung eines Stellvertreters der geordnete Gerichtsbetrieb jederzeit gewährleistet war und es während diesen Zeiten entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu Verzögerungen kam, befremdlich. Nach Abschluss des Massnahmeverfahrens durch die Vorinstanz Mitte August 2019 konnte sich die Vorinstanz wieder mit dem Hauptverfahren auseinandersetzen, auch wenn anzumerken ist, dass sie wiederum nicht über die Akten verfügte, weil diese zufolge der Berufungen der Parteien gegen den Massnahmeentscheid vom 12. August 2019 vom Obergericht Zürich beigezogen worden waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 10) vermöchte dies grundsätzlich ein gewisses Zuwarten bzw. eine Inaktivität der Vorinstanz durchaus zu rechtfertigen. Eine solche kann jedoch nicht ausgemacht werden. Die Vorinstanz benötigte ab Abschluss des Massnahmeverfahrens rund sieben Monate bis zum Ergehen des begründeten Entscheides vom 19. März 2020, welcher 144 Seiten umfasst (act. 7/447). Auch wenn insbesondere im Hinblick auf die Kinderbelange, ferner auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers (vgl. auch act. 2 S. 7 f.) und der bisherigen Verfahrensdauer eine gewisse Dringlichkeit -- 10 of 15 -besteht und der sie unmittelbar betreffende Prozess unzweifelhaft eine grosse Bedeutung für die Parteien hat (so auch act. 2 S. 7) und auch eine Belastung für sie darstellt, ist doch auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein sehr komplexes Verfahren handelt. Die Vorinstanz hatte beinahe 450 Aktenstücke zu bewältigen und den Überblick zu behalten, was nach den insgesamt zehn Massnahmeverfahren, mit welchen frühere Regelungen teilweise punktuell abgeändert wurden, noch Geltung hatte. Das Verfahren wird wie ausgeführt hochstrittig geführt, was zu unzähligen umfangreichen Parteieingaben führte. Insbesondere der in dieser Situation schwierige Entscheid über die Kinderbelange musste gut durchdacht werden und durfte nicht überstürzt gefällt werden. Zudem ging es – worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (vgl. act. 2 S. 7) – um finanzielle Folgen in beträchtlicher Höhe; die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen und zu beantwortenden Rechtsfragen waren umfangreich und kompliziert. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass noch während der Zeit der Entscheidredaktion erneut eine Noveneingabe erfolgte und neue Anträge zu Kindesschutzmassnahmen gestellt wurden, welche die Vorinstanz ebenfalls zu behandeln hatte. Nur am Rande sei sodann erwähnt, dass die Vorinstanz gleichzeitig diverse andere Verfahren zu führen hatte, welche sie nicht komplett beiseite legen konnte, um sich ausschliesslich mit dem Verfahren der Parteien zu befassen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz für die Entscheidredaktion benötigte Zeit keineswegs als übermässig und es kann diesbezüglich keine Rechtsverzögerung ausgemacht werden.
2.3.5. Der vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 gestellte Antrag zur Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren war zwar für sich alleine betrachtet grundsätzlich nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu Mitte Oktober 2018 spruchreif. Die Vorinstanz entschied sich jedoch, über diesen Antrag zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Dies war angesichts der der Vorinstanz gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZPO obliegenden Prozessleitung zulässig und wird vom Beschwerdeführer so grundsätzlich auch nicht gerügt. Angesichts des prozessualen Verhaltens der Parteien, die gegen Anordnungen der Vorinstanz häufig Rechtsmittel ergriffen und auch den Rechtsmittelweg oft ausschöpften, was in erhebli-- 11 of 15 -chem Masse zur Verlängerung des Verfahrens beitrug, war dieser Entscheid vertretbar, zumal die Vorinstanz bei einem vorgängigen, separaten Entscheid über den fraglichen Antrag mit einer Anfechtung und damit weiteren Verzögerungen rechnen musste. Schliesslich ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätte, dass über seinen Antrag vorgängig und separat zum Entscheid in der Hauptsache zu befinden gewesen wäre. Der Entscheid in der Hauptsache konnte wie aufgezeigt frühestens ab Mitte August 2019 in Angriff genommen werden und erfolgte innert angemessener Frist (vgl. E. 2.3.4). Inwiefern ein Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2018 bereits im Herbst 2018 daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Es trifft folglich nicht zu, dass das Hauptverfahren längst entschieden wäre, wenn die Thematik Güterrecht bereits dann in ein separates Verfahren verwiesen worden wäre, wie der Beschwerdeführer meint (vgl. act. 2 S. 10). Dass über den Antrag vom 12. Juli 2018 am 19. März 2020 entschieden wurde, stellt nach dem Gesagten keine Rechtsverzögerung dar.
2.3.6. Für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung einer Kindesvertretung vom 12. Dezember 2019 benötigte die Vorinstanz rund drei Monate. Wie ausgeführt war die Vorinstanz beim Eingang dieses Antrages dabei, den Teilentscheid im Hauptverfahren zu begründen. Über den neuen Antrag nicht vorab separat zu entscheiden, ist in dieser Situation naheliegend und vertretbar, umso mehr, als dass wiederum zu erwarten war, ein vorgängiger separater Entscheid würde angefochten, was erneut zu einer Verlängerung und Verkomplizierung geführt hätte. Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes, es hätte über die Frage der Anordnung einer Kindesvertretung umgehend ein Entscheid gefällt werden müssen, auf die besondere Dringlichkeit des Antrages verweist (vgl. act. 2 S. 13, 16 f.), so blendet er aus, dass das Scheidungsverfahren seit Juli 2014 anhängig ist und davor seit dem Jahr 2012 diverse Eheschutzverfahren geführt wurden. Die Parteien stehen sich somit seit rund siebeneinhalb Jahren in familienrechtlichen Verfahren gegenüber, ohne dass sie oder die damit befassten Gerichtsinstanzen es für erforderlich gehalten hätten, für C._____ eine Kindesvertretung zu beantragen resp. eine solche zu bestellen.
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Weshalb dies nun plötzlich so dringlich sein sollte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid darüber nicht erst zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache, welches drei Monate später erging, fällen durfte, erklärt der Beschwerdeführer nicht und es ist dies auch nicht ersichtlich. Davon, die Vorinstanz habe den fraglichen Antrag "einfach unbehandelt liegen gelassen" (vgl. act. 2 S. 13), kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Eine Rechtsverzögerung ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken.
2.3.7. Was schliesslich das Nichteinholen von Stellungnahmen zur Kinderanhörung vom 29. August 2018 betrifft, so erwog die Vorinstanz im Entscheid vom 19. März 2020, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht erforderlich gewesen sei, den Parteien nach ihren Äusserungen zur Kinderanhörung im Massnahmeverfahren nochmals formell Frist hierzu anzusetzen (vgl. act. 7/447 S. 36). Ob diese Begründung richtig ist, wird dereinst im Berufungsverfahren gegen den fraglichen Entscheid auf entsprechende Rüge der Parteien hin zu prüfen sein. Sollte sich der Standpunkt der Vorinstanz als unzutreffend herausstellen, läge ein Verfahrensfehler, nicht jedoch eine Rechtsverzögerung vor. Im vorliegenden Verfahren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb den Parteien nach der Kinderanhörung zwingend das rechtliche Gehör dazu hätte gewährt werden müssen (vgl. act. 2 S. 11), folglich nicht von Relevanz. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist lediglich, dass auch der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 124 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer (vgl. act. 2 S. 11) nicht den Anspruch gab, unverzüglich zur Kinderanhörung Stellung nehmen zu können.
2.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung ersichtlich ist. Auch wenn das Verfahren insgesamt lange dauerte, sind keine Zeiten grundloser Untätigkeit auszumachen, die einzelnen Verfahrensschritte wurden innert der den vorliegenden Umständen angemessenen Zeit vorgenommen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
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In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
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