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Entscheid

PC220038

Abänderung Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

5. Januar 2023Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 machte der Kläger eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vor Vorinstanz anhängig. Im Hauptpunkt ging es um die Umteilung der elterlichen Obhut über die gemeinsame Tochter (Urk. 1 S. 2). Am 15. Juni 2022 fand die Kinderanhörung (Urk. 28) und am 6. Juli 2022 die Einigungsverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 zog der Kläger die Klage zurück (Urk. 35). Mit Entscheid vom 20. Juli 2022 gewährte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und verfügte das Folgende (Urk. 42 S. 4):

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Parteien werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung]

2. Mit Eingabe vom 22. August 2022 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 41 Blatt 2): "Vorfragen

1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom

20.07.2022 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht (FP220003-L / U), aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Eventualiter seien die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Honorarnote von mindestens CHF 1'500.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten. Eventualbegehren

5. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 20.07.2022 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht (FP220003-L / U), aufzuheben und die Gerichtskosten seiem [seien] dem Kläger aufzuerlegen, wobei die Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen seien und der Kläger sei auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

6. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 20.07.2022 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht (FP220003-L / U), aufzuheben und die Parteientschädigungen seien dem Kläger aufzuerlegen, wobei die Parteikosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen seien. Der Kläger sei auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)."

3. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurde dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 46). Der Kläger stellte in der Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 die folgenden Anträge (Urk. 47 S. 2): "1. Es sei das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Eventualiter sei das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen, unter Übernahme der ganzen Gerichtskosten sowie der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin auf die Staatskasse sowie unter Übernahme der Anwaltskosten des Beschwerdegegners zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung einstweilen auf die Staatskasse.

2. Es seien die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin."

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Weiter stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 47 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde mit Verfügung vom 29. September 2022 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.

Erwägungen

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3).

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3).

2.1 Die Beschwerde muss Anträge wie die Berufung enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 322 N 4). Bei der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 20). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2).

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2.2 Im Hauptstandpunkt beantragt die Beklagte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dies genügt nach dem Ausgeführten nicht. Aus dem Eventualantrag bzw. aus der Begründung geht indessen hervor, dass sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 und 4 richtet und die Beklagte beantragt, der Kläger habe die Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Urk. 41 Blatt 2, S. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Vorinstanz hat nach Eingang der Rückzugserklärung am 13. Juli 2022 mit Verfügung vom 20. Juli 2022 das Verfahren abgeschrieben. Die Kosten hat sie den Parteien hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (vgl. den eingangs zitierten Entscheid). Damit ist die Vorinstanz vom Verteilungsgrundsatz abgewichen. Art. 106 Abs. 1 ZPO sieht nämlich vor, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und dass bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat für die besagte Kosten- und Entschädigungsregelung auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen (Urk. 42 S. 3) und im Ergebnis die Ausnahmeregelung gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO angewandt, wonach das Gericht die Kosten nach Ermessen verteilen kann.

4. Die Beklagte moniert zusammengefasst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie verweist auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht. Die Vorinstanz habe die Stellungnahme [recte: Rückzugserklärung] des Klägers erst zusammen mit dem Endentscheid zugestellt und ihr somit keine Möglichkeit gegeben, zur Eingabe des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 41 S. 3). Die Gerichts- und Parteikosten seien vom Kläger zu tragen. Zudem habe die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb vom Grundsatz von Art. 106 ZPO abgewichen werden sollte (Urk. 41 S. 4 f.).

5. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als begründet. Die vorinstanzliche Anordnung in der angefochtenen Verfügung deckt sich mit dem Antrag des Klägers in seiner Eingabe vom 12. Juli 2022, wonach die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien (Urk. 35 S. 1). Durch diesen Antrag war die Beklagte be-- 5 of 12 -schwert, weshalb die entsprechende Eingabe auf jeden Fall vorgängig der Beklagten hätte zugestellt werden müssen, um das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Behauptung des Klägers, es könne nicht überprüft werden, wann die Eingabe vom 12. Juli 2022 der Gegenpartei zugestellt worden sei (Urk. 47 S. 3), ist unzutreffend. Aus dem Mitteilungssatz in der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die fragliche Eingabe (Urk. 35) mit dem Endentscheid zugestellt wurde (Urk. 42 S. 4). Dazu kommt, dass nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien ohnehin das Recht verleiht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt. Unerheblich ist dabei, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen (Tatsachen oder Argumente) enthält und ob sie das Gericht oder den zu fällenden Entscheid tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. m.w.Hinw.).

6. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird unabhängig davon, ob der Entscheid ohne Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 53 N 27).

7. Die Verteilung der Prozesskosten ist eine Rechtsfrage. Bei Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 320 N 1). Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung der beschliessenden Kammer setzt nach langjähriger Praxis -- 6 of 12 -voraus, dass die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe für die Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41) bzw. dass die antragstellende Partei im Interesse des Kindes gehandelt hat (ZR 111 Nr. 98). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten, wie beispielsweise Druckausübung auf die Tochter durch den Kläger (Urk. 41 S. 4), betreffen die Sachverhaltserstellung und können aufgrund der beschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es besteht kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel, was im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (oben E. III.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen.

8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Gehörsgewährung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.

III.

1. Entgegen den Anträgen der Beklagten gemäss Hauptbegehren Ziff. 3 und 4 (nachstehend Erw. 2 ff.) sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss nach Obsiegen und Unterliegen zu regeln (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte obsiegt mit ihrem Hauptantrag auf Rückweisung, während der Kläger die Abweisung des Hauptbegehrens beantragte (Urk.

47 S. 2). Darauf ist der anwaltlich vertretene Kläger zu behaften. Er äusserte sich auch eingehend zu der von der Vorinstanz angewandten Praxis der Kostenauflage und verlangte deren Bestätigung (Urk. 47 S. 5 ff.). Der Kläger gilt damit als unterliegende Partei und wird kosten- und entschädigungspflichtig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen -- 7 of 12 -Entscheid nicht identifiziert hat (vgl. BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei einem angenommenen Streitwert von Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 41 S. 2) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und

2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer festzulegen (§ 4 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV).

2. Der Auffassung der Beklagten in Hauptbegehren Ziffer 3, es erscheine angebracht, wenn sich der Kanton an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteilige (Urk. 41 S. 6), ist nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Umstand, dass der Kläger im Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde beantragte, nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall nicht an einer "eigentlichen Gegenpartei" (Urk. 41 S. 6). Der von der Beklagten zitierte BGE 142 III 110 betrifft ein Einparteienverfahren und ist nicht stichhaltig.

3. Ebenfalls abzuweisen ist das Hauptbegehren Ziffer 4 (Parteientschädigung aus der Gerichtskasse der Vorinstanz). Für eine Parteientschädigung zulasten des Kantons besteht im Zweiparteienverfahren keine Grundlage. Art. 107 Abs. 2 ZPO, welche Bestimmung klar den Begriff "Gerichtskosten" verwendet (im Gegensatz zu "Prozesskosten" in Art. 107 Abs. 1 ZPO), bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1).

4. Aus den unter E. III.1 - III.3 genannten Gründen ist auch das Eventualbegehren des Klägers (Übernahme der ganzen Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Beklagten auf die Staatskasse; Urk. 47 S. 2) abzuweisen. Wie ausgeführt, besteht für die Zusprechung einer Entschädigung an die Parteien aus der Staatskasse nach Praxis der beschliessenden Kammer keine Rechtsgrundlage (vgl. auch OGer ZH PC130059 vom 07.01.2014, E. 6; BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25).

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5. Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.1 Gerichtskosten hat die Beklagte keine zu tragen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben ist. Zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist Folgendes festzuhalten. Die Beklagte macht geltend, sie werde nunmehr ausgesteuert sein und keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder haben. Sie habe bereits vorher als mittellos gegolten und an ihrer finanziellen Situation habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Entsprechend könne auch darauf verzichtet werden, dass sie ihren neuen, ebenfalls mittellosen Ehemann zur Leistung eines Vorschusses angehe (Urk. 41 S. 5). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege (neu) zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es gilt ein durch die umfassende Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Partei hat in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegen. Sie hat insbesondere die Einkommensund Vermögensverhältnisse und die daraus abgeleitete Mittellosigkeit schlüssig darzulegen (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 69). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).

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Die Beklagte ist anwaltlich vertreten. Die beschliessende Instanz ist daher nicht verpflichtet, die in prozessualer Hinsicht nicht unbeholfene Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Auch das online abrufbare Formular der zürcherischen Bezirksgerichte für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt unter dem Stichwort "Beilagen", dass Belege einzureichen sind (namentlich letzte Steuererklärung; zu sämtlichen Einkünften; zu den geltend gemachten Auslagenposition etc.; vgl. https://www.gerichtezh.ch/themen/zivilprozess/prozesskosten.html). Das Gesuch der Beklagten ist daher aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht - es liegen nicht einmal Verweise auf erstinstanzlich eingereichte Urkunden vor - abzuweisen, ohne dass der Beklagten eine Nachfrist zur Ergänzung ihres Gesuchs anzusetzen wäre.

5.2 Der Kläger macht zu seinen finanziellen Verhältnissen geltend, er erziele einen Monatslohn von rund Fr. 4'200.– netto. Der Lohn sei aufgrund von Schulden gepfändet. Der Unterhaltsbeitrag an die Tochter belaufe sich auf Fr. 950.– monatlich (Urk. 47 S. 9). Neben dem Grundbetrag von Fr. 1'200.– habe er die folgenden Bedarfspositionen: Mietanteil Fr. 1'000.–, KVG./. IPV Fr. 311.–, Kommunikation Fr. 90.–, Steuern, aktuell Fr. 200.–, Arbeitsweg Fr. 200.– bis Fr. 300.–, Verpflegung Fr. 220.– (Urk. 47 S. 9). Die vom Kläger behaupteten Bedarfspositionen belaufen sich bei Arbeitswegkosten von Fr. 200.– auf Fr. 3'221.–. Dazu kommt der Unterhaltsbeitrag für die Tochter von Fr. 950.–. Es kann offenbleiben, ob alle Bedarfspositionen in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen wären. Es ist belegt, dass dem Kläger am 20. Juni 2022 eine "stille Lohnpfändung" bewilligt wurde und er monatlich den Fr. 4'137.75 übersteigenden Betrag dem Beitreibungsamt abliefern muss; auch müssen allfällige 13. und 14. Monatslöhne oder anderweitige Gratifikationen dem Betreibungsamt abgeliefert werden (Urk. 36/2). Nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden (Urk. 49/3). Bei dieser Sachlage gilt der Kläger als prozessual mittellos. Zudem ist er rechtsunkundig und für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Es ist ihm daher für das Be-- 10 of 12 -schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zur Gehörsgewährung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 646.20 zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 5. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: st -- 12 of 12 --