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Entscheid

PC220036

Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)

26. Oktober 2022Deutsch22 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 26. Oktober 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 26. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht,

betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Juli 2022 (FE210197-G)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 7/5) bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Gesuch des Gesuchstellers, B._____, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bevorstehende Ehescheidungsverfahren (Urk. 7/1) rückwirkend auf den 14. September 2020 und bestellte ihm den Beschwerdeführer, Fürsprecher A._____, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 25. November 2021 (Urk. 6/1) machte der Gesuchsteller das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) anhängig. Infolge des unerwarteten Todes der Gesuchstellerin wurde das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 19. April 2022 abgeschrieben (Urk. 6/34 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden keine gesprochen (Urk. 6/34 S. 3 Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 7/5) bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Gesuch des Gesuchstellers, B._____, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bevorstehende Ehescheidungsverfahren (Urk. 7/1) rückwirkend auf den 14. September 2020 und bestellte ihm den Beschwerdeführer, Fürsprecher A._____, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 25. November 2021 (Urk. 6/1) machte der Gesuchsteller das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) anhängig. Infolge des unerwarteten Todes der Gesuchstellerin wurde das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 19. April 2022 abgeschrieben (Urk. 6/34 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden keine gesprochen (Urk. 6/34 S. 3 Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

2. Am 20. April 2022 (Urk. 6/37) ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz unter Einreichung einer Honorarnote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 7'678.85. Dabei machte er für die Zeit vom 14. September 2020 bis 20. April 2022 einen Zeitaufwand von 28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 969.85 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 549.– geltend (Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 4'808.65 (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/40).

3. Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Ziff. 1 der Verfügung vom 28.07.2022 des Bezirksgerichts Meilen betr. Festsetzung des Honorars des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt sei aufzuheben.

2. Das Honorar des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt im Verfahren FE210197 vor dem Bezirksgericht Meilen sei auf CHF 6'160.00 sowie

Auslagenersatz von CHF 696.85 sowie auf 7.7 % MWSt auf dem Total von CHF 6'856.85 festzusetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWSt zu Lasten des Bezirksgerichts Meilen, vertreten durch den Kanton Zürich."

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1–42) sowie die Akten betreffend das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7/1–7) wurden beigezogen. Praxisgemäss ist die unentgeltlich verbeiständete Person nicht anzuhören (OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020, E. 1.5). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, Urk. 6/41) und der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

III. Beurteilung der Beschwerde

1. Vorinstanzlicher Entscheid

1.1. Die Vorinstanz erwog einleitend, der Beschwerdeführer verlange mit einem Honorar von Fr. 6'160.– sowie weiteren Auslagen und Spesen von insgesamt Fr. 969.85 (zzgl. MwSt. von Fr. 549.–) etwa so viel, wie gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für einen zeitlich eher aufwändigen bzw. sachlich eher komplexen Fall zu veranschlagen wäre. Dies obwohl vorliegend aufgrund der Abschreibungsverfügung vom 19. April 2022 des Scheidungsverfahrens wegen des unerwarteten Todes der Gesuchstellerin vor Durchführung der Anhörung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besonders komplizierte Verhältnisse gegeben seien. Es handle sich grundsätzlich um einen einfachen Fall, da die Parteien mit Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 25. November 2021 bereits eine Teilvereinbarung eingereicht hätten und sich über die wichtigsten Kinderbelange einig gewesen seien und die finanziellen Verhältnisse äusserst bescheiden gewesen seien. Es seien einzig einige Abklärungen wegen des internationalen Sachverhalts aufgrund der ecuadorianischen Staatsangehörigkeit beider Parteien sowie des Wohnortes der Gesuchstellerin mit den Kindern in Ecuador nötig gewesen. Unter Berücksichtigung des internationalen Sachverhaltes sei bei einem angemessenen anwaltlichen Aufwand somit von einem normalen Fall auszugehen. Der Mehraufwand im konkreten Fall gründe vielmehr auf den grosszügig veranschlagten Stundenabrechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 E. 3.1.1). Dies bestätige sich auch bei Betrachtung der Honorarnote der gegnerischen Rechtsanwältin lic. iur. C._____, welche Bemühungen von Fr. 3'102.– sowie Spesen von Fr. 844.80 (zzgl. MwSt. von Fr. 303.90) aufweise. Das entspreche einem zeitlichen Aufwand von 14.1 Stunden (Urk. 2 E. 3.1.2). Bei den geltend gemachten 28 Stunden habe der Beschwerdeführer damit doppelt so viel Zeit für die Bearbeitung des Falles wie die Gegenseite gehabt. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate länger als lic. iur. C._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden sei. Das vorliegende gemeinsame Scheidungsbegehren sei aber erst am 25. November 2021 anhängig gemacht worden. Ein Grossteil (mehr als die Hälfte) der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwände seien bereits vor der Einreichung des Gesuchs angefallen (Urk. 2 E. 3.1.3 f.). Es seien keine Gründe ersichtlich, welche derart hohe Aufwände vor Klageeinleitung oder eine derart grosse Abweichung der geltend gemachten Aufwendungen zur Honorarnote der Gegenseite rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere vergleichbarer Fälle sowie der Aufwendungen der Gegenseite, werde die Honorarnote des Beschwerdeführers als übersetzt erachtet, weshalb sie angemessen zu kürzen sei (Urk. 2 E. 3.1.5).

1.2. Anschliessend erwog die Vorinstanz zur Grundgebühr, dass keine Hauptverhandlung stattgefunden habe, ebenso wenig eine Anhörung, eine Instruktionsoder Beweisverhandlung. Entsprechend habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die volle Gebühr. Er habe im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens allerdings eine erste Eingabe mit Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht bei einem internationalen Sachverhalt, eine kurze Stellungnahme sowie vorab in einem separaten Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erarbeitet. Zudem habe er aufgrund einer vom Gericht angesetzten – und anschliessend den Parteien wieder abgenommenen – Frist bereits gewisse Literaturrecherchen unternommen. Dies habe zur Folge, dass die entsprechenden Aufwendungen von der (nachfolgend festzulegenden angemessenen Grundgebühr) gedeckt seien (Urk. 2 E. 3.2.2). Hinsichtlich der Festsetzung der angemessenen Grundgebühr sei zu berücksichtigen, dass die vorliegenden finanziellen Verhältnisse der Parteien keineswegs komplex und einzig der Kinderunterhalt bei den Kinderbelangen noch nicht geregelt gewesen sei. Von einer reduzierten Schwierigkeit des Falls zeugten neben der Teilkonvention auch die Eingaben des Beschwerdeführers, welche mit einem Umfang von sieben Seiten bzw. zwei Seiten kurz gefasst seien. Den Mangel an Komplexität des Falls bestätigten auch die zwei Eingaben der Gegenseite, welche mit einem Umfang von insgesamt elf Seiten ebenfalls kurz gehalten seien. Damit verbunden sei der für deren Er- und Bearbeitung notwendige Zeitaufwand, welcher folglich vorliegend ebenso gering zu bemessen sei (Urk. 2 E. 3.2.3). Weiter zu berücksichtigen sei, dass sich die Verfahrensdauer vom 25. November 2021 bis am 19. April 2022 erstreckt habe, mithin lediglich knapp fünf Monate gedauert habe (Urk. 2 E. 3.2.4). Nach dem Gesagten erscheine es als angemessen, die Grundgebühr in der Nähe der "ordentlichen" unteren Grenze von Fr. 1'400.– auf Fr. 3'000.– festzulegen (Urk. 2 E. 3.2.5).

1.3. Für die zusätzlichen, von der Grundgebühr nicht gedeckten Aufwendungen des Beschwerdeführers, namentlich jenen betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters sowie Entwurf und Erzielung einer ersten Teilvereinbarung rechtfertige sich eine Erhöhung der Gebühr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit seinem Klienten und Behörden in Ecuador teilweise auf Spanisch habe kommunizieren müssen. Auch die Scheidungskonvention sei in deutscher und spanischer Sprache entworfen worden. Dies sei mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden. Die Gebühr sei daher um einen Drittel der Grundgebühr, namentlich um Fr. 1'100.–, zu erhöhen und somit im Ergebnis auf insgesamt Fr. 4'100.– festzulegen (Urk. 2 E. 3.3.1–3.3.3).

1.4. Betreffend die notwendigen Auslagen hielt die Vorinstanz fest, aus der Honorarnote gehe hervor, dass der Beschwerdeführer angefertigte Kopien im Wert von Fr. 265.– verrechnet habe. Dieser Betrag setze sich gemäss detaillierter Abrechnung zusammen aus 530 Kopien à Fr. 0.50. Diese Kosten seien zu genehmigen (Urk. 2 E. 3.4.3). Im Weiteren mache er diverse Barauslagen in Höhe von Fr. 645.– geltend, wovon Fr. 605.– auf Übersetzungskosten amtlicher Dokumente aus Ecuador zurückzuführen seien. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, einen entsprechenden Beleg einzureichen, seien diese Übersetzungskosten nicht ausgewiesen und könnten entsprechend nicht erstattet werden. Die Kosten für die Beschaffung des Familienausweises in Höhe von Fr. 40.– seien hingegen zu genehmigen. Ebenfalls zu genehmigen seien diverse Porti- und Faxgebühren in Höhe von Fr. 59.85 (Urk. 2 E. 3.4.4 f.). Entsprechend dem Gesagten seien vorliegend die glaubhaft gemachten (und reduzierten) Spesen (Porti, Fotokopien und Kosten für den Familienausweis) im Umfang von insgesamt Fr. 364.85 zu erstatten (Urk. 2 E. 3.4.6).

1.5. Zuzüglich der auf Fr. 4'464.85 (Fr. 4'100.– plus Fr. 364.85) entfallenden Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiere eine Gesamtentschädigung (inkl. MwSt.) für das vorliegende Verfahren von Fr. 4'808.65 (Urk. 2 E. 4).

2. Rügen des Beschwerdeführers

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine falsche und willkürliche Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz eine Komplexität und ungewöhnliche Aufwändigkeit des Verfahrens verneint habe. In tatsächlicher Hinsicht habe er diverse Aufwendungen vor Einleitung des Scheidungsverfahrens machen müssen. So habe zuerst das Zivilstandsregister bereinigt werden müssen, da ein Sohn der Parteien aufgrund dessen Geburt in Ecuador darin nicht verzeichnet gewesen sei. Hierzu hätten diverse Abklärungen und Korrespondenzen geführt werden müssen, was bereits einen Aufwand von 6 Stunden und 10 Minuten verursacht habe (Urk. 1 Rz. 8 f.). Auch habe der Beschwerdeführer zuerst direkt mit der Gesuchstellerin korrespondiert und erst später sei die gegnerische Rechtsvertreterin hinzugekommen. Zudem sei die Ehescheidungskonvention in deutscher und spanischer Sprache in mehreren Versionen an die Gesuchstellerin gesandt worden. Hierfür sei ein Aufwand von 6 Stunden und 40 Minuten entstanden (Urk. 1 Rz. 10 f.). Erst sein Aufwand habe es schliesslich ermöglicht, am 25. November 2021 eine Teilvereinbarung beim Gericht einzureichen. All diese Aufwände habe die Rechtvertreterin der Gesuchstellerin nicht gehabt (Urk. 1 Rz. 14). Diese habe sich in ihrer sechsseitigen Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 auch auf die Darstellung der finanziellen Verhältnisse beschränkt. Hingegen habe er in der Klage vom 25. November 2021 umfassende Ausführungen zur Rechtslage gemacht (Urk. 1 Rz. 12). Auch in rechtlicher Hinsicht sei die Angelegenheit alles andere als durchschnittlich gewesen. Es hätten auch betreffend die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Kinderbelange Abklärungen getroffen werden müssen. Indem die Vorinstanz die Parteien aufgefordert habe, bei der Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts mitzuwirken, habe sie selbst eingestanden, dass die Angelegenheit internationalrechtlich komplex sei und damit eben keine reduzierte Schwierigkeit vorliege (Urk. 1 Rz. 12 und Rz. 15 f.).

2.2. Mit der Festsetzung der "ordentlichen" Gebühr von Fr. 3'000.– habe die Vorinstanz ohne jegliche sachliche Grundlage ihren Ermessensspielraum unterschritten. Diese Gebühr sei noch tiefer als jene der Gegenanwältin von Fr. 3'102.–. Die Festsetzung der Gebühr auf Fr. 3'000.– trage dem zeitlichen Mehraufwand in keiner Weise Rechnung und sei deshalb willkürlich. Angesichts des grösseren Zeitaufwands im Vergleich zur Gegenanwältin sei die Grundgebühr um 50% höher und damit auf Fr. 4'620.– festzusetzen (Urk. 1 Rz. 17). Zudem sei gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV aufgrund der Bereinigung des Zivilstandsregisters, des Verfassens von Korrespondenzen sowie der Entwürfe der Teilvereinbarungen in deutscher und spanischer Sprache sowie der Ehescheidungsklage mit internationalrechtlichen Ausführungen die Grundgebühr um einen Drittel zu erhöhen. Mithin sei die Gebühr gesamthaft auf Fr. 6'160.– festzusetzen (Urk. 1 Rz. 17 f.).

2.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, indem mit der vorinstanzlichen Entschädigung lediglich ein Stundenhonorar von Fr. 146.20 verbleibe. Eine effektive Vertretung der Interessen des Gesuchstellers sei mit einem derart tiefen Honorar unmöglich (Urk. 1 Rz. 19–21).

2.4. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Auslangen bzw. die Übersetzungskosten willkürlich um den Betrag von Fr. 605.– gekürzt. Es könne als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass amtliche Dokumente in spanischer Sprache betreffend das Kindesverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn den schweizerischen Behörden im Original und in einer deutschen Übersetzung einzureichen seien. Ebenso könne als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass die Übersetzung durch einen bei Gerichten zugelassenen Übersetzer vorzunehmen sei. Bereits aus diesen Gründen seien die Übersetzungskosten ausgewiesen. Schliesslich seien auch der Gegenanwältin Auslagen von Fr. 844.80 ersetzt worden. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die vom ihm geltend gemachten Auslagen von total Fr.

969.85 ausgewiesen seien (Urk. 1 Rz. 22).

3. Rechtliches

3.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 ZPO). Die Entschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, allfälligen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung bzw. der Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 Anw-GebV). Die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV).

3.2. Damit greift ein System der Pauschalentschädigung (zu dessen Zulässigkeit: BGE 143 IV 453 E. 2.5), wonach alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (BGE 141 I 124 E. 3.2 und E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend wird der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert. Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 seine langjährige Praxis relativiert hat, nach welcher dann kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestand, wenn eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter CHF 180.– geführt hätte (s. auch BGer 6B_1045/2017 vom 27. April 2018, E. 3.1). Entsprechend setzt das pauschalisierende Vorgehen keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.– mehr voraus, da es nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt sein kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1).

3.3. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich erst dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Wird das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 4.5).

4. Würdigung

4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Honorareingabe vom 20. April 2022 von sich aus begründete, weshalb der in seiner Kostennote aufgeführte Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (Urk. 6/37). Die Vorinstanz war daher, trotz der Kürzung des Honorars um Fr. 2'870.20 nicht gehalten, dem Beschwerdeführ zuvor erneut Gelegenheit zur Begründung seines Aufwandes einzuräumen. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2016 vom 16. November 2017, E. 1.4.1; BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde von dem Beschwerdeführer daher zu Recht nicht gerügt.

4.2. Der Beschwerdeführer hätte sodann die Gelegenheit gehabt, sämtliche im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2–16) bei der ersten Instanz zusammen mit seiner Honorarnote beizubringen. Im Beschwerdeverfahren können diese Unterlagen angesichts des vorstehend bereits erwähnten umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO, oben E. II. 1.2) keine Berücksichtigung mehr finden.

4.3. Weiter gilt festzuhalten, dass die Höhe der Honorarnote der Gegenpartei entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 E. 2.6 und E. 3.1) kein Kriterium zur Bemessung der "angemessenen Entschädigung" des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 122 ZPO bildet; die Aufzählung der massgebenden Bemessungskriterien gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV ist abschliessend. Ein Vergleich mit dem Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. C._____ und eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift kann daher unterbleiben, zumal auch die Vorinstanz die konkrete Entschädigung schlussendlich richtigerweise nach den Vorgaben der AnwGebV bemass. Dabei führte sie mit verschiedenen sachlichen Argumenten zum Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles aus, weshalb sie die Gebühr auf Fr. 4'100.– festsetzte (Urk. 2 E. 3.2 f.).

4.4. Betreffend die Schwierigkeit des Falles in rechtlicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass einzig noch die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen strittig gewesen seien, wobei die finanziellen Verhältnisse der Parteien äusserst bescheiden und überschaubar gewesen seien. Er ist jedoch der Ansicht, dass dem Verfahren aufgrund des internationalen Sachverhalts eine erhöhte Komplexität zugekommen sei (Urk. 1 Rz. 12). Die Vorinstanz hielt in ihren Ausführungen zur Ausgangslage ebenfalls fest, dass trotz den einfachen finanziellen Verhältnissen aufgrund der Internationalität des Scheidungsverfahrens von einem normalen Fall auszugehen sei (Urk. 2 E. 3.1.1). Im Widerspruch dazu hielt die Vorinstanz bei der Bemessung der Grundgebühr fest, dass von einer reduzierten Schwierigkeit auszugehen sei (Urk. 2 E. 3.2.3). Ersterer Ansicht der Vorinstanz ist zu folgen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Gesuchstellerin und der beiden gemeinsamen Kinder stellte sich sowohl hinsichtlich des Scheidungspunktes als auch der Nebenfolgen die Frage nach der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts, sodass nicht von einem einfachen Fall auszugehen ist. Dass das Verfahren deswegen mit besonders hohen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, ist aber auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. In rechtlicher Hinsicht ist damit insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

4.5. Auf eine Komplexität in tatsächlicher Hinsicht schliesst der Beschwerdeführer zusammengefasst aufgrund seiner Aufwände im Zusammenhang mit der Bereinigung des Zivilstandsregisters, der Ausarbeitung der Scheidungskonvention und der Fremdsprachigkeit der Parteien. Dieselben Gründe führt er auch als Begründung des grösseren zeitlichen Aufwandes auf (Urk. 1 Rz. 8–10 und Rz. 17).

Mit der notwendigen Bereinigung des Zivilstandsregisters gingen unbestrittenermassen in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht Mehraufwände einher, welche im Normalfall bei einem Scheidungsverfahren nicht entstehen.

Betreffend die Scheidungsteilvereinbarung gilt es zu beachten, dass sich die Parteien lediglich betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange einigten, wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Parteien diesbezüglich schnell übereinkamen, nachdem die Kinder gemeinsam mit der Gesuchstellerin in Ecuador lebten, der Gesuchsteller hingegen in der Schweiz wohnhaft war. Auch einigten sie sich auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben, was den Normalfall darstellt (vgl. Art. 122 ZGB). Es ist daher davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Teilkonvention nicht mit ausserordentlich grossen Aufwänden verbunden war, zumal solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt werden. Aus seiner Honorarnote (Urk. 6/37) ergeben sich keine grösseren Korrespondenzen mit der Gesuchstellerin oder deren Rechtsvertretung. Insgesamt werden gerade einmal drei E-Mails vom Beschwerdeführer an die Gesuchstellerin (14. April, 27. April und 20. Juni 2021) und eine an die Gegenanwältin (26. Mai 2021) aufgeführt. Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mails (Urk. 4/2–15) haben, wie gezeigt (E. III. 4.2), unberücksichtigt zu bleiben. Nicht ersichtlich ist sodann, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ableiten möchte, wenn er geltend macht, er hätte auch einfach eine Scheidungsklage einreichen können, sodass seine vorprozessualen Bemühungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Konvention erst nach Rechtshängigkeit angefallen wären. Für die aussergerichtliche Ausarbeitung einer Scheidungskonvention sieht die AnwGebV auch während hängigem Scheidungsverfahren keinen separaten Zuschlag vor (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Solchen Aufwendungen ist – wie auch den vorprozessualen Bemühungen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV) – im Rahmen der Bemessung der Grundgebühr Rechnung zu tragen. Insofern spielt es keine Rolle, ob im vorliegenden Fall die Scheidungsvereinbarung vor Anhängigmachung des Prozesses oder erst währenddessen ohne Hilfe des Gerichts erzielt worden wäre.

Die weiteren von der Vorinstanz festgestellten Aufwände des Beschwerdeführers (Eingabe vom 25. November 2021 von sieben Seiten, kurze Stellungnahme von zwei Seiten, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen, Literaturrecherche, vgl. Urk. 2 E. 3.2.2) werden von diesem nicht beanstandet.

Unter Berücksichtigung all der vorgenannten Aufwände, der Fremdsprachigkeit der Parteien und dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention sowie des internationalen Sachverhalts, was ebenfalls zu einem Mehraufwand für die Ausarbeitung der Eingabe vom 25. November 2021 führte, ist von einer erhöhten tatsächlichen Schwierigkeit und zeitlichen Aufwändigkeit des Verfahrens in diesem Anfangsstadium auszugehen. Gesamthaft betrachtet und im Vergleich zu Scheidungsverfahren, welche viel weiter und viel strittiger geführt werden und welche ebenfalls innerhalb des Gebührenrahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– zu verorten sind, handelt es sich vorliegend jedoch um ein eher einfaches und wenig aufwändiges Verfahren. Insgesamt ist die Festsetzung der Gebühr auf Fr. 4'100.– und damit im unteren Bereich nicht zu beanstanden.

4.6. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung eines Zuschlags von Fr. 1'100.– auf § 4 Abs. 2 AnwGebV verweist (Urk. 1 Rz. 18), verkennt er, dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und § 4 AnwGebV daher nicht zur Anwendung gelangt. Einer erhöhten Verantwortung, Schwierigkeit oder einem erhöhten Zeitaufwand ist im Rahmen der Bemessung der Grundgebühr Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für vorprozessuale Aufwände (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Zudem geht es nicht an, mit derselben Begründung von Mehraufwänden die Erhöhung der Grundgebühr und einen Zuschlag zu verlangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bereinigung des Zivilstandsregisters, der Ausarbeitung der Konvention sowie der Scheidungsklage mit internationalen Ausführungen wurden bereits bei der Bemessung der Grundgebühr berücksichtigt (voranstehende E. III. 4.5). Die Gebühr ist daher nicht weiter zu erhöhen.

4.7. Was sodann seine Ausführungen zu den Übersetzungskosten anbelangt, kann der Beschwerdeführer aus den Barauslagen, welche der gegnerischen Rechtsvertretung vergütet wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem dürfte es zwar als gerichtsnotorisch gelten, dass ausländische Dokumente für schweizerische Behörden übersetzt werden müssen, wie hoch solche Übersetzungskosten ausfallen, ist jedoch unterschiedlich, sodass entsprechende Kosten zu belegen sind. Wie erwähnt (E. III. 4.2), ist der diesbezüglich erst mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beleg (Urk. 4/16) als unechtes Novum nicht mehr zu berücksichtigen. Es hat daher bei den von der Vorinstanz genehmigten Barauslagen von Fr. 364.85 zu bleiben.

4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 4'808.65 inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer festgesetzte (Pauschal-)Entschädigung auch in ihrer Gesamtheit als nicht unangemessen und damit nicht zu beanstanden erweist. Ein Beschwerdegrund ist nicht ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu korrigieren, zumal die Vorinstanz die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, die Bemessungskriterien abzuschätzen und zu gewichten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 2'392.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsteller, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'392.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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