PC220010
Ehescheidung (Honorar Kindesvertretung)
12. April 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. April 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 12. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Honorar Kindesvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2022; Proz. FE140135
Erwägungen:
1.1
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner standen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem langjährigen Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber, welches mit Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2020 beendet wurde (vgl. act. 5/579).
1.2
Nachdem die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2020 abgewiesen worden waren (vgl. act. 5/587; act. 5/588), entschädigte die Vorinstanz die Kindesvertreterin mit Verfügung vom 3. Februar 2022 für ihre Aufwendungen im Scheidungsverfahren mit Fr. 67'248.70 (act. 4).
1.3
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/600) Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2):
1.
Das Gericht soll die bereits bezahlten Kosten der Kindesvertretung zurückfordern und das gesamte Verfahren auf die Staatskasse nehmen.
2.
Wenn das nicht möglich ist, soll der Beschwerdegegner die Kosten der Kindesvertretung gesamthaft übernehmen.
3.
Zu den Kosten der Kindesvertretung gehören auch diejenigen im Strafrecht als auch die der KESB-Verfahren.
4.
Kosten, welche die zukünftige Haftpflicht/Staatshaftung betrifft als auch weitere Kosten für Gutachten und Abklärungen sind entweder von der Staatskasse zu tragen oder aber der Kindesvertretung und dem Beschwerdegegner zu übertragen.
5.
Meine umfassenden Verfahrenskosten sind insgesamt zu sistieren und auf die verursachende Partei zu übertragen. Dazu zählt mein bisheriger als auch zukünftiger Aufwand.
6.
Der Beschwerdegegner verunmöglicht es mir, meine Arbeit auszuüben, da diese im Ausland ist. Dies unter Androhung, dass ich C._____ unter keinen Umstände je wieder zu sehen bekomme.
1.4
In der Folge gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (act. 6), 17. März 2022 (act. 7) und 24. März 2022 (act. 8) beim Obergericht ein.
1.5
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–602). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2022, mit der die Entschädigung der Kindesvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 67'248.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche die Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin nahm den vorinstanzlichen Entscheid am 21. Februar 2022 entgegen (vgl. act. 5/600). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag und endete am 3. März 2022. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (act. 6), 17. März 2022 (act. 7) und 24. März 2022 (act. 8) sind demnach verspätet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2022, mit der die Entschädigung der Kindesvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 67'248.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Damit liegt eine Kostenbeschwerde vor, auf welche die Art. 319 ff. ZPO anwendbar sind (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin nahm den vorinstanzlichen Entscheid am 21. Februar 2022 entgegen (vgl. act. 5/600). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag und endete am 3. März 2022. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 (act. 6), 17. März 2022 (act. 7) und 24. März 2022 (act. 8) sind demnach verspätet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
2.2. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
3.1. Die Anträge 1, 2 und 5 der Beschwerdeführerin betreffen die Auferlegung der Gerichtskosten bzw. der Kosten der Kindesvertretung. Die Verteilung der Ge-
richtskosten wurde im Urteil der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 geregelt. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auferlegt (vgl. act. 5/579 Dispositiv-Ziffer 12). Zu den Gerichtskosten zählen von Gesetzes wegen auch die Kosten für die Vertretung des Kindes, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; act. 5/579 E. IV/1.4). Die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Vorinstanz erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. act. 5/587 und act. 5/588). Das Urteil vom 11. Dezember 2020 inklusive Kostenverteilung ist entsprechend rechtskräftig. Eine Anfechtung der Auferlegung der Gerichtskosten ist damit nicht mehr möglich. Auf die Anträge 1, 2 und 5 der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
3.2. Was die Anträge 3, 4 und 6 der Beschwerdeführerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde nur auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen kann. Dieses betrifft hier einzig die Entschädigung der Kindesvertretung im Scheidungsverfahren. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind hingegen die Kosten der Kindsvertretung in anderen Verfahren, Kosten zukünftiger Verfahren oder das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.
3.3.1. Ein expliziter Antrag hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der Kindesvertretung, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen wäre, liegt nicht vor. Aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift ergibt sich indes zumindest sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung der Kindesvertretung ablehnt. Die Beschwerdeführerin macht – anscheinend im Zusammenhang mit haftpflichtrechtlichen Ansprüchen – Ausführungen dazu, dass die Kindesvertretung den Willen der Tochter nicht angemessen in den Prozess eingebracht und sie die Tochter nicht adäquat vertreten habe. Die Kindesvertreterin habe den Fall nicht abgeklärt und nicht die notwendigen Schritte unternommen. Sie habe engen Kontakt mit dem Beschwerdegegner gepflegt und ihre Gesprächsangebote abgelehnt. Die Kindesvertreterin habe den Fall daher nicht neutral und unabhängig geführt. Sie – die Beschwerdeführerin – könne die Arbeit der Kindesvertreterin finanziell nicht gutheissen (vgl. act. 2).
3.3.2. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid oder der von der Kindesvertreterin eingereichten detaillierten Honorarnote erfolgt indes nicht. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf pauschale Vorwürfe, ohne dabei aufzuzeigen inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den detailliert aufgeschlüsselten Aufwand der Kindesvertreterin als aktenkundig, ausgewiesen, notwendig und angemessen erachtet habe. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass für die Entschädigung eines Kindesvertreters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO grundsätzlich auf den effektiven Zeitaufwand abzustellen ist, soweit dieser den Umständen angemessen erscheint. Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar lässt die Rechtsprechung nur bestehen, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist. Nachvollziehbar begründet können Positionen gestrichen werden, die ungerechtfertigten Aufwand darstellen oder aber deswegen nicht zu entschädigen sind, weil sie nicht in den – im Einzelfall zu bestimmenden – Aufgabenbereich der Kindesvertretung fallen (vgl. BGE 142 III 153 E. 3.3.). Die Beschwerdeführerin macht indes nicht geltend, dass gewisse Aufwandpositionen ungerechtfertigt wären oder nicht zum Aufgabenbereich der Kindesvertretung gezählt hätten. Vielmehr beanstandet sie, dass die Kindesvertreterin nicht noch mehr Abklärungen getätigt und weitere Schritte unternommen hat. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Kammer als auch die Vorinstanz bereits während des Verfahrens mit den (pauschalen) Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegenüber der Kindesvertreterin auseinandergesetzt hat. So hat die Vorinstanz die Bestellung der Kindesvertreterin mehrfach bestätigt und die Anträge um Abbestellung abgewiesen (vgl. etwa act. 5/370B Erw. G; act. 5/371F Erw. F). Auch die Kammer verwarf die pauschalen Vorwürfe, wonach die Kindesvertreterin nicht im Interesse der Tochter gehandelt, die Sachverhaltsabklärung torpediert und nur Kontakt mit der Gegenseite gehabt habe im Urteil vom 13. Februar 2018 (act. 5/300 E. III./2.2.2).
3.4. Die Beschwerdebegründung (wie auch die verspäteten Eingaben der Beschwerdeführerin) sind teilweise nur schwer verständlich und es ist zuweilen unklar, was die Beschwerdeführerin damit genau bezwecken will. Sie erklärt mehrfach "die Staatshaftung erhalten" zu haben und scheint haftungsrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen. Solche können im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um die Entschädigung der Kindesvertreterin geht, indes nicht geltend gemacht werden. Aufgrund der zahlreichen Eingaben an das Obergericht ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Obergericht für solche Begehren generell nicht zuständig ist. Für allfällige Ansprüche aus Staatshaftung ist die Beschwerdeführerin auf das Haftungsgesetz zu verweisen. Anzumerken ist aber, dass ein Schadenersatzbegehren hinreichend zu begründen wäre. Ein Begehren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne Weiterungen vollstreckt werden kann (ZK ZPO-Leuenberger, 2. Aufl., Art. 221 N 28). Dies gilt auch für anderweitige haftungsrechtliche Ansprüche, für welche das Obergericht ebenfalls (erstinstanzlich) nicht zuständig ist.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss von einer Entschädigung der Kindesvertreterin ganz abzusehen. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 67'240.70. In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
4.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage einer Kopie von act. 2, 6–8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 67'240.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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