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Entscheid

PC220017

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

10. Oktober 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urte...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. April 2022; Proz. FP220004

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) seit dem 15. März 2022 in einem Verfahren auf Abänderung des sie betreffenden Scheidungsurteils vom 2. Mai 2019 gegenüber, wo der Kläger/Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammengefasst geltend macht, die Beklagte sei mit den beiden gemeinsamen Kindern mit seinem Einverständnis im November 2021 nach C._____ [Staat in Europa] gezogen, weshalb seine bisher geltende Unterhaltspflicht für die beiden gemeinsamen Kinder (derzeit 16- und 13-jährig) sowie das Besuchsrecht anzupassen seien (vgl. u.a. act. 2 Rz. 3 f. und act. 4/1). In seiner Klage stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/1 S. 3). Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.– an (act. 4/6 = act. 5, nachfolgend act. 5).

2. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2022 (rechtzeitig, vgl. act. 4/7) Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. April 2022 sei in Dispo. Ziff. 1 und 2 aufzuheben und es sei dem BF die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihn damit von der Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu befreien.

2. Eventualiter sei die Verfügung in Dispo. Ziff. 2 dahingehend zu ändern, dass der Kostenvorschuss auf Fr. 3'000.00 herabzusetzen sei.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Dem BF sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BGin."

Nachdem der Anwalt des Beschwerdeführers zunächst in Aussicht gestellt hatte, dass die Beklagte ihre Nichte als Zustelldomizil bezeichnen werde, dies jedoch nicht geschah (act. 6–9), wurde die Beklagte mit rechtshilfeweise nach C._____ zugestelltem Beschluss vom 6. Juli 2022 (act. 10–11) aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen mit dem Hinweis, dass während des Beschwerdeverfahrens die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen könne. Mit Eingabe vom 31. August 2022 (act. 13) erklärte Rechtsanwalt Y._____ unter Beilage einer von der Beklagten unterzeichneten Erklärung (act. 14), im vorliegenden Verfahren als Zustelldomizil zu fungieren. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–9). Angesichts dessen, dass aufgrund der Verhältnisse kein Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 ZPO zu erwarten ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" i.S.v. Art. 9 BV (OGer ZH, PS180131 vom 3. September 2018, E. III./1). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. In ihrer Beschwerdeschrift hat sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. statt vieler BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12).

1. Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" i.S.v. Art. 9 BV (OGer ZH, PS180131 vom 3. September 2018, E. III./1). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. In ihrer Beschwerdeschrift hat sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. statt vieler BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat dem Gericht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO).

Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N 33, Art. 119 N 10 f.). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs.

3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3.). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Kammer zurückhaltend mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere wenn es um die elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung geht (OGer ZH, PC160049 vom 17. Januar 2017, E. 7.; PQ220056 vom 27. September 2022, E. V./2.2).

3.1. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Abänderungsverfahren zunächst die Anpassung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge (act. 4/1 S. 2 f.). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) setzt das Gericht Unterhaltsbeiträge auf Antrag neu fest, hebt sie auf oder, im Falle von nachehelichem Unterhalt, sistiert sie (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderung setzt somit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des ursprünglichen Urteils, welches die Unterhaltsbeiträge festsetzte, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon im Urteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen (vgl. BGer, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 617 ff. E. 3.1; 141 III 376 ff. E. 3.3.1; 138 III 289 ff. E. 11.1.1; 131 III 189 ff. E. 2.7.4; 128 III 305 E. 5b). Erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt, hat es die Unterhaltsbeiträge festzulegen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Parameter aktualisiert hat (vgl. BGer, 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 137 III 604 ff. E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 62; BGer, 5A_253/2016 vom 24. November 2016, E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E. 4.2; betreffend nachehelicher Unterhalt vgl. BGE 138 III 289 ff. E. 11.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 119).

Die Vorinstanz erachtete die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, dass sich in der Zeit vom 1. Mai 2019 (erstmalige Fälligkeit des Unterhalts) bis zum 31. Oktober 2021 (Wegzug der Kinder nach C._____) ein Manko im Umfang von CHF 12'180.– angehäuft habe (30 Monate à CHF 406.–). Vor diesem Hintergrund sei es stossend, trotz gleich hoher oder gar höherer Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gutzuheissen, ohne zunächst das vorliegende Manko auszugleichen. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer zuerst das bestehende Manko nachzubezahlen, bevor überhaupt über eine allfällige Reduktion der Unterhaltsbeiträge aufgrund mutmasslich tieferen Bedarfs der Kinder entschieden werden könnte (act. 5 E. 3.5. f.).

Nach richtiger Ansicht verhält es sich indes genau umgekehrt. Die Beklagte ist mit den beiden Kindern mit Einverständnis des Beschwerdeführers im November 2021 nach C._____ gezogen (vgl. act. 4/3/2). Die damit einhergehende Veränderung der Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten der Kinder kann als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse qualifiziert werden und damit einen Abänderungsgrund gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellen (vgl. statt vieler FamKomm-Scheidung-AESCHLIMANN, 4. Aufl. 2022, Art. 286 N 7). Der Bedarf der Kinder wird damit aufgrund der geänderten Lebensbedingungen möglicherweise neu festzulegen bzw. allenfalls zu reduzieren sein, was sich auf die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge auswirken dürfte. Erst in einem zweiten Schritt kann entschieden werden, ob bzw. inwiefern ein zuvor bestehendes Manko die Beklagte – bei entsprechendem Antrag ihrerseits – zusätzlich gestützt auf Art. 286a ZGB zu einer Nachforderung von Kindesunterhalt berechtigen würde bzw. inwieweit nach der geltenden Rechtslage überhaupt eine Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer zu verpflichten, das vor dem Umzug nach C._____ bestehende Manko der Kinder neben seinen allenfalls gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB angepassten Unterhaltsbeiträgen nachträglich auszugleichen (vgl. auch STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich - Basel Genf 2022, S. 104). Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB grundsätzlich eine Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder zusteht. Hinsichtlich einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge erscheint das Verfahren damit nicht aussichtslos.

4.1. Über die Mittellosigkeit des Beklagten hat die Vorinstanz nicht entschieden. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit wird bejaht, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beachtlich sind (BGE 124 I 1 E. 2.a). Dabei liegt der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und soll im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber weitgehend normales Leben garantieren. Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs wird deshalb praxisgemäss ein Zuschlag von 25 % gewährt (BGE 124 I 1 E. 2). Werden im Bedarf jedoch bereits Ausgaben des erweiterten Bedarfes berücksichtigt (etwa Kosten der Zusatzversicherung zur Krankenkasse und weitere Gesundheitskosten), rechtfertigt sich keine zusätzliche pauschale Erhöhung des Grundbetrages. Anders als im strikten betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind im zivilprozessualen Notbedarf sodann die Ausgaben für Versicherungen (sofern tatsächlich anfallend), Radio/TV (Serafe-Gebühr) und Kommunikation sowie die laufenden und die verfallenen Steuerschulden zu berücksichtigen, sofern sie effektiv bezahlt werden (BGer, 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.5.4). Weiter zu berücksichtigen sind im zivilprozessualen Bedarf sodann weitere Schuldverpflichtungen, welchen der Schuldner regelmässig nachkommt und die zum Lebensunterhalt gehören bzw. zum Lebensunterhalt beitragen. Nicht zu berücksichtigen ist im zivilprozessualen Notbedarf hingegen die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden, da weder die unentgeltliche Rechtspflege noch das Institut des Prozesskostenvorschusses dazu dienen sollen, auf Kosten des Gemeinwesens oder des anderen Ehegatten Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (BGer, 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007, E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; BGer, 8C_745/2010 vom 4. April 2011, E. 8.5 m.w.H.). Der allfällig vorhandene Überschuss ist mit den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss eine Tilgung der Prozesskosten binnen eines (bei weniger aufwendigen Prozessen) bzw. binnen zweier Jahre (bei aufwendigeren Prozessen) ermöglichen (HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 17 m.w.H.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflich-tungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 323 E. 2.b). Glaubhaftmachen erfordert eine geringere Wahrscheinlichkeit als die volle Überzeugung. Es genügt bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 18 N 39).

4.2. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers, welcher als Bauarbeiter arbeitet, ist gestützt auf den Lohnausweis 2021 auf CHF 6'094.–, abzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 450.–, also auf monatlich rund CHF 5'644.– festzusetzen (vgl. act. 4/3/4). Dem steht ein geltend gemachter zivilprozessualer Notbedarf von rund CHF 4'127.45 zuzüglich monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'250.– entgegen, gesamthaft rund CHF 5'377.– (vgl. act. 4/1 S. 7). Damit betrug der monatliche Überschuss bei Gesuchseinreichung (mindestens) CHF 267.–. Gestützt auf den von der Vorinstanz verlangten Vorschuss kann von zu erwartenden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'000.– und einer gleich hohen Parteientschädigung ausgegangen werden (act. 5 E. 2.2). Diese übersteigen CHF 3'204.– (12 x CHF 267.–). Allzu aufwändig dürfte der Prozess trotz Auslandbezug aufgrund der doch relativ überschaubaren finanziellen und tatsächlichen Verhältnisse der Parteien nicht werden, weshalb eine Deckung des Betrags binnen eines Jahres möglich sein muss. Zwar ist der geltend gemachte Bedarf des Beschwerdeführers, insbesondere für eine anwaltlich vertretene Partei, nur äusserst dürftig mit Urkunden belegt, insbesondere auch angesichts dessen, dass diese Belege zur Untermauerung der geltend gemachten Abänderungsgründe ohnehin vorliegen müssten. Eine Nachforderung von Belegen erübrigt sich jedoch vorliegend. Zunächst stimmen viele der geltend gemachten Bedarfspositionen des Beschwerdeführers mit den von der Vorinstanz im Scheidungsverfahren erhobenen Bedarfszahlen überein (vgl. act. 4/1 S. 7 und act. 4/4/22). Zudem sind die Verhältnisse vorliegend derart knapp, dass der Überschuss des Beschwerdeführers selbst dann immer noch wesentlich geringer als die zu erwartenden Prozesskosten ist, wenn man vom geltend gemachten Bedarf einige der nicht mittels Urkunden nachgewiesenen Positionen abzieht, etwa die Kreditraten für den Personenwagen (vgl. act. 4/3/5.5), deren regelmässige Abzahlung nicht mit Kontoauszügen nachgewiesen wurde, und ein allfällig noch vorhandenes, gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung gesteigertes Vermögen berücksichtigt (laut provisorischer Steuerrechnung im Jahr 2021 CHF 7'000.–, Kontoauszüge fehlen, vgl. act. 4/3/5.4). Mit seinem Überschuss kann der Kläger damit die zu erwartenden Kosten des Prozesses nicht decken.

5. Was den unentgeltlichen Rechtsbeistand betrifft, fällt als zusätzliches Kriterium zur Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit in Betracht, dass die betreffende Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein muss (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Nebst den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens fallen dabei die Komplexität des Sachverhaltes und der Rechtsfragen sowie in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht (BGer, 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3. m.w.H.).

Nachdem das vorinstanzliche Verfahren aufgrund des Auslandsbezugs komplexere Fragen hinsichtlich der Bestimmung des Bedarfs und der Berechnung der Unterhaltsbeiträge aufwirft, weiter eine allfällige Anrechnung eines vorbestehenden Mankos bzw. eine Rückforderung der Unterhaltsbeträge im Raum steht und der Fall damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweist, ist der Beschwerdeführer auch auf anwaltliche Unterstützung angewiesen.

6. Zusammengefasst kann das vorinstanzliche Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren ist. Dem Beschwerdeführer ist ferner in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung ihrer Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

III.

Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH), und der Beschwerde führenden Partei ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer, 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH, PC210004 vom 31. März 2021, E. III.).

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz, da der Beschwerdeführer obsiegt. Die dem Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädigung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und § 9

AnwGebV auf CHF 1'500.– zzgl. MwSt. festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 6. April 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO."

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.

3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilage (act. 2 und 3), sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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