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Entscheid

PC220015

Ehescheidung (Kostenvorschuss)

14. April 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. April 2022 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. März 2022 (FE220029-G)

Erwägungen:

1.

a) Am 17. März 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen das von beiden Parteien unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 21. März 2022 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an (Vi-Urk. 7 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihm am 28. März 2022 zugestellte (Vi-Urk. 8/2) Verfügung erhob der Gesuchsteller am 6. April 2022 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

Der Gesuchsteller sei nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für das bezirksgerichtliche Verfahren zu verpflichten und es sei ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Die Eingabe des Gesuchstellers ist zwar an das Obergericht als Beschwerdeinstanz gerichtet und wird auch als Beschwerde bezeichnet (weshalb ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war). Der Gesuchsteller macht darin jedoch einzig geltend, dass seine aktuelle wirtschaftliche Situation schlecht aussehe; eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 320 ZPO) wird nicht geltend gemacht (Urk. 1). Damit stellt diese Eingabe inhaltlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren dar. Ein solches ist jedoch nicht bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

b) Eine Überweisung der Eingabe an die Vorinstanz erübrigt sich, da der Gesuchsteller nebst der Einreichung der Beschwerde am Obergericht gleichzeitig bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (Vi-Urk. 10) und die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom 11. April 2022 dem Gesuchsteller die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen hat (Vi-Urk. 13).

3.

a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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