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Entscheid

PC220044

Ehescheidung (Berichtigung, unentgeltliche Rechtspflege)

1. November 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 1. No...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 1. November 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht,

betreffend Ehescheidung (Berichtigung, unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. September 2022 (FE210074-A)

Erwägungen:

1. a) Die Ehe der Klägerin und des Beklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern (Vorinstanz) vom 3. Juni 2022 geschieden und im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angewiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten Fr. 31'079.13 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu überweisen (Vi-Urk. 85 Dispositiv-Ziffer 5). Am 5. September 2022 stellte die Klägerin ein Gesuch um Berichtigung des Scheidungsurteils und ersuchte dafür um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 103). Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Vorinstanz das Berichtigunsgesuch wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 109 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 26. September 2022 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 112: Zustellung am 19. September 2022) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. September 2022 (Geschäfts-Nr.: FE210074-A) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dispositivziffer 5 des Scheidungsurteils vom 3. Juni 2022 sei wie folgt zu berichtigen (Berichtigungsteil [...] hervorgehoben): Die Stiftung der Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, … Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (B._____, geb. tt. September 1965, AHV-Nr. 756.1, Konto-Nr. 2) Fr. 31'079.13 zuzüglich Zins ab 23. September 2021 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (A._____, geb. tt. November 1969, AHV-Nr. 756.3, St. Galler Kantonalbank, IBAN: CH4) bei der C._____ BVG-Stiftung, C._____ AG;. … [Adresse] zu überweisen.

3. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung betreffend das Berichtigungsbegehren sei stattzugeben.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage der Urteilsberichtigung im Sinne der vorstehenden Ziffer

2 sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von vorstehender Ziffer 3.

5. Subeventualiter sei Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Vetfügung vom 6. September 2022 aufzuheben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung betreffend das Berichtigungsbegehren stattzugeben.

6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des [Beklagten], soweit nicht die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens greift."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-113). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Berichtigung diene nicht der Abänderung eines Entscheids, sondern der inhaltlichen Klarstellung und Beseitigung von formellen Fehlern. Im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 sei eine Überweisung auf ein Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB angewiesen worden. Offenbar sei dieses Vorsorgekonto dann am 14. Juli 2022 saldiert worden. Die im Scheidungsurteil festgehaltene Überweisung sei nun zwar nicht mehr vollstreckbar, jedoch seien damit die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt, denn es liege weder ein Schreibfehler, ein Rechnungsirrtum noch ein anderes Versehen vor. Nachdem die Klägerin im Urteilszeitpunkt noch bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB versichert gewesen sei und sich ihre Vorsorgesituation erst im Nachhinein geändert habe, weise das Urteilsdispositiv keinen formellen Fehler auf, welcher der Berichtigung bedürfe. Daher sei das Berichtigungsgesuch abzuweisen (Urk. 2 S. 2-4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berichtigungsverfahren sei dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 5 f.).

c1) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend (Urk. 1 S. 3). Sie legt jedoch bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne dabei anzugeben, worin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bestehen sollte. Soweit sie damit geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte noch weitere, von ihr geschilderte Sachverhaltselemente (wann eine Invalidenrente ausgerichtet worden sei, wann das bisherige Vorsorgeverhältnis aufgelöst worden sei etc.) ebenfalls berücksichtigen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhaltselemente ausreichend sind. Vorliegend relevant war und ist, dass die Vorsorgeeinrichtung und das Vorsorgekonto, auf welches die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden sollte, im Zeitpunkt des Urteils bestanden und im Übrigen dem entsprachen, was die Klägerin zuvor selbst mitgeteilt hatte (Vi-Urk. 44/1). Das Dispositiv des Urteils vom 3. Juni 2022 enthielt damit genau das, was die Vorinstanz anordnen wollte; es liegt kein Versehen oder sonst ein formeller Mangel vor. Dass dieses Vorsorgekonto gemäss den ungerügten Erwägungen der Vorinstanz in der Folge (nach Erlass des Urteils vom 3. Juni 2022) offenbar per 14. Juli 2022 saldiert wurde (Urk. 2 Erw. 4), ändert nichts an der Korrektheit des Urteils per 3. Juni 2022.

c2) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das Bezirksgericht Bülach bei einem praktisch identischen Berichtigungsfall eine solche Berichtigung vorgenommen habe, weshalb dies auch vorliegend zulässig sein müsse (Urk. 1 S. 7 i.V.m. Urk. 4/3).

Dies hilft ihr nicht, denn vorab macht es gemäss den Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 22. April 2022 (FE200191-C) den Anschein, als hätte die berichtigte Tatsache bereits im Zeitpunkt des Erlasses des berichtigten Urteils bestanden (das Guthaben des dortigen Beklagten scheint sich bereits damals nicht bei der angewiesenen Stiftung befunden zu haben; vgl. Urk. 4/3 S. 2). Vor allem aber würde ein anderes Urteil auch bei identischer Ausgangslage nichts daran ändern, dass im vorliegenden Fall keine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu erkennen ist, wenn sie eine Berichtigung der Vorsorgeregelung ihres Urteils, welche im Urteilszeitpunkt korrekt war und erst aufgrund später eingetretener Tatsachen nicht mehr vollstreckbar wurde, abgelehnt hat.

c3) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, selbst bei Verneinung eines Berichtigungstatbestands sei das Berichtigungsgesuch nicht aussichtslos gewesen und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege willkürlich erfolgt. Die Vorinstanz selbst habe die Klägerin an einen Rechtsanwalt verwiesen (und damit indirekt auch den Berichtigungstatbestand kundgegeben) und die Angaben aus dem Berichtigungsgesuch im Sinne einer faktischen Berichtigung übernommen (Urk. 1 S. 8 f.).

Worin genau eine indirekte Kundgebung eines Berichtigungstatbestands bestanden haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt; eine blosse Verweisung an einen Rechtsanwalt jedenfalls stellt selbstredend keine solche dar. Gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz verdankenswerterweise (formlose) Anstrenungen unternommen, damit die Freizügigkeitsleistung an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung der Klägerin überwiesen werden kann (Urk. 2 Erw. 4). Diese Hilfe der Vorinstanz zur Lösung eines nicht von ihr verursachten Problems im Vollzug des Urteils vom 3. Juni 2022 ändert jedoch nichts daran, dass von Anfang an kein Berichtigungstatbestand vorlag – wie vorstehend dargelegt, war die Vorsorgeregelung im Urteil vom 3. Juni 2022 im damaligen Zeitpunkt korrekt und lag kein zu berichtigender Fehler o.ä. vor – und mithin das Berichtigungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daher ist auch die darauf gestützte vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanstanden.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 31'079.13. Die zweitinstanzliche Ent-

scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 9 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und den Beklagten, an diesen unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren PC220040-

Sachverhalt

O.

Erwägungen

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30.

Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'079.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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