PC220040
Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)
8. Juni 2023Deutsch18 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 8. Juni 2023 in Sachen A._____, lic. iur., LL.M., Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. August 2022 (FE210074-A)
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Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 23. September 2021 machte die Klägerin B._____ (fortan Klägerin) gegen C._____ (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage anhängig (Urk. 5/1; Geschäfts-Nr. FE210074-A). Mit selbiger Eingabe ersuchte sie um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 5/1, Ziffer 9 und 10 der Rechtsbegehren).
2. Am 6. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass der Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgezogen oder ihm eine Akontozahlung für seine bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwände ausgerichtet werde (Urk. 5/43). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin bestellt und es wurde ihm für seine prozessualen Bemühungen ein Akontobetrag von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urk. 5/47). An der Einigungsverhandlung vom 18. Februar 2022 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine umfassende Scheidungsvereinbarung (Urk. 5/65). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 eine Honorarnote ein, mit welcher er die Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwände im Zeitraum vom 14. September 2021 bis 21. Februar 2022 in Höhe von Fr. 6'190.35 (inklusive Spesen von Fr. 116.10 und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %) bzw. nach Abzug des ihm ausbezahlten Akontobetrags von Fr. 3'190.35 beantragte (Urk. 5/69 und Urk. 5/70). Mit Urteil vom 3. Juni 2022 wurde die Ehe geschieden, die Scheidungsvereinbarung im Übrigen genehmigt sowie hinsichtlich der Pensionskassenguthaben entschieden (Urk. 5/85). Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Honorarnote betreffend seine Aufwände vom 21. April 2022 bis 13. Juni 2022 in Höhe von Fr. 1'634.80 (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) ein (Urk. 5/89). Insgesamt verlangte er die Auszahlung eines Betrages von Fr. 4'785.65 (Fr. 3'150.85 Honorarnote vom 21. Februar 2022 + Fr. 1'634.80 Honorarnote vom 13. Juni 2022; Urk. 5/89). Mit Verfügung vom 9. August 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers -- 2 of 12 -für dessen Bemühungen und Barauslagen im Scheidungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'449.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest (Urk. 5/101 Disp. Ziff. 1 = Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Hiervon zog sie die bereits an den Beschwerdeführer geleistete Akontozahlung von Fr. 3'000.– ab und entrichtete ihm den noch verbleibenden Betrag von Fr. 2'449.60 (Urk. 5/101 Disp. Ziff. 2 = Urk. 2 Disp. Ziff. 2).
2. Am 6. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass der Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgezogen oder ihm eine Akontozahlung für seine bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwände ausgerichtet werde (Urk. 5/43). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin bestellt und es wurde ihm für seine prozessualen Bemühungen ein Akontobetrag von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urk. 5/47). An der Einigungsverhandlung vom 18. Februar 2022 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine umfassende Scheidungsvereinbarung (Urk. 5/65). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 eine Honorarnote ein, mit welcher er die Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwände im Zeitraum vom 14. September 2021 bis 21. Februar 2022 in Höhe von Fr. 6'190.35 (inklusive Spesen von Fr. 116.10 und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %) bzw. nach Abzug des ihm ausbezahlten Akontobetrags von Fr. 3'190.35 beantragte (Urk. 5/69 und Urk. 5/70). Mit Urteil vom 3. Juni 2022 wurde die Ehe geschieden, die Scheidungsvereinbarung im Übrigen genehmigt sowie hinsichtlich der Pensionskassenguthaben entschieden (Urk. 5/85). Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Honorarnote betreffend seine Aufwände vom 21. April 2022 bis 13. Juni 2022 in Höhe von Fr. 1'634.80 (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) ein (Urk. 5/89). Insgesamt verlangte er die Auszahlung eines Betrages von Fr. 4'785.65 (Fr. 3'150.85 Honorarnote vom 21. Februar 2022 + Fr. 1'634.80 Honorarnote vom 13. Juni 2022; Urk. 5/89). Mit Verfügung vom 9. August 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers -- 2 of 12 -für dessen Bemühungen und Barauslagen im Scheidungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'449.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest (Urk. 5/101 Disp. Ziff. 1 = Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Hiervon zog sie die bereits an den Beschwerdeführer geleistete Akontozahlung von Fr. 3'000.– ab und entrichtete ihm den noch verbleibenden Betrag von Fr. 2'449.60 (Urk. 5/101 Disp. Ziff. 2 = Urk. 2 Disp. Ziff. 2).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Kostenverfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 9. August 2022 (Geschäfts-Nr.: FE210074A) wie folgt zu ändern:
1. Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. A._____ wird für seine Bemühungen (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST): Fr. 6'864.40
2. Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2022 bereits an Rechtsanwalt lic. iur. A._____ ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 3'000.– ist von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der zur Auszahlung gelangende Betrag beläuft sich auf Fr. 3'864.80.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, soweit nicht die Kostenlosigkeit greift."
4.
4.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 5/102) und der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der -- 3 of 12 -Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
4.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
5.
5.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im vorliegenden Verfahren hätten primär Kinderbelange geregelt werden müssen. Die Parteien seien güterrechtlich bereits auseinander gesetzt und der hälftige Vorsorgeausgleich sei unbestritten gewesen. Da es sich um einen Mankofall gehandelt habe, sei auch die Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts nicht zur Diskussion gestanden. Die zu regelnden Belange hätten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als anspruchsvoll, geschweige denn komplex erwiesen. Auch sei das Verfahren zwischen den Parteien nicht strittig geführt worden. Zudem hätten die Anträge der Klägerin betreffend die Kinderbelange grossmehrheitlich der zwischen den Parteien im Jahr 2016 geschlossenen Eheschutzvereinbarung entsprochen. Demzufolge sei weder von einer hohen Verantwortung des Rechtsvertreters noch von einer erhöhten Schwierigkeit des Falles auszugehen. Die Scheidungsverhandlung, an welcher eine umfassende Vereinbarung geschlossen worden sei, habe bereits knapp fünf Monate nach Einreichung der Klage stattgefunden. Die Hauptverhandlung habe lediglich rund vier Stunden gedauert. Dass das Scheidungsurteil erst dreieinhalb Monate später habe erlassen werden können, sei damit zu erklären, dass im Anschluss an die Hauptverhandlung noch mehrere Abklärungen betreffend das Pensionskassenguthaben hätten getätigt und der errechnete Teilungsbetrag den Parteien zur Stellungnahme habe vor-- 4 of 12 -gelegt werden müssen. Nachdem der Rechtsvertreter der Klägerin den errechneten Teilbetrag zunächst bestätigt und um Zustellung des Endurteils gebeten habe, habe er in der Folge dreimal um eine Fristerstreckung für die Rückmeldung zur Vorsorgeteilung ersucht, da seinerseits noch weitere Abklärungen betreffend das Vorsorgeguthaben notwendig wären. In der Folge habe der Rechtsvertreter – ungeachtet des Umstands, dass der Vorsorgeausgleich der Offizialmaxime unterstehe und das Gericht alle notwendigen Abklärungen bereits vorgenommen habe – diverse weitergehende Abklärungen vorgenommen, welche jedoch keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich zu Tage gefördert hätten. Obschon die zuständige Gerichtsschreiberin dem Rechtsvertreter am 31. Mai 2022 mitgeteilt habe, dass seine Nachforschungen aus diesem Grund nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt seien, habe er mit Eingabe vom 13. Juni 2022 eine weitere Honorarnote in Höhe von Fr. 1'634.80 (inkl. Barauslagen und Mwst.) eingereicht, welche ebendiese Abklärungen – die knapp sieben Stunden in Anspruch genommen hätten – abgedeckt habe. Insgesamt sei damit von einem geringen notwendigen Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren auszugehen. In Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV ZH in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV ZH rechtfertige sich daher nach dem Gesagten die Grundgebühr – sowohl aufgrund der Schwierigkeit des Falles als auch des notwendigen Zeitaufwands sowie der Verantwortung des Rechtsvertreters – im Tarifrahmen im unteren Bereich auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Diese decke die Aufwendungen für die Erarbeitung der Klageschrift sowie den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2022, welche von 09.05 Uhr bis 13.25 Uhr gedauert habe. Für die nach der Hauptverhandlung erbrachten Aufwendungen, d.h. für die Prüfung der durch das Gericht errechneten Vorsorgeteilung und die Prüfung des Endentscheides, rechtfertige sich eine zusätzliche pauschale Vergütung für zwei Arbeitsstunden à Fr. 220.–, somit Fr. 440.–. Daraus resultiere ein Honorar von Fr. 4'940.–.
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Basierend auf dem zu entschädigenden Honorar sowie in Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote erscheine eine Entschädigung für entstandene Barauslagen von pauschal Fr. 120.– als angemessen. Insgesamt sei der Rechtsvertreter damit für das Scheidungsverfahren mit Fr. 5'060.– (inkl. Barauslagen, exkl. 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Hiervon sei der bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ausbezahlte Akontobetrag von Fr. 3'000.– abzuziehen. Entsprechend belaufe sich der auszuzahlende Betrag auf Fr. 2'060.– (exkl. MwSt.; Urk. 2 S. 5-7).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, namentlich Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit den §§ 2, 5 und 11 der AnwGebV, Art. 9 BV, Art. 2 ZGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 8 BV verletzt. Konkret bringt er Folgendes vor: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei das Scheidungsverfahren – wie sich insbesondere an der Hauptverhandlung gezeigt habe – äusserst strittig und kontrovers sowie sehr emotional und angriffig geführt worden. Der Ausgang der Verhandlung sei bis zum Schluss offen gewesen und die Vereinbarung habe nur dank des grossen Efforts aller Beteiligten geschlossen werden können. Im vorliegenden Fall sei denn auch "jede Einzelheit der Bemessungsgrundlage" äusserst umstritten gewesen und die damit verbundene Auseinandersetzung und Argumentation habe sich entsprechend aufwendig gestaltet. Insbesondere die Unterhaltsberechnung und -bemessung sowie die Teilung des geäufneten Vorsorgeguthabens hätten sich angesichts der zahlreichen Wechsel von Arbeitgebern und Pensionskassen als komplex erwiesen und seien mit "aktenkundigen" aufwendigen Recherchen verbunden gewesen. Widersprüchlich und damit willkürlich sei ferner die Äusserung, dass der Beschwerdeführer trotz Offizialmaxime weitere Abklärungen zum Vorsorgeausgleich getroffen habe, zumal es die Vorinstanz gewesen sei, welche die Parteien zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert habe (mit Verweis auf Art. 160 Abs. 1 ZPO). Weiter falle ins Gewicht, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den ergänzenden Recherchen zwei Fristerstreckungen gewährt, den in der Folge angefallenen Aufwand dennoch nicht angerechnet habe (hierbei sei insbesondere die E-Mail der -- 6 of 12 -Gerichtsschreiberin vom 31. Mai 2022 unbeachtlich, da sie nicht auf dem schriftlichen Verfügungsweg und nicht vom Gericht eröffnet worden sei). "Ganz klar und aktenkundig widerlegt" sei überdies, dass die weitergehenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten. Im Gegenteil habe sich ergeben, dass die Klägerin bereits vor der Ehe Vorsorgegelder geäufnet habe und diese bei der Teilung nicht hätten angerechnet werden dürfen. Damit habe die Vorinstanz insbesondere die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 1'634.80 in unzulässiger Weise auf Fr. 220.– gekürzt. Die Anrechnung des Differenzbetrags von Fr. 1'414.80 zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von Fr. 5'449.60 ergebe den mit Beschwerde verlangten Betrag von Fr. 6'864.40. Dies entspreche einem angemessenen Zuschlag für die ergänzenden Eingaben gegenüber der Grundgebühr, wobei die Grundgebühr von Fr. 4'500.– angesichts der erwähnten hohen Komplexität und des aufwendigen Verfahrens ebenfalls zu tief bemessen sei (Urk. 1 S. 3-5).
5.3. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die (Grund-) Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für zusätzliche Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 Anw-GebV).
5.4. Wie vorstehende Erwägungen zeigen, moniert der Beschwerdeführer zwar die von der Vorinstanz im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV festgesetzte Grundgebühr von Fr. 4'500.–. Indes leitet er daraus nichts zu seinen Gunsten ab. Vielmehr zeigt sich anhand seiner Ausführungen und Berechnungen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einzig den Differenzbetrag zwischen der von ihm mit Eingabe vom 13. Juni 2022 geltend gemachten Entschädigung von insgesamt Fr. 1'634.80 für seine Aufwendungen nach der Einigungsverhandlung und der von der Vorinstanz hierfür zugesprochenen Entschädigung von Fr. 220.– (recte: Fr. 440.–) ausgerichtet haben will (Fr. 5'449.60 [von der Vorinstanz zugesprochener Gesamtentschädigung] + Fr. 1'414.80 [Fr. 1'634.80 abzüglich -- 7 of 12 -Fr. 220.–] = Fr. 6'864.40 [im Beschwerdeverfahren beantragte Entschädigung]; siehe auch Urk. 1 S. 5). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Grundgebühr nicht weiter eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf die (volle) Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage entsteht und auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend begründete die Klägerin ihre Klage indes noch nicht (Urk. 5/1 Rz. 5), weshalb keine volle Grundgebühr geschuldet ist.
5.5. Nach der Einigungsverhandlung vom 18. Februar 2022 forderte die Vorinstanz die Parteien zur Stellungnahme zu den von ihr vorgenommenen Berechnungen zum Pensionskassenguthaben auf (Urk. 5/73). Die daraufhin erfolgte Eingabe vom 28. April 2022 (Urk. 5/74) ist insofern als notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu qualifizieren und es ist hierfür – wie die Vorinstanz dies getan hat – ein Zuschlag zu gewähren. Was aber die weiteren geltend gemachten Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits am 6. Mai 2022 mitgeteilt hatte, dass ihrer Ansicht nach sämtliche Abklärungen in diesem Zusammenhang getroffen worden seien (Urk. 5/76). In der Folge hiess die Vorinstanz zwar das vom Beschwerdeführer gestellte Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2022 (Erstreckung der Frist letztmals bis 20. Mai 2022) sowie das Gesuch vom 24. Mai 2022 (Gewährung einer Notfrist bis 27. Mai 2022) gut (siehe Urk. 5/77 und Urk. 5/82). Innert diesen Fristen nahm der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigenen Angaben keine Abklärungen vor (vgl. Urk. 5/83). Am 27. Mai 2022 (Freitag) um 21.57 Uhr ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail (erneut) um Erstreckung der Frist bis zum 9. Juni 2022 (Urk. 5/83) und tätigte – ohne Rückfrage bei der Vorinstanz bezüglich seines Gesuchs – am 30. Mai 2022 (Montag) schliesslich weitere Abklärungen. Am 31. Mai 2022 (Dienstag) teilte die Gerichtsschreiberin – in Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrichter – dem Beschwerdeführer per IncaMail mit, dass weitere Abklärungen nicht notwendig und daher auch nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt seien, und wies überdies darauf hin, dass das (Scheidungs)Urteil noch im Verlauf der Woche erlassen werde (Urk. 5/84). Ob diese Abweisung des Gesuchs – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – als -- 8 of 12 -prozessleitender Entscheid ordnungsgemäss zugestellt worden ist oder nicht, kann mangels Relevanz letztlich offenbleiben. Denn trotz Kenntnis der beabsichtigten Urteilsfällung im Laufe derselben Woche (vgl. Urk. 5/89, Eintrag vom 31. Mai 2022 "Studium und Beurteilung Verfügung nachträgliche Abweisung Fristerstreckung") – erfolgte weder unverzüglich eine Eingabe in der Sache noch orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz auf andere Weise über seine (bereits erfolgten) Abklärungen. Am 3. Juni 2022 fällte die Vorinstanz sodann ihren Entscheid, der dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt werden konnte (Urk. 5/86). Erst mit Eingabe vom 13. Juni 2022 – und damit mehrere Tage nach Fällung des Entscheids sowie dessen Erhalt – teilte der Beschwerdeführer unter Beilage seiner Honorarrechnung schliesslich mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Pensionskassenguthaben von Fr. 1'278.20 gehabt habe (Urk. 5/88). Von einer im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV notwendigen (und daher zu entschädigenden) Rechtsschrift kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso wenig stellen die Fristerstreckungsgesuche notwendige Rechtsschriften im Sinne der erwähnten Bestimmung dar. Hinsichtlich des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. Mai 2022 ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses der Vorinstanz lediglich per gewöhnlicher E-Mail – mithin ohne elektronische Signatur – zustellte (siehe Urk. 83), womit es den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht genügte und grundsätzlich unbeachtlich hätte bleiben dürfen (vgl. Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 130 N 3 und N 12). Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich einen Zuschlag für die Eingabe vom 28. April 2022 (sowie für die Prüfung des Endentscheids) berechnete.
5.6. Wie erwähnt, gewährte die Vorinstanz für die Eingabe vom 28. April 2022 sowie für die Prüfung des Endentscheids, einen (pauschalen) Zuschlag von insgesamt Fr. 440.–. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern dieser Betrag hierfür nicht angemessen sein soll und dies ist – insbesondere mit Blick auf den Umfang der nämlichen Eingabe sowie den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Honorarnote geltenden gemachten Aufwendungen (siehe Urk. 5/89, Einträge vom 21.-28.04.2022) – auch nicht offensichtlich. Entsprechend bleibt es dabei. Die Vorinstanz hat dem Be-- 9 of 12 -schwerdeführer darüber hinaus für seine Barauslagen eine Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 120.– zugesprochen. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei bleibt.
5.7. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'313.65 (die Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC200013 vom 09.06.2020, E. 4.2.; OGer ZH PC130087 vom 02.06.2014, E. III.2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
6.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1, Ziffer 2 der Rechtsmittelanträge). Hierzu führt er aus, die von ihm vertretene Partei sei bedürftig und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Zudem sei der Bezug eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer übersieht indes offensichtlich, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren er und nicht die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Klägerin Partei ist. Auf Ziffer 2 der Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Sollte er das Gesuch für sich selbst gestellt haben, so wäre es abzuweisen. Zum einen hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dargetan und zum anderen wäre die von ihm erhobene Beschwerde – wie vorstehende Erwägungen zeigen – ohnehin als aussichtslos zu erachten (vgl. Art. 117 ZPO).
1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und die Klägerin, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'313.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 8. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ip
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