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Entscheid

PC220032

Honorar

9. Januar 2023Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Im Scheidungsverfahren FE190342 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. Januar 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten bestellt (act. 5/25). Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wurde die Ehe geschieden, wurden die Kinderbelange geregelt und wurde die Vereinbarung über die Nebenfolgen genehmigt (act. 5/191). Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Eingabe vom 19. Mai 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten einen Gesamtaufwand von über Fr. 70'479.25 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend; nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von gesamthaft Fr. 32'000.– ersuchte sie um Auszahlung des noch ausstehenden Betrags von Fr. 38'479.25 (act. 5/202). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur Höhe ihrer Honorarnote zu äussern (act. 5/203). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 nach (act. 5/206). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 setzte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin eine Gesamtentschädigung von Fr. 54'654.– (inkl. Barauslagen und MWST) resp. nach Abzug der Akontozahlung eine solche von Fr. 22'654.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/210, Dispositiv-Ziff. 1 und 2).

1.1. Im Scheidungsverfahren FE190342 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. Januar 2020 als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten bestellt (act. 5/25). Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wurde die Ehe geschieden, wurden die Kinderbelange geregelt und wurde die Vereinbarung über die Nebenfolgen genehmigt (act. 5/191). Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Eingabe vom 19. Mai 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten einen Gesamtaufwand von über Fr. 70'479.25 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend; nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von gesamthaft Fr. 32'000.– ersuchte sie um Auszahlung des noch ausstehenden Betrags von Fr. 38'479.25 (act. 5/202). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur Höhe ihrer Honorarnote zu äussern (act. 5/203). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 nach (act. 5/206). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 setzte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin eine Gesamtentschädigung von Fr. 54'654.– (inkl. Barauslagen und MWST) resp. nach Abzug der Akontozahlung eine solche von Fr. 22'654.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/210, Dispositiv-Ziff. 1 und 2).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2022 Beschwerde bei der Kammer. Darin beantragt sie, ihr Honorar sei auf Fr. 70'479.25 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen, und es sei ihr eine Rest-Honorarzahlung von Fr. 38'479.25 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Der mit Verfügung vom 9. August 2022 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgemäss ein (act. 6–8).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–216). Weiterungen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich Verbeiständete praxisgemäss nicht anzuhören. Das Verfahren ist spruchreif.

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2. Prozessuale Vorbemerkungen

2.1. Gegenstand der Beschwerde ist eine Honorarentschädigung, die der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des Beklagten im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz zugesprochen wurde. Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC210024 vom 19. Oktober 2021 E. II.1.1 sowie BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 122 ZPO N 42). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. act. 2 und act. 5/211).

2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.3. Für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufung. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die beschwerdeführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGE 138 III

374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3).

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3. Rechtliche Grundlagen

3.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO), und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2).

3.2. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV), und sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. In Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Zudem sind auch die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist -- 4 of 12 -ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).

4. Zum geltend gemachten Zeitaufwand

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt in grundsätzlicher Hinsicht vor, indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die ausgewiesenen Aufwendungen nicht vergütet und ohne weitere Erklärung eine Reduktion vorgenommen bzw. eine Pauschale festgesetzt habe, habe sie Bundesrecht verletzt und sei im Übrigen auch in Willkür verfallen (act. 2 Rz. 21 S. 9).

4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.H.). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Das pauschalisierende Vorgehen setzt auch nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Dabei ist es am Rechtsvertreter, die Notwendigkeit von Aufwendungen, die über den Rahmen des für entsprechende Verfahren Üblichen (auch im Sinne von Pauschalen) hinausgehen, zu begründen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.).

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4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alleine aufgrund des Umstandes, dass sie die von der Beschwerdeführerin dargelegten Aufwendungen nicht in der verlangten Höhe vergütet, sondern mithilfe von Pauschalen festgesetzt hat, kein Recht verletzt.

5. Bemessung der Grundgebühr

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, es habe sich entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um ein einfaches Verfahren gehandelt, was bei der Gebührenfestsetzung unzureichend gewürdigt worden sei (act. 2 Rz. 11–13 S. 5 f. und Rz. 18 S. 7 f.).

5.2. Die Vorinstanz gab im angefochtenen Entscheid zunächst einen Überblick über das Scheidungsverfahren, welches am 8. November 2019 anhängig gemacht worden sei. Nebst einem zweimaligen Schriftenwechsel sei eine Einigungsund Hauptverhandlung durchgeführt worden. Weiter seien im Verlauf des Verfahrens fünf Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellt worden. Parallel sei ein Strafverfahren gelaufen, da gegenüber dem Beklagten Vorwürfe betreffend sexuellen Missbrauchs seiner Kinder erhoben worden seien. Das Scheidungsverfahren habe schliesslich nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 12. Mai 2022 durch Vereinbarung erledigt werden können. Die Vorinstanz hielt zu den genannten Verfahrensschritten jeweils den Schwierigkeitsgrad fest, wobei sie die meisten davon – wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt – sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht als (eher) einfach bezeichnete (act. 4 E. 3 S. 2 ff.). Gleichwohl kam die Vorinstanz zum Schluss, da sich lediglich die Kinderbelange als sehr strittig erwiesen hätten, sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die Grundgebühr aufgrund der Schwierigkeit des Falls knapp über der Hälfte bzw. bei Fr. 12'000.– anzusetzen sei (vgl. act. 4 E. 4 S. 5). Insofern mass die Vorinstanz dem Verfahren zumindest bei Betrachtung der von ihr festgesetzten Grundgebühr – entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin – eine gewisse Schwierigkeit bei.

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5.3. Nachstehend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angesetzte Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien (vgl. E. 3.2) angemessen ist.

5.3.1. In rechtlicher Hinsicht erwies sich die vorliegende Angelegenheit von der Ausgangslage her nicht als aussergewöhnlich komplex. So waren und sind die beiden Kinder bei der Mutter wohnhaft und es war ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den Vater vorgesehen. Eine gewisse Schwierigkeit ist der Unterhaltsberechnung beizumessen, da sowohl dem Vater (aufgrund des Teilzeitpensums) wie auch der Mutter (aufgrund der Anforderungen des Schulstufenmodells) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen war, wobei die Unterhaltsberechnung in

5 Phasen unterteilt werden musste (act. 5/191). In tatsächlicher Hinsicht kann der Umstand, dass das Besuchsrecht hochstrittig war und seitens der Klägerin massive sexuelle Vorwürfe gegen den Vater erhoben wurden, welche auch in eine Strafuntersuchung mündeten, als schwierig bezeichnet werden. Auch aus der Tatsache, dass der Vater in der Duplik – in Abkehr zu seinen bisherigen Anträgen (act. 5/63) – die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Kinder verbunden mit Unterhaltszahlungen beantragte (act. 5/103), geht deutlich hervor, dass die Angelegenheit hochstrittig und überdurchschnittlich aufwändig war. Nach dem Gesagten ist die Schwierigkeit des Verfahrens im mittleren Bereich (ca. Fr. 6'300.– bis Fr. 11'100.–) anzusiedeln, womit die Vorinstanz, indem sie die Grundgebühr sogar knapp in der oberen Hälfte (Fr. 12'000.–) angesetzt hat, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit des Falles nicht zu tief eingestuft hat.

5.3.2. In Bezug auf den Zeitaufwand hielt die Vorinstanz fest, dass dieser als erheblich einzustufen sei, weshalb diesem Kriterium grösseres Gewicht beizumessen sei und sich eine Verdoppelung der Grundgebühr auf Fr. 24'000.– rechtfertige (act. 4 E. 4 S. 5). § 5 Abs. 1 AnwGebV legt fest, dass die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt, womit der Wortlaut der Bestimmung die Überschreitung der oberen Grenze zulässt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren eine Dauer von rund 30 Monaten und unter anderem fünf Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nebenher ein Strafverfahren wegen Missbrauchsvorwürfen aufwies (vgl. E. 5.2), was einen überdurch-- 7 of 12 -schnittlichen Aufwand zur Folge hatte, erscheint die Überschreitung der genannten Obergrenze nicht als unangemessen. Auf jeden Fall hat die Vorinstanz der langen Dauer des Verfahrens bzw. dem damit verbundenen Zeitaufwand bei der Gebührenfestsetzung mehr als genügend Rechnung getragen.

5.3.3. Mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht explizit auseinandergesetzt. Zu bedenken ist jedoch, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands wechselseitig beeinflussen. Vorliegend sprechen der erhöhte Zeitaufwand und die mittlere Schwierigkeit, welche auf die hochstrittigen Kinderbelange zurückzuführen sind, für eine grössere Verantwortung der Beschwerdeführerin.

5.3.4. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (Schwierigkeit des Falles, Zeitaufwand, Verantwortung) erscheint die Ansetzung der Grundgebühr bei Fr. 24'000.– als angemessen. 5.4.

5.4.1. Ferner führt die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund des zu hohen Aufwands darauf verzichtet habe, in der dritten und vierten Honorarnote vom 9. September 2021 und 18. Mai 2022 Barauslagen in Rechnung zu stellen, obwohl diese sich bei der Duplik inkl. Beilagen auf zusätzlich Fr. 160.– (für Kopierkosten von Fr. 0.50/Blatt) belaufen hätten. In Anbetracht dessen sei es schlicht unzulässig, Aufwendungen, welche der Beschwerdeführerin tatsächlich entstanden seien und auf welche keinerlei Barauslagen geltend gemacht worden seien, in einem solch hohen Mass zu streichen (act. 2 Rz. 21 S. 9).

5.4.2. Zum einen entspricht es ständiger Praxis der Kammer, dass hinsichtlich der Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV keine Pauschalen, sondern einzig ausgewiesene Auslagen erstattet werden. Zum anderen ist das Gericht in keiner Weise verpflichtet, eine Partei infolge Weglassens von Barauslagen in der Honorarnote bei der Festlegung der Grundgebühr grosszügiger zu behandeln.

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5.5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, die nicht als Anwalt tätige Gerichtsbesetzung könne ihren Aufwand als Rechtsvertreterin nur schwer beurteilen (act. 2 Rz. 20 S. 8 f.), handelt es sich um appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.3).

6. Bemessung der Zuschläge

6.1. Die Vorinstanz erwog, für die Durchführung der Anhörung sowie der Instruktionsverhandlung sei eine Pauschale von je Fr. 3'000.– anzusetzen. Für die Erstellung der schriftlichen Duplik, das Massnahmebegehren vom 31. März 2020, der Replik zur Stellungnahme vom 5. Mai 2020, der Stellungnahme vom 3. Mai 2021 zum superprovisorischen Massnahmebegehren, der Stellungnahme vom 12. Juli 2021 zum Begehren des Kindsvertreters und die Eingabe vom 16. April 2022 betreffend Besuchsrecht seien sodann pauschal je Fr. 3'000.– festzusetzen. Für den sämtlichen Verkehr mit weiteren involvierten Behörden und Verfahrensinvolvierten sei eine Pauschale von insgesamt Fr. 5'000.– festzusetzen. Für die gerichtlich vereinbarte Durchführung des Besuchsrechts anlässlich der Anhörung durch die Vertreterin der beklagten Partei seien sodann pauschal Fr. 1'000.– anzusetzen. Die Zuschläge würden zusammengerechnet die gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV höchstens festzusetzende Höhe deutlich überschreiten. Dies rechtfertige sich gerade noch, da der zeitliche Aufwand für die Verfassung dieser Eingaben im Wesentlichen nicht durch die beklagte Partei verursacht worden sei. Ohne Weiteres würden der Vertreterin der beklagten Partei sodann die Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 654.– ([Fr. 589.40 + Fr. 18.00] x 1.077) zustehen. Damit betrage das dem Beklagten zuzusprechende Honorar immer noch beinah das Doppelte des durch die Klägerin geltend gemachten Honorars, in welchem nicht einmal die Hälfte der vom Beklagten geltenden gemachten Stunden in Rechnung gestellt worden seien. Dem Ergebnis entsprechend sei die Honorarnote der Vertreterin des Beklagten auf Fr. 54'654.– anzusetzen, wobei die an die Beschwerdeführerin bereits geleisteten Akontozahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 32'000.– zu berücksichtigen seien (act. 4 E. 4 S. 5 f.).

6.2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass die Vorinstanz für das vom Beklagten gestellte fünfte Massnahmebegehren betreffend Antrag auf Aufhebung

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des eingeschränkten Besuchsrechts vom 16. Februar 2022 überhaupt keinen Betrag, nicht einmal eine Pauschale, gutgesprochen habe (act. 2 Rz. 17 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das fünfte Massnahmebegehren als nicht zwingend notwendig bezeichnet hatte (vgl. act. 4 E. 3 S. 5). Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Vorinstanz dennoch eine Entschädigung (Pauschale von Fr. 3'000.–) dafür zugesprochen hat. Die Vorinstanz bezeichnete die besagte Rechtsschrift in der betreffenden Erwägung dabei als "Eingabe vom 16. April 2022", da sie von der Beschwerdeführerin (wohl irrtümlicherweise) auch so datiert worden war, obschon die Eingabe vom 16. Februar 2022 stammte. In der voranstehenden Erwägung wies die Vorinstanz noch ausdrücklich auf diesen Datumsfehler hin (vgl. act. 4 E. 3 S. 4 i.f.; act. 4 E. 4 S. 5 und ferner act. 5/179).

6.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der Vorinstanz zugesprochene Kommunikationspauschale von Fr. 5'000.– inkl. MWST sei zu tief. Breche man dies auf die gesamte Verfahrensdauer von über 30 Monaten hinunter, ergebe dies einen Betrag von Fr. 166.65 pro Monat, was bei einem Stundenhonorar von Fr. 220.– zzgl. MWST nicht einmal 45 Minuten pro Monat entspreche. Dabei sei der Kommunikationsaufwand gerade in diesem Verfahren immens gewesen. So habe die Beschwerdeführerin namentlich mit dem Beistand des Beklagten, mit dem Besuchsbeistand, dem Strafverteidiger des Beklagten, dem Kindsvertreter sowie mit der Vorinstanz laufend Kontakt aufnehmen müssen (act. 2 Rz. 14–16 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation erneut, dass der effektive Zeitaufwand nur bedingt massgebend ist bzw. keine reine Zeitaufwandentschädigung erfolgt (vgl. E. 3.2 und E. 4.2). Im Übrigen zählt die Beschwerdeführerin zwar die weiteren Verfahrensinvolvierten auf und schildert, inwiefern sie mit diesen im Kontakt stand (act. 2 Rz. 14–16 S. 6 f.). Aus diesen Ausführungen geht jedoch nicht eindeutig hervor, dass die vorgesehene Pauschale ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den von ihr geleisteten Diensten als Anwältin stehen würde (vgl. E. 4.2). Eine Kommunikationspauschale in der Höhe von Fr. 5'000.– erscheint entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin als angemessen und trägt einem erhöhten Kommunikationsaufwand genügend Rechnung.

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6.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Kürzung des Honorars sei auch deshalb unangemessen, weil der zeitliche Aufwand für die Verfassung der Eingaben des Beklagten im Wesentlichen nicht durch den Beklagten verursacht worden sei (act. 2 Rz. 19 S. 8). Wie vorstehend festgehalten, begründete die Vorinstanz das deutliche Überschreiten der nach § 11 Abs. 2 AnwGebV festzusetzenden Höhe der zusammengerechneten Zuschläge mit dem Umstand, dass der zeitliche Aufwand für die Verfassung der zusätzlichen Eingaben im Wesentlichen nicht durch die beklagte Partei verursacht worden sei (vgl. E. 6.1). Insofern berücksichtigte die Vorinstanz diesen Gesichtspunkt bereits im Rahmen der Bemessung der Zuschläge zugunsten der Beschwerdeführerin, womit sich eine weitergehende Gewichtung dieses Umstands nicht aufdrängt.

7. Fazit Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht als unangemessen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und entsprechend abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'825.25 (= Fr. 70'479.25./. Fr. 54'654.–; vgl. E. 1.1 f.) und gestützt auf § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'250.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'825.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

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