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Entscheid

PC220018

Abänderung des Scheidungsurteils

30. September 2022Deutsch16 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. September 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 30. September 2022

in Sachen

A._____ Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2022; Proz. FP200042

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 29. August 2019 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, geschieden (act. 6/2A/36). Darin wurde der Kläger unter anderem verpflichtet, der Beklagten monatlich Unterhaltszahlungen zu leisten (act. 6/2A/36 S. 3). Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage ein und beantragte die Reduktion der zu leistenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte (act. 6/1). Daraufhin wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 24. August 2020 vorgeladen (act. 6/3).

1.2. Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Verhandlung keine Einigung hatte erzielt werden können und die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert waren, wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt (VI Prot. S. 3 f.; act. 6/15 [= Klagebegründung vom 7. Dezember 2020], act. 6/20 [= Klageantwort vom 26. Februar 2021]). Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung des ersten Teils der Hauptverhandlung, woraufhin mit Verfügung vom 18. März 2021 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (act. 6/25). Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 erstattete der Kläger seine Replik, die Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2021 ihre Duplik (act. 6/30 und act. 6/33). Mit Eingabe vom 17. September 2021 reichte die Beklagte eine Noveneingabe betreffend ihre Bedarfssituation ein und präzisierte ihre Anträge (act. 6/36).

2.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 gelangte die Beklagte erneut an die Vorinstanz und brachte wiederum Noven vor (act. 6/40). Darin machte sie geltend, von September bis November 2021 sei bei ihr eine weitere gesundheitliche Abklärung vorgenommen worden. Es sei bei ihr – neben der chronischen depressiven Störung – ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden, was zu einer Arbeitsfähigkeit von noch 20 % führe. Am 7. Dezember 2021 habe sie gestützt darauf bei der SVA Zürich ein Verschlechterungsgesuch eingereicht, was bei der IV hängig sei. Es sei eine volle Rente beantragt worden, und es bestehe kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

2.2. Die Vorinstanz setzte dem Kläger daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 2022 Frist an, um zur Noveneingabe Stellung zu nehmen (act. 6/42). Zudem warf sie die Frage einer Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der SVA auf, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten. Während der Kläger sich auf den Standpunkt stellte, die Noven würden die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, und die Abweisung der Sistierung beantragte, erklärte sich die Beklagte mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden (act. 6/44 f.). Die Vorinstanz setzte der Beklagten in der Folge mit Verfügung vom 21. Februar 2022 Frist an, um die Zulässigkeit der Noveneingabe darzulegen (act. 6/46). Die Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. März 2022 nach (act. 6/48). Die Eingabe wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6/49).

2.3. Mit Verfügung vom 7. April 2022 sistierte die Vorinstanz das Abänderungsverfahren bis zum Entscheid der SVA über das Rentenerhöhungsgesuch der Beklagten vom 7. Dezember 2021. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, die Vorinstanz umgehend über den Entscheid der SVA zu unterrichten resp. bis zum 31. August 2022 über den Stand des IV-Verfahrens in Kenntnis zu setzen, falls bis zum Ende der Sommergerichtsferien 2022 noch kein Entscheid vorliegen sollte (act. 6/50 = act. 3 = act. 5; fortan act. 5).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Datum Poststempel: 3. Mai 2022) fristgerecht Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 7). Da keines der Exemplare der Beschwerdeschrift unterzeichnet wurde, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 9. Mai 2022 Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt (act. 8). Die Rechtsvertreterin des Klägers kam der Aufforderung fristgerecht nach (act. 9/1, act. 10 und act. 11). Nach der Ferienabwesenheit der Rechtsvertreterin des Klägers wurde diesem mit Verfügung vom 22. Juni 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 12 f.). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht per 27. Juni 2022 geleistet (act. 14 f.). Mit Eingabe vom 19. August 2022 reichte die Beklagte ein gleichdatiertes Schreiben an die Vorinstanz betreffend Stand des IV-Verfahrens ein (act. 17 f.).

4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, erübrigen sich Weiterungen. Das Verfahren ist spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-51). Auf den vorinstanzlichen Entscheid und die Vorbringen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind.

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegt der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung der Sistierung ist ohne weitere Voraussetzung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO), mithin braucht ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht vorzuliegen (vgl. BGE 141 III 270 = Pra 106 [2017] Nr. 31, siehe ferner auch ZK ZPO-STAEHELIN, 3. A., Art. 126 N 8). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2. Die Vorinstanz stützte ihren Sistierungsentscheid auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beklagten vom 7. Dezember 2021. Eine Sistierung bis zum Entscheid der SVA erscheine – so die Vorinstanz – aus prozessökonomischen Überlegungen zweckmässig (act. 5 S. 7 f.).

2. Die Vorinstanz stützte ihren Sistierungsentscheid auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beklagten vom 7. Dezember 2021. Eine Sistierung bis zum Entscheid der SVA erscheine – so die Vorinstanz – aus prozessökonomischen Überlegungen zweckmässig (act. 5 S. 7 f.).

Da der angefochtene Sistierungsentscheid von der Zulässigkeit der Noveneingabe vom 6. Januar 2022 abhängt, ist vorab darüber zu entscheiden. Im Zusammenhang mit der Noveneingabe ist dabei einzig strittig geblieben, ob die darin vorgebrachten Tatsachen im Sinne von Art. 229 ZPO rechtzeitig in den Prozess eingeführt wurden (die Novenqualität wird vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt, vgl. dazu noch act. 6/44 S. 2 ff.).

3.1. Die Vorinstanz liess die Noven im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch der Beklagten vom 7. Dezember 2021 zu, da die konkreten Um-

stände im vorliegenden Fall die zusammenfassende Eingabe vom 6. Januar 2022 als gerade noch rechtzeitig erscheinen liessen (act. 5 S. 6 f.).

Sie führt aus, es erscheine ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte und deren Rechtsvertreterin nach der Diagnose "Asperger-Syndrom" zunächst noch den Bericht vom 15. November 2021 abgewartet hätten, zumal die behandelnden Fachpersonen der Beklagten darin die Auswirkung dieser Diagnose auf ihre Arbeitstätigkeit festgestellt hätten. Unklar sei sodann, wann die Beklagte diesen Bericht tatsächlich zugestellt erhalten habe. Er datiere zwar vom 15. November 2021, sei jedoch nicht an sie persönlich gerichtet, sondern die Anrede laute "Sehr geehrter Herr Kollege, sehr geehrte Frau Kollegin", womit wohl eine Fachperson aus dem Gebiet von Frau C._____ oder Frau D._____ oder aber ein anderer Arzt gemeint sein dürfte. Wenn davon ausgegangen werde, dass der Bericht der Beklagten in den darauffolgenden ein bis zwei Wochen zugestellt worden sei und diese innerhalb von wiederum rund ein bis zwei Wochen – und damit zügig – mit ihrer Rechtsvertreterin den nächsten Schritt, das Rentenerhöhungsgesuch, besprochen, in die Wege geleitet und dieses schliesslich am 7. Dezember 2021 gestellt habe, so sei dies der Zeitpunkt, von welchem an sämtliche Informationen dieses Novenkomplexes und deren mögliche Auswirkung auf das vorliegende Verfahren ausreichend klar gewesen seien und dem Gericht hätten unverzüglich mitgeteilt werden können und auch müssen (act. 5 S. 6).

Angesichts der Tatsache, dass die Anmeldung kurz vor Weihnachten geschehen und die Mitteilung ans Gericht kurz nach Ende des Fristenstillstandes über die Weihnachtsfeiertage mitgeteilt worden sei, könne die Zustellung am 6. Januar 2022 gerade noch als unverzüglich im Sinne des Gesetzes erachtet werden, auch wenn die Faustregel der 10-tägigen Frist gemäss Lehre und Rechtsprechung überschritten worden sei (act. 5 S. 6).

3.2. In seiner Beschwerde stellt sich der Kläger in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Noveneingabe auf den Standpunkt, die Beklagte hätte bereits am 15. September 2021 gegenüber dem Gericht reagieren müssen; ab diesem Zeitpunkt sei ihr der Bericht des Sanatoriums E._____ mit der Diagnose "Asperger/ Syndrom/Autismus Spektrum Störung" bekannt gewesen (act. 2 Rz. 2.1.). Hinsichtlich des Berichts des Ambulatoriums F._____ vom 15. November 2021 sei ohne Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die Beklagte bereits an diesem Tag Kenntnis vom Bericht gehabt habe. Die vorinstanzliche Annahme, der Bericht sei der Beklagten erst in den zwei folgenden Wochen zugestellt worden, sei willkürlich und durch nichts belegt (act. 2 Rz. 2.2.).

Im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 7. Dezember 2021 bringt der Kläger vor, zwischen dem Gesuch und der Noveneingabe vom 6. Januar 2022 seien insgesamt 31 Tage vergangen. Dies sei nicht mehr ohne Verzug im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO (act. 2 Rz. 3. f.). Selbst wenn man von den Tagen der Gerichtsferien absehe, seien zwischen dem 6. Dezember 2021 und der Noveneingabe vom 6. Januar 2022 16 Tage vergangen; auch unter diesem Aspekt könne nicht die Rede von unverzüglich sein. Ohnehin sei es unverständlich und willkürlich, wenn der Beklagten die Gerichtsferien zugutegehalten würden (act. 2 Rz. 3.2. ff.).

3.3. Der Kläger hat die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit von Noveneingaben zu Recht nicht beanstandet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. act. 5 S. 5 f.). Hervorzuheben ist, dass das Gesetz nicht vorschreibt, innert wie vielen Tagen mit dem Vorbringen der Noven zugewartet werden darf. Als Faustregel ist zwar eine Frist von 10 Tagen bzw. von ein bis zwei Wochen anzunehmen (BGer 5A_451/2020 vom 31. März 2021 E. 3.1.1); massgebend sind jedoch stets die konkreten Umstände (BGer 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). Im Einzelfall kann auch eine längere Frist angezeigt sein, etwa bei sehr umfangreichen oder aufwändig aufzuarbeitenden Noven. Eine kürzere Frist dürfte dagegen nur ausnahmsweise opportun sein (KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Auflage 2021, Art. 229 ZPO N 10). So hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 31. August 2017 festgehalten, die Vorinstanz habe eine Noveneingabe unabhängig von der verstrichenen Zeit von rund einem Monat seit Entdeckung des Novums berücksichtigen können (BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2). Das Gericht verfügt bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift.

3.4.1. Wie dargelegt liegen im vorinstanzlichen Verfahren die Unterhaltszahlungen des Klägers an die Beklagte im Streit. In diesem Zusammenhang sind einzig Tatsachen relevant, welche die finanziellen Verhältnisse der Parteien tangieren. Die Asperger-Diagnose alleine konnte nur eine indirekte Auswirkung auf das vorinstanzliche Verfahren haben und war erst ab jenem Zeitpunkt relevant, als die Diagnose auch auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten Konsequenzen haben konnte. Der Bericht des Sanatoriums E._____ vom 15. September 2021, in welchem Asperger (lediglich) erstmals diagnostiziert wurde, konnte – für sich alleine – keine Auswirkungen auf das Tatsachenfundament der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren zeitigen (act. 6/41/58). Dasselbe gilt für den Bericht des Ambulatoriums F._____ vom 15. November 2021 (act. 6/41/59). Zwar wird darin das erste Mal ein Konnex zwischen der neuen Diagnose und der Arbeitsfähigkeit der Beklagten (in Verbindung mit dem IV-Rentengesuch) gemacht (act. 6/41/59 S. 1 1. Absatz); allerdings hatte auch dieser rein medizinische Bericht keine direkten Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten. Folglich ist für das vorinstanzliche Verfahren von untergeordneter Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte von ihrer Diagnose wusste. Dem Kläger kann entsprechend nicht gefolgt werden, die Beklagte hätte bereits am 15. September 2021 (oder am 15. November 2021) gegenüber dem Gericht reagieren müssen.

Dass die Beklagte – selbst in der Annahme, sie habe vom zweiten Bericht bereits am 15. November 2021 gewusst – bis zum 7. Dezember 2021 mit dem Rentenerhöhungsgesuch zuwartete, beanstandet der Kläger nicht. Auch im Allgemeinen macht er in seiner Beschwerde nicht geltend, die Beklagte habe nach der Stellung der Diagnose im September 2021 zu seinen Ungunsten aus prozesstaktischen Gründen mit dem Rentenerhöhungsgesuch zugewartet. Es ist nachvollziehbar, dass – nach einer medizinischen Diagnose – auch der rechtliche Aspekt genauerer Abklärungen bedarf, um die Chancen und Risiken eines IV-Gesuchs abzuschätzen. Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein neue Diagnose zu einer bereits bestehenden hinzutritt.

3.4.2. Erst mit der Einreichung des IV-Rentenerhöhungsgesuch vom 7. Dezember 2021 kann ein direkter und damit relevanter Zusammenhang zwi-

schen der Diagnose und der finanziellen Leistungsfähigkeit (und damit dem vorinstanzlichen Verfahren) bejaht werden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, war erst im Zeitpunkt des Rentenerhöhungsgesuchs klar, dass die Diagnose Einfluss auf das vorinstanzliche Verfahren haben könnte. Sie spricht denn auch zutreffend gesamthaft von einem Novenkomplex, deren mögliche Auswirkung auf das vorinstanzliche Verfahren erst ab der Einreichung des Gesuchs ausreichend klar gewesen sei.

Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Noveneingabe den Fristenstillstand über die Weihnachtsfeiertage berücksichtigte, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht willkürlich. Der Fristenstillstand regelt den Fristenlauf und beantwortet die Frage, wann um gesetzlich vorgesehene Zeitperioden herum eine Frist endet. Sinn und Zweck des Fristenstillstandes ist es, insbesondere kleineren Anwaltskanzleien Gelegenheit zu geben, Ferien beziehen zu können, in welchen keine Fristen (weiter-)laufen (BK-ZPO-FREI, Art. 145 N 2 mit Verweis auf BOTSCHAFT ZPO, S. 7309). Eine andere Frage ist, wie die anwaltliche Tätigkeit zu organisieren ist, sodass diese Fristen eingehalten werden können (vgl. act. 2 Rz. 3.3.). Zwar bezieht sich Art 145 ZPO nur auf richterliche und gesetzliche Fristen. Es erscheint indessen angemessen, den Fristenstillstand bzw. dessen Sinn und Zweck auch beim Ermessensentscheid des Gerichts, ob eine Noveneingabe unter den konkreten Umständen rechtzeitig erfolgt ist, mindestens mitzuberücksichtigen (vgl. in diese Richtung hinsichtlich der ebenfalls weder richterlichen noch gesetzlichen Wartefrist im Zusammenhang mit dem Replikrecht: BGer 4D_79/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2; offen gelassen in BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5).

3.4.3. Ab dem 7. Dezember 2021 (Zeitpunkt, als das Rentenerhöhungsgesuch unbestrittenermassen gestellt wurde, vgl. act. 2 Rz. 3.) bis zur Noveneingabe vom 6. Januar 2022 vergingen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtsfeiertage (18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022) 13 Tage. Die Faustregel, wonach Noven innert zehn Tagen bzw. innert ein- bis zwei Wochen vorzubringen sind, ist damit nur knapp bzw. nicht überschritten. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund annahm, die Eingabe sei gerade noch rechtzeitig erfolgt, liegt dies in dem ihr zuzugestehenden Ermessen.

3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Noveneingabe vom 6. Januar 2022 als gerade noch unverzüglich resp. rechtzeitig erachtete. Folglich durfte sie diese berücksichtigen. Nachstehend ist damit über den Sistierungsentscheid der Vorinstanz zu befinden.

4.1. Wie dargelegt erachtete die Vorinstanz eine Sistierung bis zum Entscheid der SVA Zürich aus prozessökonomischen Überlegungen als zweckmässig (act. 5 S. 7 f.). Dagegen bringt der Kläger beschwerdeweise vor, es sei unverständlich, das Verfahren zu sistieren und auf einen IV-Entscheid zu warten, da das Verfahren spruchreif sei und durch die Sistierung unverhältnismässig lange dauern würde (act. 2 Rz. 4.3. i.f.). So habe das frühere IV-Verfahren der Beklagten bis zum Rentenentscheid mehr als zwei Jahre gedauert, und es sei nicht unrealistisch, sondern die Regel, dass in einem IV-Verfahren mit einer Dauer von ca. 500 bis

600 Tagen gerechnet werden müsse (act. 2 Rz. 4.2. f.). Unbehilflich sei auch der Einwand der Vorinstanz, die Vornahme der von ihm beantragten Begutachtung der Arbeitsfähigkeit stünde noch zur Diskussion. Fakt sei, dass ein medizinisches Gerichtsgutachten garantiert nicht zwei Jahre benötigen würde wie das IV-Verfahren. Indem folglich nicht einmal das Beweisverfahren weitergeführt werde, handle das Gericht nicht prozessökonomisch (act. 2 Rz. 4.4.).

4.2. Die Vorinstanz erwog, die beantragte Rentenerhöhung erscheine gestützt auf eine zusätzlich gestellte psychiatrische Diagnose sowie eine gemäss Bericht des Ambulatoriums F._____ daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 20 % grundsätzlich nachvollziehbar und nicht rein prozesstaktischer Natur zu sein (act. 5 S. 7 unten). Dieser Erwägung hält der Kläger in seiner Beschwerde nichts entgegen. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz ferner fest, aufgrund dieser aus ihrer Sicht noch nicht ausreichend geklärten gesundheitlichen Situation und der daraus tatsächlich resultierenden Arbeitsfähigkeit der Beklagten stünde die vom Kläger beantragte Begutachtung der Arbeitsfähigkeit zur Diskussion; entsprechend könne ein sofortiger Entscheid in der Sache nicht erfolgen (act. 5 S. 7). Dagegen bringt der Kläger beschwerdeweise lediglich pauschal vor, das Verfahren sei spruchreif, ohne allerdings aufzuzeigen, inwiefern dies – trotz der neusten und im vorinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigenden Diagnose – der Fall sein sollte.

Im IV-Verfahren wird die Arbeitsfähigkeit der Beklagten abgeklärt, die unbestrittenermassen auch für das vorinstanzliche Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Der Kläger hat gar selbst ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Beklagten beantragt (vgl. die vorstehend dargelegte und unbestritten gebliebene Erwägung der Vorinstanz). Es besteht damit ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren. Das IV-Verfahren resp. der Entscheid über das Rentenerhöhungsgesuch würde das vorinstanzliche Verfahren insofern vereinfachen, als dass davon ausgegangen werden darf, dass eine (nochmalige) Begutachtung im Rahmen des Beweisverfahrens damit obsolet würde. Auch wenn das vorinstanzliche Verfahren im fortgeschrittenen Stadium ist, erscheint es unter diesen Umständen dennoch zweckmässig, dass Ende des IV-Verfahrens abzuwarten.

Wie lange es bis zum Abschluss des IV-Verfahrens dauert, ist im jetzigen Zeitpunkt unklar. Bei der Annahme des Klägers von 500 bis 600 Tagen handelt es sich um eine neue Behauptung, die er lediglich mit einem gesamtschweizerischen – und damit für die zuständige Zürcher IV-Stelle wenig aussagekräftigen – Bericht zu untermauern versucht und aufgrund der Novenbeschränkung ohnehin nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für ebenfalls neu aufgestellte Tatsachenbehauptung in Bezug auf das erste IV-Verfahren der Beklagten (act. 2 Rz. 4.2). Nachdem auch unklar ist, wie lange die Erstellung des vom Kläger beantragten medizinischen Gerichtsgutachtens dauern würde, kann er auch aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Abwarten auf den IV-Entscheid das vorinstanzliche Verfahren unverhältnismässig lange verlängern würde (vgl. act. 2 Rz. 4.3. i.f.).

4.3. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Sistierungsentscheid nicht zu beanstanden; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 800.– festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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