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Entscheid

PC210031

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

15. Februar 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 15. Fe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 15. Februar 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2021; Proz. FE171016

Erwägungen:

1.

Zwischen den Parteien ist seit Dezember 2017 ein strittiges Scheidungsverfahren beim Einzelgericht (2. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) hängig (act. 6/1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) in der Klagebegründung vom 6. Januar 2021 (act. 6/136 S. 2) gestellte Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/157). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2021 Berufung und Beschwerde, wobei sie auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung und Beschwerde) um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 2 S. 3). Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bezüglich des beantragten Prozesskostenvorschusses, die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bezüglich der eventualiter beantragten unentgeltlichen Rechtspflege. Während die Beschwerde unter der vorliegenden Verfahrensnummer geführt wird, wurde für die Berufung das Geschäft LY210035 eröffnet.

2.

Mit Urteil vom 15. Februar 2022 hiess die Kammer die Berufung gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 10 S. 12). Das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (hinsichtlich der Beschwerde selbst) als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO), da die Vorinstanz infolge Aufhebung ihres Entscheids, sollte sie das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss abweisen, über das eventualiter gestellte Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu befinden hätte.

3.

Im Berufungsverfahren wurden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– erhoben und dem Beschwerdegegner (bzw. dortigen Berufungsbeklagten) auferlegt (act. 10 S. 12). Der zusätzliche Aufwand, welcher der Kammer für das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden ist, erscheint als vernachlässigbar, zumal in der Rechtsmittelbegründung auch keine Aufgliederung bezüglich Beschwerde und Berufung vorgenommen wurde (vgl. act. 2). Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben. Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdegegner (bzw. dortige Berufungsbeklagte) sodann dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin (bzw. dortigen Berufungsklägerin) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu entrichten (act. 10 S. 12). Da diese Entschädigung die ihr für das Rechtsmittelverfahren (Berufung und Beschwerde) entstandenen Kosten zu decken vermag (siehe act. 10 E. IV./3.), ist ihr Rechtsschutzinteresse am Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen (act. 2 S. 3; act. 10 E. IV./3.). Nachdem aus diesem Grund bereits das Berufungsverfahren bezüglich dieser beiden Gesuche als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist (act. 10 S. 12), hat dies nun auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu geschehen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren sodann keine zuzusprechen, weil den Parteien im vorliegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Entscheid

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 8 und 9, sowie an das Einzelgericht (2. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie ins Geschäft LY210035 und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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