PC220025
Ergänzung des Scheidungsurteils / Rechtsverzögerung
1. Juli 2022Deutsch16 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 1. Juli 2022 in Sachen A._...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Urteil vom 1. Juli 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegner
betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils / Rechtsverzögerung
im Verfahren Proz. FE180292 des Bezirksgerichtes Uster
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1. Die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens heirateten am tt. Juni 2002 in B._____ [Ortschaft] (act. 3). Am tt. September 2017 schied das Bezirksgericht Nikulinskij ihre Ehe, ohne indessen die Nebenfolgen dieser eherechtlichen Statusänderung zu regeln (act. 24). Der russische Entscheid ist am 22. März 2018 rechtskräftig geworden (act. 24; act. 26). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 anerkannte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Ehescheidung (act. 25).
1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage auf Ergänzung des russischen Scheidungsurteils ein. Darin beantragte er, Sorge, Obhut, Betreuung sowie Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ zu regeln (act. 1). Nach zahlreichen weiteren Verfahrensschritten (dazu im Einzelnen nachfolgend E. II.4.) lud die Vorinstanz die Parteien auf den 8. März 2021 zu einer "Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche)" vor (act. 148). Am 24. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Abnahme dieser Vorladung, da er weitere Vergleichsgespräche ablehne. Zugleich beantragte er, dass ihm und der Gegenseite eine angemessene Frist angesetzt werde, um zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen (act. 164). In der Folge nahm die Vorinstanz den Parteien die Vorladung auf den 8. März 2021 telefonisch ab (act. 166).
1.3. Am 20. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, es sei unverständlich, dass der Prozess seit über neun Monaten nicht mehr bearbeitet worden sei. Die Regelung der Scheidungsnebenfolgen, insbesondere der Kinderbelange, sei dringlich. Er ersuche deshalb um beförderliche Prozessleitung (act. 183). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 gab die Vorinstanz den Parteien bekannt, dass die bisher zuständige Bezirksrichterin an das Obergericht gewählt worden sei und an ihrer Stelle ein Ersatzrichter das Verfahren übernehmen werde (act. 185).
2.
Am 1. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, in der er folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2):
"1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Uster das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt.
2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Uster das konventionsund verfassungsmässige Grundrecht des Klägers auf eine beförderliche Behandlung seiner Klage verletzt.
3. Es sei das Bezirksgericht Uster anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und zügig ein Urteil über die Nebenfolgen der Scheidung zu fällen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates, eventualiter der Beklagten."
Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 setzte das Obergericht der Vorinstanz eine Frist an, um eine Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Zugleich forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 5). Die Vorinstanz reichte am 21. Juni 2022 ihre Vernehmlassung ein (act. 7). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht mit Valuta vom 22. Juni 2022 (act. 8). Die Vernehmlassung ist mit dem vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer und der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zuzustellen.
Erwägungen
II.
1.
1.1. Mit Beschwerde kann unter anderem eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Im Gegensatz zur gewöhnlichen Beschwerde muss die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden; sie kann vielmehr jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO), sofern noch ein schützenswertes Interesse an ihr besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein Entscheid, sondern das Untätigbleiben der Behörde angefochten. Entsprechend richtet sich diese Beschwerde auch nicht gegen die Gegenpartei des verzögerten Verfahrens, sondern gegen das untätige Gericht (BGer, 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 2.2; BGE 142 III 110 E. 3.2; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 319 N 27; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 17). Wie jedes Rechtsmittel ist auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
1.1. Mit Beschwerde kann unter anderem eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (Art. 319 lit. c ZPO). Im Gegensatz zur gewöhnlichen Beschwerde muss die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden; sie kann vielmehr jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO), sofern noch ein schützenswertes Interesse an ihr besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei wird mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein Entscheid, sondern das Untätigbleiben der Behörde angefochten. Entsprechend richtet sich diese Beschwerde auch nicht gegen die Gegenpartei des verzögerten Verfahrens, sondern gegen das untätige Gericht (BGer, 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 2.2; BGE 142 III 110 E. 3.2; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 319 N 27; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 17). Wie jedes Rechtsmittel ist auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde wie folgt: Er habe sich bei der Vorinstanz am 15. Juli 2021 und am 9. Dezember 2021 telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt. Beide Male habe ihm die zuständige Gerichtsschreiberin mitgeteilt, das Gericht prüfe, ob noch weitere Beweismassnahmen, wie eine Kindesanhörung, nötig seien. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 habe er in der Folge erneut die Vorinstanz auf die Dringlichkeit einer Regelung der Kinderbelange und auf die Gefahr fortschreitender Entfremdung von seiner Tochter hingewiesen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 habe ihm die Gerichtsleitung schliesslich mitgeteilt, dass es zu einem Richterwechsel gekommen sei (act. 2 S. 2 f.).
2.2. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe seit über einem Jahr keine sichtbare Prozesshandlung mehr vorgenommen. Er habe sich bei ihr wiederholt nach dem Verfahrensstand erkundigt und sei stets vertröstet worden. Er gehe davon aus, dass die Vorinstanz den Prozess liegengelassen habe. Die Vorinstanz wisse aufgrund der eingereichten Besuchstabellen, dass sein Besuchsrecht nicht umgesetzt werde. So warte er jeweils vergebens auf seine Tochter. Umso dringlicher sei ein Entscheid des Gerichts, der hier Rechtssicherheit schaffen würde. Aufgrund des angekündigten Richterwechsels drohe eine weitere erhebliche Verzögerung, müsse sich doch der neue Richter zuerst in die Akten einlesen und die Beteiligten kennenlernen, ehe er entscheiden könne. Diese Prozessverschleppung füge seiner Vater-Tochter-Beziehung irreversiblen Schaden zu (act. 2 S. 3–5).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Rechtsverzögerung vor. Eine Rechtsverzögerung liegt immer dann vor, wenn eine Behörde den Beschleunigungsgrundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Wie lange ein Verfahren dauern darf, entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1).
3.2. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei berücksichtigt sie den Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht. Entsprechend sollte die Beschwerdeinstanz eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen bejahen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Art. 320 ZPO N 7; DIKE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 51). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung immer dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längeren Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat (BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2).
4.
4.1. Die beschwerdegegnerischen Akten dokumentieren die folgenden wesentlichen Verfahrensschritte: Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2018 (Datum Poststempel) sein Begehren um Regelung der Scheidungsfolgen bei der Vorinstanz ein (act. 1). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 6. Mai 2019 zur Einigungsverhandlung vor (act. 13). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, worin sie den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seiner Tochter C._____ regelten (act. 37). Die Vorinstanz genehmigte diese Vereinbarung mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. 39). Am 13. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz einem Architekten des Hauseigentümerverbands D._____ schriftlich den Auftrag, den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft zu schätzen (act. 49). Dieser Architekt reichte seine Schätzung am 8. Juli 2019 der Vorinstanz ein (act. 56 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist an, um eine allfällige Erläuterung des Gutachtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen dazu zu stellen (act. 62). Mit Schreiben vom 4. und 24. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Klärung diverser Punkte im Gutachten (act. 75; act. 78). Die Vorinstanz unterbreitete dem Liegenschaftenschätzer die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers am 30. September 2019 (act. 79). Die Ergänzungsfragen wurden vom Schätzer mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 beantwortet (act. 83 und act. 84/1-2). Die Vorinstanz räumte den Parteien am 29. Oktober 2019 die Gelegenheit ein, um zu den ergänzenden Ausführungen des Schätzers Stellung zu nehmen (act. 85).
4.2. Mit Verfügung vom 18. November 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 88). Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde diese Frist erstreckt (act. 97). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 setzte die Vorinstanz der Beklagten eine Frist an, um eine Klageantwort einzureichen (act. 105). Auf Gesuch der Beklagten erstreckte die Vorinstanz auch diese Frist bis zum 16. März 2020 (act. 114).
4.3. Am 7. September 2020 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 30. November 2020 zur "Hauptverhandlung (beginnend mit der Replik)" vor
(act. 130). An dieser Verhandlung regelten die Parteien den persönlichen Verkehr in Abänderung ihrer Vereinbarung vom 6. Mai 2019 neu (act. 146).
4.4. Die Vorinstanz lud am 14. Dezember 2020 die Parteien auf den 8. März 2021 zur "Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche)" vor (act. 148). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2020 (act. 150). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 forderte sie den Architekten des Hauseigentümerverbandes D._____ auf, zu einer privaten Verkehrswertschätzung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (act. 154), welche am 19. Januar 2021 bei der Vorinstanz einging (act. 157). Der Beschwerdeführer stellte am 24. Februar 2021 folgende Anträge (act. 164 S. 1):
"1. Es sei die Vorladung auf 8. März 2021 für Vergleichsgespräche abzunehmen.
2. Es sei den Parteien eine angemessene Frist anzusetzen, um zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen."
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Zentralstelle 2. Säule nach allfälligen Vorsorgeguthaben der Parteien (act. 165A; act. 165B); die entsprechenden Auskünfte gingen bei der Vorinstanz am 9. März 2021 ein (act. 168 f.). Am 2. März 2021 nahm die Vorinstanz beiden Parteien telefonisch die Vorladungen auf den 8. März 2021 ab. Gleichzeitig stellte sie den Parteien in Aussicht, dass sie prüfen werde, ob weitere Beweisabnahmen erforderlich seien. Anschliessend könnten dann die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen (act. 166). Die Vorinstanz führte am 3. März 2021 ein Telefongespräch mit dem Beistand der Tochter der Parteien (act. 167). Am 20. Dezember 2021 schrieb der Beschwerdeführer der Vorinstanz, es sei unverständlich, weshalb sie den Prozess seit über neun Monaten nicht mehr bearbeite. Eine Regelung der Kinderbelange sei dringlich. Die Prozessleitung verletze seinen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (act. 183). Am 16. Februar 2022 gab das KJZ Uster der Vorinstanz telefonisch einen Wechsel der Beiständin bekannt (act. 184). Schliesslich teilte die vorinstanzliche Gerichtsleitung den Parteien am 23. Mai 2022 mit, dass die bisher zuständige Bezirksrichterin per 1. Juni 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich gewählt worden sei und an ihrer Stelle neu ein Ersatzrichter das Verfahren übernehmen werde (act. 185).
5.
5.1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde kann eine Partei entweder eine zu lange Gesamtdauer des Verfahrens rügen oder beanstanden, die Behörde bleibe seit der letzten Verfahrenshandlung übermässig lange untätig. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz hätte das gesamte Verfahren rascher behandeln müssen. Vielmehr macht er geltend, die Vorinstanz lasse seit März 2021 die Angelegenheit gänzlich liegen (act. 2 S. 2–5).
5.2. Das Gericht leitet den Prozess, indem es die notwendigen Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens erlässt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz am 2. März 2021 die letzte prozessleitende Verfügung getroffen, als sie telefonisch den Parteien die Vorladungen für die Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche) vom 8. März 2021 abnahm (act. 148; act. 166).Diese Abnahme der Vorladungen erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers, der weitere Vergleichsgespräche ausdrücklich ablehnte (act. 164 S. 2).
5.3. Tags darauf führte die Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem (damaligen) Beistand von C._____, in welchem dieser eine Anhörung von C._____ als "sehr zu empfehlen" bezeichnete (act. 167 S. 3). Wenige Tage später (am 9. März 2021) trafen wie gesehen die Auskünfte betreffend 2. Säule-Guthaben bei der Vorinstanz ein (act. 168 f.). Danach befinden sich bei den Akten – abgesehen von der bereits erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 mit der dringenden Bitte um beförderliche Erledigung der Streitsache – im Wesentlichen die von den Parteien monatlich eingereichten Betreuungstabellen von C._____ durch den Vater, ferner eine undatierte Kopie eines Schreibens von C._____ an die zuständige Richterin mit Bitte um Anhörung (act. 178). Entgegen der damaligen Ankündigung hat die Vorinstanz in der Folge weder weitere Beweise erhoben noch die Parteien aufgefordert, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Vom 2. März 2021 (Abnahme der Vorladungen) bis zum 1. Juni 2022 (Erheben der Rechtsverzögerungsbeschwerde) verstrichen knapp 15 Monate. In dieser Zeitspanne ruhte das Verfahren, ohne dass dafür ein verfahrensinhärenter Hinderungsgrund, wie ein ausstehendes Gutachten oder dergleichen, ersichtlich wäre.
5.4. Wie lange ein Gericht in einer Angelegenheit untätig bleiben darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt unter anderem vom Verhalten der Verfahrensbeteiligten und vom Prozessthema ab. Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht sonderlich zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen, wie seine Eingaben zur gerichtlichen Verkehrswertschätzung belegen (act. 78; act. 104/10; act. 154). Zuletzt lehnte er es sogar ab, an der bereits angesetzten Instruktionsverhandlung teilzunehmen. Wer sich weigert, bei einer Prozesshandlung mitzuwirken, ist für die daraus resultierenden Verzögerungen mitverantwortlich. Der Beschwerdeführer muss es sich daher selbst anlasten, dass sein Verfahren im Frühling 2021 nicht unverzüglich weiterbehandelt werden konnte. Das Gericht muss hängige Verfahren in dringliche und weniger dringliche einteilen. Dies geschieht mithilfe einer Nachteilsprognose: Drohen einer Partei oder Dritten durch eine überlange Prozessdauer schwere Nachteile, die sich nicht leicht wiedergutmachen liessen, muss das Gericht die Angelegenheit beförderlich behandeln. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn die Verfahrensdauer die Entwicklung eines Kindes faktisch gefährden könnte. Dieses Risiko besteht vorliegend: Die Parteien hatten sich im Verfahren zwar frühzeitig auf eine Betreuungsregelung geeinigt und diese alsdann abgeändert, was vom Gericht im Dezember 2020 genehmigt wurde (act. 37; act. 39; act. 146; act. 150). Die eingereichten Betreuungstabellen dokumentieren indes erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts (act. 170–182). Bei dieser Ausgangslage droht eine wachsende Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Das Gericht darf diesem Umstand nicht tatenlos zusehen, sondern muss ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenwirken. Dazu gehört insbesondere auch, das betroffene Kind persönlich anzuhören und sich bei ihm nach den Gründen für die teilweise Kontaktverweigerung zu erkundigen (Art. 298 ZPO). Diese Auffassung scheint auch die Vorinstanz zu vertreten, fasste sie selbst doch auch eine Kinderanhörung ins Auge (vgl. act. 167 S. 3; act. 183 S. 1), welche wie gesehen auch vom Beistand sowie vom anzuhörenden Kind angeregt worden waren. Weshalb es in der Folge dann aber dennoch zu keiner solchen Anhörung kam, ist unklar. Eine Kinderanhörung nimmt wenig Zeit in Anspruch und könnte zu einer Entspannung der Situation beitragen. Indem die Vorinstanz das Verfahren während
15 Monaten liegen liess, missachtete sie das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
5.5. Es kann offen bleiben, weshalb es ab März 2021 bis zum Richterwechsel zu dieser Verfahrensverzögerung gekommen ist. Entscheidend ist alleine, dass das Gericht nicht fristgerecht gehandelt hat. Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde muss daher nicht untersucht werden, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist. In diesem Sinn schützen weder mangelnde Organisation noch Überlastung eine Behörde vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGer, 5A_768/2020 vom 23. November 2020, E. 2; BGE 144 II 486 E. 3.2). Vorbehalten bleiben extreme Fälle von Rechtsverzögerung, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten (§§ 80 ff. GOG). Ein solcher qualifizierter Fall von Rechtsverzögerung liegt hier nicht vor.
6.
Im Falle einer Rechtsverzögerung kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr weist sie die Vorinstanz an, den unrechtmässig verweigerten oder verzögerten Rechtsakt vorzunehmen. Wenn nötig, setzt sie ihr dazu eine Frist an (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. (Hrsg.), Art. 327 ZPO N 15–17). Von einer solchen Fristansetzung ist vorliegend abzusehen, da unklar ist, welche Verfahrensschritte im Einzelnen noch anstehen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Bezirksgericht Uster ist anzuweisen, das vorliegende Scheidungsverfahren umgehend weiterzuführen und baldmöglichst mit einem Urteil zu erledigen.
III.
1. Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, gilt die verzögernde Behörde und damit der Kanton als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III
471 E. 3.3). Dementsprechend sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Überdies ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 in Verbindung mit § 5 und § 11 Abs. 1 Anw-GebV mit Fr. 400.– (inklusive 7,7% MWST und notwendige Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 4; BGE 139 III 471 E. 3.3; OGer ZH, RE200012 vom 13. Oktober 2020, E. 4.2; OGer ZH, RE190011 vom 24. Oktober 2019, E. III/1).
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Uster das Beschleunigungsgebot im Scheidungsverfahren FE180292 verletzt hat. Das Bezirksgericht Uster wird angewiesen, dieses Verfahren umgehend weiterzuführen und baldmöglichst mit einem Urteil zu erledigen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches.
3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 400.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 7 und an die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 7, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen direkt zusammen mit diesem Entscheid an das Bezirksgericht Uster zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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