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Entscheid

PC220014

Abänderung Scheidungsurteil

28. April 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 28. April 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 28. April 2022

in Sachen

A._____, Beklagte / Widerklägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger / Widerbeklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 30. März 2022; Proz. FP210003

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. September 2015 rechtskräftig geschieden, wobei ihr Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurde. C._____ wurde unter die Obhut der Beklagten / Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gestellt und es wurde der persönliche Verkehr mit dem Kläger / Widerbeklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) geregelt. Ferner wurden Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt (act. 5/4/2 = act. 6/25). Mit Klage vom 4. Februar 2021 gelangte der Beschwerdegegner an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge und die gerichtliche Anweisung der Beschwerdeführerin, den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, eventualiter die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (act. 5/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. Juli 2021 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Kinderunterhaltsbeiträge ab (Prot. VI S. 4, act. 5/32), und die Vorinstanz genehmigte diese – nach Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages hinsichtlich der strittig geblieben Kinderbelange durch den Beschwerdegegner (vgl. act. 5/33 und act. 5/39) – mit Teilurteil vom 27. September 2021 (act. 5/43). In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin ihre Klageantwort vom 18. März 2022, worin sie die Abweisung der Klage sowie widerklageweise die Abänderung der Anordnungen betreffend den persönlichen Verkehr im Scheidungsurteil beantragte (act. 5/57). Mit Verfügung vom 30. März 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin für C._____ eine Vertretung an und teilte den Parteien mit, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ als Prozessbeistand vorgesehen sei. Den Parteien wurde eine Frist angesetzt, um sich zur Person des Prozessbeistandes zu äussern resp. um allfällige Ablehnungsgründe vorzubringen, wobei der Prozessbeistand bei Verzicht auf eine Stellungnahme innert Frist als ernannt gelte (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/59; Dispositiv-Ziffern 2-4; nachfolgend zitiert als act. 4).

1.1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. September 2015 rechtskräftig geschieden, wobei ihr Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wurde. C._____ wurde unter die Obhut der Beklagten / Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gestellt und es wurde der persönliche Verkehr mit dem Kläger / Widerbeklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) geregelt. Ferner wurden Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt (act. 5/4/2 = act. 6/25). Mit Klage vom 4. Februar 2021 gelangte der Beschwerdegegner an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge und die gerichtliche Anweisung der Beschwerdeführerin, den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, eventualiter die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (act. 5/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. Juli 2021 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Kinderunterhaltsbeiträge ab (Prot. VI S. 4, act. 5/32), und die Vorinstanz genehmigte diese – nach Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages hinsichtlich der strittig geblieben Kinderbelange durch den Beschwerdegegner (vgl. act. 5/33 und act. 5/39) – mit Teilurteil vom 27. September 2021 (act. 5/43). In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin ihre Klageantwort vom 18. März 2022, worin sie die Abweisung der Klage sowie widerklageweise die Abänderung der Anordnungen betreffend den persönlichen Verkehr im Scheidungsurteil beantragte (act. 5/57). Mit Verfügung vom 30. März 2022 ordnete die Vorinstanz daraufhin für C._____ eine Vertretung an und teilte den Parteien mit, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ als Prozessbeistand vorgesehen sei. Den Parteien wurde eine Frist angesetzt, um sich zur Person des Prozessbeistandes zu äussern resp. um allfällige Ablehnungsgründe vorzubringen, wobei der Prozessbeistand bei Verzicht auf eine Stellungnahme innert Frist als ernannt gelte (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/59; Dispositiv-Ziffern 2-4; nachfolgend zitiert als act. 4).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2022 Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2):

"1. Es seien Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30.03.2022 aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Vertretung für den Sohn, C._____, zu verzichten;

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-65 sowie act. 6/131). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen.

2. Prozessuales

2.1. Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und act. 5/61) bei der Kammer als diesbezüglich zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO und die Beschwerdeführerin ist als Elternteil durch die Einsetzung eines Kindesvertreters im Sinne von Art. 299 ZPO im angefochtenen Entscheid auch beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. statt vieler ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 299 N 35). Insofern sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.2. Fraglich ist jedoch, ob sich das Rechtsmittel gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richtet. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Betreffend den Entscheid über die Einsetzung einer Kindesvertretung sieht die ZPO ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 299 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich vor, dass dagegen Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist die vorliegende Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.

2.3. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein tatsächlicher Nachteil setzt zudem dessen Erheblichkeit voraus und es ist das Interesse der Beschwerde führenden Partei gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist, abzuwägen. Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht, ist der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide doch die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde hingegen die Ausnahme. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.).

Die Meinungen in der Literatur dazu, ob bzw. in welchen Fällen einem Elternteil durch die Einsetzung eines Kindesvertreters ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, sind nicht einheitlich. So vertreten SCHWEIGHAUSER und SPYCHER die Ansicht, dass in aller Regel kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BK ZPO-SPYCHER, Art. 299 N 14; FamKomm Scheidung/ SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 299 N 51; ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 299 N 35). SPYCHER verneint dies insbesondere in Bezug auf die von den Eltern grundsätzlich zu tragenden Kosten des Kindesvertreters (BK ZPO-SPYCHER, Art. 299 N 14). Auch DIGGELMANN/ISLER sind der Auffassung, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht leicht zu erstellen sei. Ein solcher läge jedenfalls nicht in der Verfahrensverzögerung, verkomplizierung oder -verteuerung; denkbar sei die Bejahung eines Nachteils allenfalls im Zusammenhang mit einer Gehörsverletzung, also Nichtanhörung der Eltern vor der Bestellung des Vertreters (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015 S. 141 ff., S. 148). MICHEL/STECK erwähnen demgegenüber die Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich der im Verfahren zu regelnden Kinderbelange, die Verfahrensverlängerung und -verteuerung sowie die Verletzung des Kindeswohls bei einer drohenden Wiederholung des Verfahrens aufgrund der Bejahung von Beanstandungen gegen den Kindesvertreter oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endentscheid als mögliche, im Einzelfall zu prüfende Nachteile (BSK ZPO-MICHEL/ STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 299 N 35).

Auch die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das Bundesgericht spricht unter Hinweis auf die finanzielle Belastung und die Einschränkung ihrer Vertretungsmacht als gesetzliche Vertreter davon, dass den Eltern in Bezug auf die Anordnung einer Kindesvertretung ein Beschwerderecht zustehe, ohne jedoch explizit auf das Vorliegen eines Nachteils einzugehen (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Vorbringen, das rechtliche Gehör sei im Zusammenhang mit der Einsetzung des Kinderanwaltes verletzt worden und eine Zusammenarbeit mit der ernannten Person sei unmöglich, als solches keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen würden. Ein solcher könne jedoch in der Verfahrensverzögerung und -verteuerung erblickt werden, welche dann entstehen würde, wenn die geltend gemachten Beanstandungen im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides bejaht würden und es in der Folge zu einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens käme (OGer ZH PC120043 vom 28. November 2012 E. 3c). In einem späteren Entscheid hielt das Obergericht fest, ob eine Verfahrensverzögerung bzw. -verteuerung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, hänge massgeblich von der Dauer der Verzögerung bzw. der Höhe der Verteuerung ab, weshalb die genannten Gründe nicht per se einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würden (OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c). Demgegenüber könne ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in der Verletzung des Kindeswohls gesehen werden, welche dann entstehen würde, wenn die geltend gemachten Beanstandungen gegen die Einsetzung eines Kindesvertreters im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids bejaht und dies zu einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens führen würde, zumal dies für ein Kind eine erhebliche Belastung darstellen würde (OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014 E. 3c; OGer LZ160006 vom 14. Dezember 2016 E.II.A.2). Demgegenüber wurde auch schon entschieden, dass die Anordnung einer Kindesvertretung im Kindeswohl liege und damit aus diesem Grund kein Nachteil vorliegen könne. Im selben Entscheid wurde sodann festgehalten, dass auch die Beschränkung der elterlichen Sorge durch die Bestellung eines Kindervertreters und die Tragung dessen Kosten durch die Eltern keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile darstellen würden (OGer ZH PQ180039 vom 24. Juli 2018 E. 7.2).

2.4. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Anordnung einer Vertretung sei für C._____ eine Belastung, zumal er sich einer weiteren Person öffnen müsse, was eine weitere Instabilität bedeute und ihn in seiner Entwicklung noch mehr stören würde. Diese Gefährdung des Kindswohls sei als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil zu qualifizieren. Auch liege ein solcher Nachteil in der Einschränkung der elterlichen Sorge, zumal C._____ zur Beschwerdeführerin gemäss seinen eigenen Aussagen ein gutes, vertrauensvolles Verhältnis habe, während es zu bezweifeln sei, dass er ein solches auf die Schnelle zu einem Fremden würde aufbauen können. Schliesslich liege ein Nachteil auch in der mit der Kindesvertretung verbundenen Verzögerung des Prozesses, da eine rasche Verfahrenserledigung zur Einkehr von Ruhe und Stabilität für C._____ führen würde, was für seine Entwicklung und sein Wohlergehen förderlich wäre (act. 2 Rz C4).

2.5. Inwiefern das Bestehen einer Kindesvertretung für C._____ vorliegend zu einer so erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde, dass dies einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gleichkäme, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist – wenn überhaupt – höchstens von einer geringfügig längeren Dauer durch das Vorhandensein des Vertreters auszugehen, kann ihm doch etwa gleichzeitig mit den Parteien Frist zu allfälligen Stellungnahmen angesetzt werden. Ohnehin ist mit der Aussage, eine baldige Beendigung des Verfahrens würde sich positiv auf C._____ auswirken, noch nicht dargetan, dass umgekehrt ein Andauern des Verfahrens negative Auswirkungen in einem Ausmass hätte, dass dies einem erheblichen Nachteil gleichkäme.

Auch die Einschränkung der elterlichen Sorge der Parteien bzw. insbesondere der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Kindesvertretung ist hier nicht als so umfassend zu qualifizieren, dass sie einem erheblichen Nachteil gleichkäme. Die Beziehung von C._____ zur Beschwerdeführerin im Vergleich zu derjenigen zum Kindesvertreter ist sodann im Kontext des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht von Relevanz. In der vorliegenden Beschwerde werden sodann auch keine Gehörsverletzung oder andere Gründe geltend gemacht, die bei einer allfälligen Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Vertretung im Rahmen des Endentscheides zu einer Wiederholung des Verfahrens und einer damit einhergehenden Belastung von C._____ oder substantiellen Verfahrensverzögerungen und -verteuerungen führen würden. Auch die durch die Vertretung entstehenden Kosten sind im Übrigen nicht als nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu werten, würden diese doch bei einer Aufhebung im Endentscheid auf die Gerichtskasse genommen und nicht den Eltern auferlegt werden.

Sofern der Kontakt mit dem Kindesvertreter das Kindeswohl von C._____ beeinträchtigen würde, könnte (einzig) darin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil liegen, könnte eine solche Belastung doch mit einer allfälligen Aufhebung der Vertretung im Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ob diese Befürchtung der Beschwerdeführerin zutrifft bzw. die etwaige Beeinträchtigung von C._____ erheblich genug wäre, erscheint höchst fraglich. Letztlich kann die Frage an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend sogleich aufzuzeigen ist, inhaltlich unbegründet und folglich ohnehin abzuweisen ist.

3. Zur Beschwerde im Einzelnen

3.1. Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Anordnung einer Kindesvertretung auf Art. 299 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a ZPO, wonach das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes anordnen könne, insbesondere dann, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut, bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs oder bezüglich des Unterhaltsbeitrages uneinig seien. Sie hielt weiter fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände erscheine es als angebracht, einen Prozessbeistand zu bestellen, welcher die Interessen von C._____ im laufenden Verfahren vertrete (act. 4).

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Anordnung einer Kindesvertretung würde C._____ schaden. Er brauche ein gefestigtes und stabiles Umfeld, zumal er in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt sei. Das Gerichtsverfahren stelle für C._____ eine enorme Belastung dar und sei seiner Entwicklung keineswegs förderlich. Bereits die Anhörung vor Gericht habe den Jungen extrem gefordert. Es sei für ihn nicht einfach, einer ihm unbekannten Person zu vertrauen und er brauche viel Zeit und Geduld, um sich einer Person zu öffnen. Die ständigen Änderungen der Familienverhältnisse, die wandelnden Partnerinnen seines Vaters sowie das Gerichtsverfahren ganz allgemein würden kein stabiles Grundraster für die Entwicklung von C._____ darstellen, vielmehr sei er mit einem ständigen Hin und Her konfrontiert und müsse sich regelmässig neuen Personen öffnen. Es sei daher schlicht unverständlich, weshalb eine Prozessbeistandschaft für C._____ förderlich sein solle, vielmehr würde eine solche das Gegenteil bewirken, käme damit doch eine neue Person in C._____s Leben, was ihn wiederum unnötig einschüchtern und belasten würde (act. 2 Rz C3).

3.3. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ordnet das Gericht gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO wenn nötig die Vertretung des Kindes an. Insbesondere ist die Anordnung der Vertretung zu prüfen, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut, bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs oder bezüglich des Unterhaltsbeitrages uneinig sind (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen unter Würdigung der gesamten Umstände. Richtlinie bildet dabei das Kindeswohl (vgl.

BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 299 N 7). Auch bei Vorliegen einer der erwähnten Konstellationen ist die Anordnung nicht zwingend, wenngleich eine Kindesvertretung vermutungsweise erforderlich ist. Eine Vertretung ist anzuordnen, wenn im Prozess eine Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und dadurch potentiell eine Gefährdung des Kindswohls besteht, was bei einem Interessenkonflikt zwischen dem Kind und einem oder beiden Eltern gegeben sein dürfte (DIGGELMANN/ISLER, a.a.O., S. 145 f.; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 299 N 14 und 18; ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 299 N 11 und 14). Bei unterschiedlichen Anträgen der Eltern zum persönlichen Verkehr ist ein objektiver Massstab anzulegen: Nicht jede Streitigkeit über Details des Besuchsrechts erfordert eine Kindesvertretung. Vielmehr ist eine solche nur dann anzuordnen, wenn die Besuchsrechtsstreitigkeit von derartiger Intensität ist, dass auch nach allgemeinen Kriterien von einem schweren Fall gesprochen werden muss. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn das Besuchsrecht überhaupt verweigert oder entzogen wird oder auf Antrag eines Elternteils derart eingeschränkt werden soll, dass das übliche Mass erheblich unterschritten wird (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 299 N 22; PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 299 N 3; ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 299 N 16; vgl. auch DIGGELMANN/ ISLER, a.a.O., S. 146).

3.4. Vorliegend ist wie eingangs dargelegt insbesondere der Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner strittig. Während es zunächst gestützt auf den Antrag des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 um eine gerichtliche Anweisung an die Beschwerdeführerin ging, den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner gemäss der geltenden Regelung zu ermöglichen (vgl. act. 5/1), wurde durch die Klageantwort der Beschwerdeführerin vom 18. März 2022 das Thema insofern ausgeweitet, als sie eine Einschränkung der bisher geltenden Regelung des persönlichen Verkehrs beantragte (act. 5/57): So sollte C._____ gemäss dem Scheidungsurteil vom 10. September 2015 jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beim Beschwerdegegner verbringen, sowie zusätzlich rund die Hälfte der üblichen Feiertage und drei Wochen Ferien pro Jahr (act. 5/4/2 = act. 6/25). Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber, dass C._____ in Zukunft lediglich jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag vier bis fünf Stunden mit dem Beschwerdegegner verbringen soll (act. 5/57). Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Parteien erhebliche Vorwürfe gegeneinander erheben. So bringt der Beschwerdegegner vor, die Beschwerdeführerin enthalte ihm C._____ vor, während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner kümmere sich nicht bzw. nur sporadisch und dann in nicht altersgerechter Weise um C._____, welcher dadurch völlig verstört werde (vgl. act. 5/1, act. 5/12/33-44; act. 5/51, act. 5/57). Bei dieser Ausgangslage, in der eine massive Einschränkung der bisherigen Kontaktregelung (welche in etwa dem üblichen Mass entspricht) im Raum steht, und die Eltern in einem andauernden, erheblichen Konflikt zu stehen scheinen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Bestellung eines Kindesvertreters grundsätzlich angezeigt ist.

3.5. Dass C._____ durch die Spannungen und Streitigkeiten zwischen seinen Eltern und auch durch das von ihnen geführte Verfahren belastet wird, liegt auf der Hand. Auch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass C._____ ein stabiles Umfeld braucht, zumal das grundsätzlich für alle Kinder zutrifft und damit umso mehr für ein Kind, welches wie C._____ in der Vergangenheit durch problematisches Verhalten auffiel (vgl. etwa act. 5/12/37/4-5 und act. 5/12/39). Ein hängiges Verfahren und ungelöste Konflikte sind dem Befinden von C._____ sicherlich abträglich und es ist zu hoffen, dass durch deren Beilegung die für C._____ nötige Ruhe einkehren wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es insbesondere die Parteien in der Hand haben, den schwelenden Konflikt möglichst rasch zu lösen. Ebenso wichtig wie eine zügige Streitbeilegung ist es jedoch, dass eine Lösung der elterlichen Konflikte, sei es durch eine Einigung der Parteien oder durch einen gerichtlichen Entscheid, den Interessen von C._____ gerecht wird. Gerade um dies sicherzustellen, erscheint eine Kindesvertretung in der vorliegenden Situation angezeigt. Dass damit eine neue Person in C._____s Leben tritt, ist nicht zu vermeiden, doch ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Person handelt, nicht um mehrere oder gar wechselnde Personen. Ein Kindesvertreter hat zudem Erfahrung in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen mitzubringen, d.h.

er muss nebst Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts auch auf den Umgang mit Kindern ausgerichtete psychologische und/oder pädagogische Kenntnisse, etwa der Entwicklungspsychologie und der kindlichen Kommunikation, aufweisen können (BSK ZPO-MICHEL /STECK, 3. Aufl. 2017, Art. 299 N 9). Dazu gehört selbstverständlich, dass er die nötige Zeit und Geduld aufbringen muss, damit C._____ Vertrauen fassen kann. Wären die Parteien der Ansicht gewesen, der von der Vorinstanz vorgeschlagene Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ entspreche diesen Anforderungen nicht, hätte es ihnen frei gestanden, innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist ihre Einwände bei der Vorinstanz vorzubringen (vgl. act. 4). Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass C._____ alleine durch die Anordnung einer Kindesvertretung derart belastet würde, wie die Beschwerdeführerin zu befürchten scheint. Von einer Kindeswohlgefährdung lässt sich nicht sprechen, im Gegenteil liegt die Bestellung des Kindesvertreters gerade im Kindeswohl, zumal so sichergestellt werden kann, dass die Interessen von C._____ bestmöglich gewahrt werden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Anzumerken ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. act. 5/43). Im Beschwerdeverfahren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt.

4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine nennenswerten Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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