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Entscheid

PC220021

Ehescheidung (Begründung, unentgeltliche Rechtspflege)

12. Juli 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 1...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 12. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster

betreffend Ehescheidung (Begründung, unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen und summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. April 2022 (FE180296-I)

Erwägungen:

1.

Die Parteien standen seit dem tt. Dezember 2018 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 5/1). Das ohne Begründung eröffnete Scheidungsurteil erging am tt.mm.2021 (Urk. 5/125). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Urk. 5/133) stellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) u.a. ein Begehren um Begründung des Scheidungsurteils und erneuerte ihr mit Eingabe vom 30. März 2019 (Urk. 5/21) gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Januar 2020 hatte sie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger von Fr. 10'000.– gestellt (Prot. I S. 14), welches sie mit Eingabe vom 16. Februar 2020 auf Fr. 20'000.– erhöhte (Urk. 5/53). Die Vorinstanz erliess am 12. April 2022 folgende Verfügungen (Urk. 5/135 S. 8 f. = Urk. 2 S. 8 f.):

Erstverfügung:

"1. Das Gesuch der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

(Schriftliche Mitteilung.)

4.

(Rechtsmittelbelehrung.)"

Zweitverfügung:

"1. Das Gesuch der Beklagten um Begründung der Verfügung und des Urteils vom tt.mm.2021 wird abgewiesen.

2.

Auf die weiteren Anträge der Beklagten gemäss Eingabe vom 21. Januar 2022 (Ziffern 2-4) wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

(Schriftliche Mitteilung.)

6.

(Rechtsmittelbelehrung.)"

2.

a) Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Mai 2022 innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

"1. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege & unentgeltlichen Rechtsbeistand beim Bezirksgericht Uster für das gesamte Scheidungsverfahren […]

2.

Antrag auf Begründung der Verfügung und des Urteils vom tt.mm.21 des Bezirksgericht Uster

3.

Antrag auf Ungültigkeit des Scheidungsurteils aufgrund von Verhandlungs- & Prozessunfähigkeit

4.

Antrag auf Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz wegen massiver & gravierender Verfahrensfehler

5.

Die Kosten der Beschwerde seien auf Staatskosten zu übernehmen"

b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann von weiteren Prozesshandlungen abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.

a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind einzig die angefochtenen Verfügungen vom 12. April 2022, mit welchen die Gesuche der Beklagten um Begründung des Scheidungsurteils vom tt.mm.2021 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die weiteren Anträge gemäss Eingabe vom 21. Januar 2022 durch Nichteintreten erledigt wurden. Soweit die Beklagte mit ihren Anträgen die Aufhebung des Scheidungsurteils und die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens vor Vorinstanz anstrebt und Ausführungen macht, welche sich gegen das Urteil vom tt.mm.2021 richten (Urk. 1 S. 2), ist darauf nicht weiter einzugehen.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_ 387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_ 387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

c) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.).

Beim Vorbringen der Beklagten, anlässlich der Einigungsverhandlung seien ihr mündlich Fr. 10'000.– von Seiten des Klägers zugesprochen worden, was nicht Eingang in das Protokoll gefunden habe (Urk. 1 S. 2), handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des Novenverbots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ebenso ist die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren nachgereichte Steuererklärung 2018 samt Hilfsblättern, Wertschriften- und Schuldenverzeichnis (Urk. 3) nicht zu berücksichtigen.

4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der unbegründete Entscheid vom tt.mm.2021 sei der Beklagten am 22. November 2021 von der Post zur Abholung gemeldet, in der Folge jedoch nicht abgeholt und schliesslich dem Gericht retourniert worden. Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses habe die Beklagte mit einer Zustellung des Gerichts rechnen müssen, womit der besagte Entscheid vom tt.mm.2021 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 29. November 2021, als zugestellt gelte. Die Frist für das Ersuchen um eine Begründung sei der Beklagten am 9. Dezember 2021 abgelaufen (Urk. 2 S. 3). Dass die Beklagte das Urteil und die Verfügung vom tt.mm.2021 zusammen mit einer Kopie des Verhandlungsprotokolls auf eigenen Wunsch am 12. Januar 2022 am Schalter des Gerichts ausgehändigt erhalten habe, sei in Bezug auf die Frist um Begründung des Entscheids unerheblich, denn damit habe die im Entscheid genannte Frist nicht neu zu laufen begonnen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils und der Verfügung vom tt.mm.2021 seien die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen eine Begründung verlangt werde. Der Entscheid sei am 10. Dezember 2021 in Rechtkraft erwachsen, und das Gesuch um Begründung der Beklagten sei somit verspätet erfolgt (Urk. 2 S. 4).

Hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beklagte habe, um ihre Mittellosigkeit zu belegen, neben einigen Kontoauszügen auch ihre Steuererklärung des Jahres 2016 sowie des Jahres 2017, jeweils ohne Hilfsblätter und Wertschriftenverzeichnis, eingereicht. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe die Beklagte keine konkrete Auskunft über die Zusammensetzung ihres beweglichen Vermögens geben können. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 sei die Beklagte auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, ihr Gesuch mit entsprechenden Urkunden zu belegen mit dem Hinweis, dass insbesondere die Steuererklärungen 2017 und 2018 einschliesslich Hilfsblätter und Wertschriftenverzeichnis sowie eine Aufstellung zur Zusammensetzung des Vermögens gemäss Steuererklärung des Jahres 2017 und 2018 fehlen würden. Weiter sei ihr angedroht worden, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 2 S. 5). Innert der mit Verfügung vom 16. Januar 2020 angesetzten Frist sowie innert der mit Verfügung vom 9. April 2020 angesetzten Notfrist habe die Beklagte keine weiteren Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse eingereicht (Urk. 2 S. 6). Der Widerspruch beim beweglichen Vermögen, welches gemäss Steuererklärungen 2016 und 2017 Fr. 50'000.– übersteige und im Gesuch der Beklagten mit Fr. 13'439.– beziffert worden sei, habe nicht aufgelöst werden können. Somit sei die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen (Urk. 2 S. 7). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass auf die weiteren Anträge der Beklagten gemäss Eingabe vom 21. Januar 2022 aufgrund fehlender Begründung und mangels Substantiierung nicht eingetreten sei (Urk. 2 S. 7).

b) Die Beklagte äussert in der Beschwerdeschrift ihren Unmut über ihre abgewiesenen Gesuche um Begründung des Scheidungsurteils und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bekräftigt erneut die aus ihrer Sicht vollständig eingereichten Beweismittel zur Untermauerung ihrer finanziellen Verhältnisse und bringt hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um Begründung vor, sie habe innert zehn Tagen nach Erhalt des Urteils das Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils eingereicht (Urk. 1 S. 2). Damit ist ihre Eingabe vom 15. Mai 2022 (Urk. 1) als Beschwerde unzureichend begründet, setzt sich die Beklagte doch mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf ihr verspätet eingereichtes Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils und ihre Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse mit keinem Wort auseinander. Auch ihr Vorbringen, sie habe nach bestem Wissen und Gewissen sämtliche damals aktuellen Unterlagen eingereicht (Urk. 1 S. 2), stellt keine genügende Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem nicht nachvollziehbaren Vermögen dar. Zur vorinstanzlichen Begründung für das Nichteintreten auf die weiteren Anträge gemäss Eingabe vom 21. Januar 2022 verliert die Beklagte kein Wort. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

5. Die Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Indes beantragt sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 1 S. 1). Weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sein sollten, begründet sie nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für eine definitive Kostenübernahme durch den Staat besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für die Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) sowie dem Kanton Zürich mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 1 und 3 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: lm