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Entscheid

PC210043

Ehescheidung (Wiedererwägung, Fristerstreckung)

24. Januar 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC210043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss vom 24. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Ehescheidung (Wiedererwägung, Fristerstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. Oktober 2021; Proz. FE190095

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachstehend Beschwerdegegner) machte mit Eingabe vom 27. März 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachstehend Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (act. 6/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung hinsichtlich des Scheidungspunktes, der nichtfinanziellen Kinderbelange sowie des Vorsorgeausgleichs (act. 6/14). Mit Verfügung vom 8. November 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine Frist an, um seine Klage schriftlich zu begründen (act. 6/26). Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdegegner seine Klagebegründung ein (act. 6/31). Die Klageantwort der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachstehend Beschwerdeführerin) datiert vom 25. Juni 2020 (act. 6/51), die Replik des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2021 (act. 6/89).

1.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen an, um ihre Duplik einzureichen (act. 6/92). Der Beschwerdegegner reichte der Vorinstanz eine am 25. Juni 2021 verfasste Noveneingabe ein (act. 6/94). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 stellte die Vorinstanz diese Noveneingabe der Beschwerdeführerin zu und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die Stellungnahme dazu im Rahmen der Duplik zu erfolgen habe (act. 6/96). Am 20. August 2021 (act. 6/98), am 9. September 2021 (act. 6/99) und am 29. September 2021 (act. 6/101) ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Duplikfrist. Die Vorinstanz bewilligte antragsgemäss diese drei Gesuche und erstreckte die Frist um jeweils 20 Tage (act. 6/98, act. 6/99 und act. 6/101).

1.3. Am 19. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darum, die Frist für die Duplik und die Stellungnahme zur Noveneingabe um weitere

20 Tage zu erstrecken (act. 6/103). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses Fristerstreckungsgesuch ab. Zugleich setzte die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen an, um ihre Duplik zu erstatten (act. 6/105). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragte sie, die am 4. November 2021 ablaufende Notfrist für die schriftliche Duplik und die Stellungnahme zur Noveneingabe des Beschwerdegegners doch noch um die beantragten 20 Tage zu erstrecken (act. 6/107). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses "Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch" ab (act. 6/109). Am 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Duplik und Stellungnahme zur Noveneingabe ein (act. 6/111).

2.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2021 und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2):

"Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Wiedererwägungs- und Fristverlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2021 die Frist für die schriftliche Duplik und für die Stellungnahme zur Noveneingabe des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2021 um

20 Tage zu verlängern;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."

Weiter stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 2):

"1. Es sei der Beschwerdegegner zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses an die Beschwerdeführerin von vorläufig Fr. 4'000.– zu verpflichten.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ein Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (act. 6/105). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Wiedererwägung und beantragte, ihr die Fristerstreckung doch noch zu gewähren (act. 6/107). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies die Vorinstanz dieses "Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch" (gemeint wohl: das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Erteilung einer Fristerstreckung) ab (act. 6/109 = act. 5).

1.2

Das Gericht entscheidet mittels prozessleitender Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) über die Bewilligung und Abweisung von Fristerstreckungsgesuchen (BGer, 5D_119/2018 vom 30. Oktober 2018, E. 1.1; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, Art. 144 ZPO N 18; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, 3. Aufl., Art. 144 N 15). Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht keine solche abweichende Rechtsmittelfrist. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 29. Oktober 2021 am 1. November 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 6/110). Diese erhob am 11. November 2021 (Datum Poststempel; act. 2) und damit rechtzeitig Beschwerde.

2.

2.1

Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden: (a) die unrichtige Rechtsanwendung; sowie (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen; oder (2) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (OGer ZH, RB190021 vom 4. September 2019, E. 2.2; DIKE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14).

2.2

Fristerstreckungsverfügungen bilden keine qualifizierten prozessleitenden Verfügungen, die sich erleichtert anfechten liessen. Es fehlt an einer entsprechenden Gesetzesbestimmung, welche die Beschwerde ausdrücklich als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet (Art. 144 ZPO im Umkehrschluss; DIKE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 42). Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der von ihr beantragten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte sie die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 319 ZPO N 15). Vermag die beschwerdeführende Partei keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH, RB210017 vom 1. September 2021, E. 4.2 f.).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bis jetzt bloss eine unvollständige Duplik einreichen können. Mit der Duplik könne sie im Scheidungsverfahren ein letztes Mal uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen vorbringen und Beweismittel einreichen. Nach Ablauf der Duplikfrist dürfe sie grundsätzlich keine Noven mehr vorbringen, was negative Auswirkungen auf den Prozessausgang und insbesondere auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe. Ihr drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn ihr keine weitere Fristverlängerung von 20 Tagen für die Duplik und die Stellungnahme zur Noveneingabe des Beschwerdegegners gewährt werde. Es stünden erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel. Streitgegenstand sei unter anderem die im Eigentum der Parteien befindliche eheliche Liegenschaft. Ausführungen zum beruflichen Vorsorgeausgleich und zur Replik seien mangels Instruktion nicht möglich gewesen. Auch habe sie ihr unentgeltliches Rechtspflegegesuch nicht begründen können. Die Verweigerung der Fristverlängerung verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Frist für die Duplik und die Noveneingabe um 20 Tage zu verlängern (act. 2 S. 3 f.).

4.

4.1. Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieses Verfahrensgrundrecht umfasst unter anderem den Anspruch auf gleichmässige Anhörung vor dem Entscheid (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 3.9; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 53 ZPO N 6). Die Parteien haben das Recht, sich vorgängig zu sämtlichen entscheidwesentlichen Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 37). Das Gericht darf keine Seite bevorzugen, sondern muss das rechtliche Gehör allen Parteien gleich gewähren (OFK-Muster, 2. Aufl., Art. 53 ZPO N 3). Wird einer Partei zu wenig Zeit eingeräumt, um eine Rechtsschrift zu verfassen, kann dies eine Gehörsverletzung darstellen (vgl. BGer, 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019, E. 2.4).

4.1. Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieses Verfahrensgrundrecht umfasst unter anderem den Anspruch auf gleichmässige Anhörung vor dem Entscheid (OGer ZH, LE130066 vom 5. Mai 2014, E. 3.9; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 53 ZPO N 6). Die Parteien haben das Recht, sich vorgängig zu sämtlichen entscheidwesentlichen Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 37). Das Gericht darf keine Seite bevorzugen, sondern muss das rechtliche Gehör allen Parteien gleich gewähren (OFK-Muster, 2. Aufl., Art. 53 ZPO N 3). Wird einer Partei zu wenig Zeit eingeräumt, um eine Rechtsschrift zu verfassen, kann dies eine Gehörsverletzung darstellen (vgl. BGer, 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019, E. 2.4).

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für die Verfahrensfairness von grundlegender Bedeutung. Entsprechend wurde dieser Anspruch auch schon als "prozessuales Urrecht" bezeichnet (BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 11). Trotz des hohen Stellenwertes dieses Verfahrensgrundrechts begründet seine Verletzung in der Regel keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer ZH, RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH, PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4; KGer BL, 410 19 137 vom 30. Juli 2019, E. 3.4): Wird eine Person in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hat sie diesen Verfahrensfehler grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen. Gegebenenfalls wird dann die obere Instanz den erstinstanzlichen Endentscheid aufheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückweisen. Sollte eine Heilung des Gehörsanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz möglich sein, könnte sie allenfalls auf eine Rückweisung verzichten und direkt selbst entscheiden (OGer ZH, RU210068 vom 12. August 2021, E. II/2.2). Auch wenn Rückweisungen regelmässig Mehrkosten bewirken und Prozesse verlängern, begründen solche verfahrensbezogene Erschwernisse keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (OGer ZH, RB210017 vom 1. September 2021, E. 4.2; OGer ZH, RB130002 vom 21. März 2013, E. II/4). Eine lange Verfahrensdauer würde einzig dann einen schützenswerten Nachteil bewirken, wenn ein späteres Rechtsmittelverfahren der Partei keinen oder bloss einen eingeschränkten Rechtsschutz bieten würde. Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

5.

Mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorläufig Fr. 4'000.– zu verpflichten (act. 2 S. 2). Wie oben dargelegt, begründet eine verweigerte Fristerstreckung grundsätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zu dieser Frage durfte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine realistischen Chancen auf ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren ausrechnen. Für aussichtslose oder mutwillige Prozesse schulden Ehegatten einander keine Prozesskostenvorschüsse (BGer, 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 4.2; OGer ZH, PC170015 vom 15. September 2017, E. 3.4;

CHK-Zeiter/Schlumpf, 3. Aufl., Art. 163 ZGB N 4). Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

6.2. Zufolge Aussichtslosigkeit besteht auch kein Anspruch auf die eventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO; act. 2 S. 2). Dieses Gesuch ist folglich ebenfalls abzuweisen.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 9 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen.

7.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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