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Entscheid

PC220008

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

25. März 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Juni 2021; Proz. FP190003

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. April 2010 geschieden (act. 6/33/5/4). Sie durchliefen im Jahr 2011 und 2017 je ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (act. 6/33). Am 12. Februar 2019 erhob A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) erneut eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (act. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 6/6 S. 2-4 und 6). Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer das sinngemässe Gesuch, es sei ihm rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 12. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 6/38). Am 15. Mai 2019 fand eine Einigungsverhandlung sowie eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. Vi. S. 6 ff.). Mit Verfügung vom selben Tag sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum 15. August 2019 (act. 6/40). Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2019 hin lud die Vorinstanz die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den 18. Dezember 2019 vor (act. 6/43-44). Anlässlich derselben kam keine Einigung zwischen den Parteien zustande (Prot. Vi S. 29). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine letztmalige Frist an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos sowie nachvollziehbar darzulegen und soweit möglich zu belegen (act. 6/49). Der Beschwerdeführer reichte am 21. Januar 2020 rechtzeitig eine Eingabe samt Belegen ein (act. 6/53-54). Mit unbegründeter Verfügung vom 10. Februar 2020 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung bis am 1. Februar 2021. Zudem setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (act. 6/55), welche er am 21. Februar 2020 einreichte (act. 6/57). Auf gerichtliche Aufforderung und innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 Belege in Ergänzung der Klagebegründung ein (act. 6/63-64). Die Klageantwort datiert vom 16. Oktober 2020 (act. 6/70). Am 19. April 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 37 ff.). Vergleichsgespräche am Ende der Verhandlung scheiterten und das Gericht hielt fest, dass die Sache spruchreif sei und das Gericht in die Phase der Urteilsberatung eintrete (Prot. Vi S. 46).

1.2. Mit unbegründetem Urteil vom 10. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des Scheidungsurteils ab (act. 6/83 S. 2). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 zugestellt (act. 6/84). Mit Eingabe vom selben Tag verlangte dieser die Begründung des Urteils und er stellte ein Gesuch um "Verlängerung" der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung über den 1. Februar 2021 hinaus (act. 6/85). Mit unbegründeter Verfügung vom 7. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 6/86). Dieser verlangte mit Schreiben vom 15. Juni 2021 rechtzeitig eine Begründung (act. 6/87-88). Die begründete Verfügung (act. 6/93 = act. 5, nachfolgend zit. als act. 5) wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zugestellt (act. 6/94).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2021. Er stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 2):

"1. Die Verfügung vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Kläger sei ab Datum des zweiten Gesuches, am 13. Mai 2019 (act. 38), die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Schreibenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

2.

UP und URB: Dem Kläger sei für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Schreibenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen."

Der Beschwerdeführer kündigte in seiner Eingabe vom 7. Februar 2022 an, gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. Mai 2021 eine Berufung erheben zu wollen (act. 2 S. 2). Eine solche reichte er bei der Kammer am 8. Februar 2022 (Datum Poststempel) ein. Diesbezüglich wurde das obergerichtliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LC220004 angelegt.

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-94). Eine Stellungnahme der vorinstanzlichen Beklagten ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.). Lediglich zur Kenntnisnahme sind ihr noch die Doppel von act. 2 und act. 3/1-3 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-94). Eine Stellungnahme der vorinstanzlichen Beklagten ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.). Lediglich zur Kenntnisnahme sind ihr noch die Doppel von act. 2 und act. 3/1-3 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann dementsprechend die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen hat, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Beanstandung vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4.

4.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen mit der Begründung ab, seine Bedürftigkeit sei als nicht nachgewiesen zu erachten. Der anwaltlich vertretene Be-

schwerdeführer habe sein Gesuch nur mit wenigen Sätzen begründet und sich darauf beschränkt, seine Mittellosigkeit zu behaupten und vorzubringen, seine finanzielle Situation sei dem Gericht bekannt, diese habe sich seit dem 10. Februar 2020 nicht geändert. Die Vorinstanz schloss, ein pauschaler Hinweis auf die in den Akten befindlichen Unterlagen genüge nicht (act. 5 S. 2). Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Bauernhofes: Von Grundeigentümern dürfe verlangt werden, dass sie zwecks Prozessfinanzierung eine Hypothek auf ihre Liegenschaft aufnehmen oder diese erhöhen würden. Sollte eine höhere Belastung nicht möglich sein, würde sich die Frage einer Veräusserung oder Verpachtung des Hofes stellen. Der Beschwerdeführer sei darauf mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 hingewiesen worden und mit Verfügung vom 10. Februar 2020 sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (für die Dauer eines Jahres) bis am 1. Februar 2021 bewilligt worden. Er müsse seit rund eineinhalb Jahren damit rechnen, sein gebundenes Kapital liquide machen zu müssen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe keinerlei Angaben zu dieser Thematik in seinem Gesuch gemacht (act. 5 S. 3 f.). Zum anderen wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Verfahren mit Fällung des Urteils am 10. Mai 2021 abgeschlossen worden sei, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 datiere, mithin erst nach Eröffnung des Urteils erfolgt und somit offensichtlich verspätet sei (act. 5 S. 4).

4.2. Vorab ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beklagten habe die Vorinstanz trotz ausgewiesenem Vermögen von Fr. 34'890.00 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und er habe den Eindruck gewonnen, die Vorderrichterin bevorteile die Beklagte und pflege ihm gegenüber keinen wohlwollenden Stil (act. 2 S. 5), zu bemerken, dass dies nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sollte er damit auf einen Grund für den Ausstand der Vorderrichterin verweisen wollen, so hätte er den allfälligen Ausstandsgrund unverzüglich im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Sein Vorbringen ist nicht nur an die falsche Instanz gerichtet, sondern insbesondere im Rahmen einer nach Verfahrensabschluss erhobenen Beschwerde auch als verspätet zu betrachten.

Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2021 ist, mit welcher diese über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 um "Verlängerung" der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung über den 1. Februar 2021 hinaus (act. 6/85) entschied. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf diese Verfügung beziehen, indem er etwa Ausführungen zu den vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. Februar 2019 sowie 10. Februar 2020 macht (act. 2 S. 2 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beanstandungen in Bezug auf diese vorinstanzlichen Verfügungen wären mit einem Rechtsmittel gegen dieselben geltend zu machen gewesen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sein in der Eingabe vom 13. Mai 2019 gestelltes Gesuch (act. 6/38) behandelt wurde, was anhand des in der Verfügung vom 10. Februar 2020 aufgeführten Rechtsbegehrens ersichtlich ist (act. 6/55). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch die "Verlängerung" der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung über den 1. Februar 2021 hinaus verlangte (act. 6/85). In der Beschwerde an die Kammer strebt der Beschwerdeführer eine Rückwirkung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 13. Mai 2019 an. Bei der verlangten Rückwirkung handelt es sich – soweit sie über den 1. Februar 2021 hinausgeht – um einen neuen und im Beschwerdeverfahren damit unzulässigen Antrag (vgl. oben Erw. 3.). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann zusammengefasst geltend, es seien der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Juni 2021 sämtliche Dokumente zu seiner finanziellen Situation vorgelegen. Insbesondere sei festgestanden, dass sich seine finanzielle Situation (resp. sein Jahreseinkommen) gegenüber dem 10. Februar 2020, als die Vorinstanz seine Mittellosigkeit festgestellt und ihm für ein Jahr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hatte, nicht (wesentlich) verändert habe. Der Beschwerdeführer verweist auf vorinstanzliche Aktoren, aus welchen sich dies ergebe. Er folgert, die Ablehnung seines Antrages auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung basiere somit ausschliesslich auf der Feststellung, dass er genügend liquid sei, wenn er sein Vermögen bzw.

seinen Bauernhof verkaufe. Der Beschwerdeführer verweist auch in dieser Hinsicht auf vorinstanzliche Aktoren, in denen er zu seiner finanziellen Situation, insbesondere zur Frage der Belehnung und dem Verkauf des Bauernhofes ausführlich Stellung genommen habe. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die Jahresrechnung 2020 und die Steuererklärung 2020 sowie ein Schreiben des Bauernverbandes vom 7. Februar 2022. Er führt aus, in Letzterem werde ausführlich darauf hingewiesen, dass der Verkauf oder die Belehnung des Hofes unverhältnismässig, kontraproduktiv und nicht im Interesse des Kindeswohles sei (act. 2 S. 4 f.).

4.3.2. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie mittellos ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Person eingeschränkt. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 10; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6). Nach Art. 119 Abs. 1 und 5 ZPO können Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während des Verfahrens gestellt werden und sind für jedes Verfahren bzw. bei jeder Instanz separat zu beantragen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, bis wann im Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege spätestens gestellt werden kann. In der Lehre finden sich wenige Äusserungen dazu. Nach Bühler (in: BK ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 119 N 89 und N 133a) beziehe sich die unentgeltliche Rechtspflege stets auf ein Hauptverfahren und könne grundsätzlich nur pro futuro gewährt werden, weshalb sie nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nicht mehr bewilligt werden könne. Durch die materielle Rechtskraft des Kostenentscheides sei die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen. Bühler verweist auf Tappy (in: Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, Art. 119 N 4), welcher ausführt, Art. 119 Abs. 1 ZPO scheine zu implizieren, dass die unentgeltliche Rechtspflege trotz Art. 119 Abs. 4 ZPO nicht nach Abschluss eines Verfahrens beantragt werden könne. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Kostenverteilung stehe dem entgegen. Ackermann (in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, S. 178) und Corboz (in: Semjud 2003 II 67, 74), auf welche Bühler ebenfalls verweist, sprechen nicht von Rechtskraft, sondern davon, dass die (nachträgliche) Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nach Verfahrensabschluss ausgeschlossen sei. Nach Jent-Sørensen (in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 8) sei die Gesuchstellung nach Entscheid-eröffnung ausgeschlossen. Sie wiederum verweist auf Hofmann/Lüscher (in: Le Code de procédure civile, Bern 2009, S. 70 f.), welche es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als nicht mehr möglich erachten, nach Zustellung des Urteils um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen; man könne nicht auf ein "negatives" Urteil reagieren, indem man auf einmal behaupte, sich in einer schwierigen finanziellen Situation zu befinden.

Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des End- resp. Kostenentscheides erscheint wenig überzeugend, ist doch das erstinstanzliche Verfahren mit Eröffnung des Endentscheides beendet und besteht für das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich bereits in diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, um auf den von ihm gefällten (Kosten-)Entscheid zurückzukommen. Es fehlt dem Gericht danach an der Verfahrensherrschaft. Mithin kann das Gericht prozessleitende Entscheide (zu denen jene über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehören), die begriffsimmanent der Fortführung des Verfahrens dienen, grundsätzlich nur während laufendem Verfahren resp. vor Eröffnung des Endentscheides erlassen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2021 darauf hinwies, die Sache sei spruchreif und sie trete in die Phase der Urteilsberatung ein (Prot. Vi S. 46), womit neue Anträge im Verfahren ausgeschlossen waren. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz folglich darin zugestimmt werden, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege über den 1. Februar 2021 hinaus als verspätet zu betrachten ist. Ob auf das Gesuch infolge der verspäteten Stellung nicht einzutreten oder dieses abzuweisen gewesen wäre, kann offengelassen werden. Im Abweisungs- wie im Nichteintretensfall dringt der Beschwerdeführer mit seinem vor Vorinstanz gestellten Gesuch nicht durch, weshalb ihm auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur des vorinstanzlichen Dispositives zukommen würde.

4.3.3. Bei diesem Ausgang braucht eigentlich nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 mit dem blossen Verweis, die finanzielle Situation sei der Vorinstanz bekannt, es habe sich daran seit dem 10. Februar 2020 nichts geändert (act. 6/85), hinreichend begründet war. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Verweise auf vorinstanzliche Aktoren erstmals in seiner Beschwerde anbrachte und die Jahresrechnung 2020, die Steuererklärung 2020 sowie das Schreiben des Bauernverbandes vom 7. Februar 2022 erstmals im Beschwerdeverfahren vorlegte. Im Beschwerdeverfahren stellen diese Gesuchsergänzung resp. diese Verweise und neuen Belege unzulässige Noven dar, welche selbst im Falle, dass sie Beachtung finden könnten, nichts an der Tatsache ändern würden, dass das Gesuch um Bewilligung der rückwirkenden unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz ungenügend begründet war. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, nur ausnahmsweise kann sie rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Von dieser Möglichkeit ist äusserst restriktiv Gebrauch zu machen, sie kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 12 mit Hinweisen insbes. auf BGE 122 I 203 und BGE 120 Ia 14). Im Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 fehlt es an einer Äusserung zur Rückwirkung resp. zur Darlegung der zeitlichen Unmöglichkeit einer früheren Gesuchstellung. Dem Beschwerdeführer war sodann bekannt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit vorinstanzlicher Verfügung vom 10. Februar 2020 nur bis am 1. Februar 2021 gewährt worden war. Vor diesem Hintergrund war der schlichte Verweis darauf, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert, nicht ausreichend.

4.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Abschliessend ist er darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Gerichtskosten nach Verfahrensabschluss und nach Rechnungsstellung durch das Zentrale Inkasso der Gerichte, eine Stundung, ein Erlass oder eine Ratenzahlung beantragt werden könnte. Ein entsprechendes Gesuch wäre beim Zentralen Inkasso zu stellen, welches alsdann darüber entscheiden würde, ob die Voraussetzungen von Art. 122 ZPO im konkreten Fall vorliegen.

5.

5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Anzeige der Praxisänderung in OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je mit weiteren Hinweisen), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.

5.3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der vorinstanzlichen Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

1. Das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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