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Entscheid

PC220045

Abänderung des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss)

27. Oktober 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 27. Ok...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 27. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2022; Proz. FP220064

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Die Parteien durchliefen im Jahr 2017 vor dem Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, ein Scheidungsverfahren (act. 7/1-22). Das Scheidungsurteil datiert vom 29. März 2017: Die Parteien wurden geschieden, die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien (C._____, geboren tt. mm. 2005, und D._____, geboren tt. mm. 2007) wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut für die Kinder wurde A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) zugeteilt. Im Weiteren wurde die Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 2017 genehmigt und es erfolgte eine Anweisung an die Pensionskassen (act. 7/12). Ende Dezember 2021 machte die Beschwerdeführerin am Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils anhängig (act. 6/1). Mit Urteil vom 30. März 2022 genehmigte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Vereinbarung der Parteien vom 28. März 2022 über die Abänderung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge) und nahm von der Vereinbarung der Saldoklausel Vormerk (act. 6/27 S. 2 f.).

Mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2021 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB für die Parteien eine an den Kinderbelangen orientierte Mediation angeordnet und den beiden die Weisung erteilt, an dieser mitzuwirken und an sechs Mediationssitzungen teilzunehmen (act. 6/14 S. 2). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 17. März 2022 ab, soweit er darauf eintrat (act. 6/14 S. 2 und 11). Die gegen das bezirksrätliche Urteil erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juni 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. PQ220015). Das Bundesgericht trat auf die von der Beschwerdeführerin gegen das obergerichtliche Urteil geführte Beschwerde am 13. Juli 2022 nicht ein (BGer 5A_523/2022).

1.2. Mit Eingabe vom 10. August 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich einen Antrag auf Zusprechung des alleinigen Sorgerechts für

den Sohn C._____ und die Tochter D._____ im Sinne der Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. März 2017 (act. 5/1). Das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung (fortan Vorinstanz), setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2022 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.00 an (act. 5/4). B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner) äusserte sich zur Klage der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2022 (act. 5/6). Mit Eingabe vom 7. September 2022, und damit nach Ablauf der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem ergänzte sie ihre Klage mit weiteren Ausführungen (act. 5/5/1 und act. 5/8). Am 10. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihr Schreiben an den Schweizerischen Dachverband G._____ betreffend Beschwerde gegen das Mediationsteam ein (act. 5/10). Mit Verfügung vom 21. September 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte ihr eine Nachfrist von

10 Tagen an, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Klage bei Säumnis (Dispositiv-Ziffer 2; act. 5/11 = act. 4 S. 7).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Schreiben vom 27. September 2022 (Datum Poststempel) und dem darin aufgeführten Betreff "Verfügung des Bezirksrichters vom 21. September 2022" gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten, inklusive der Beizugsakten betreffend die Abänderungsverfahren, wurden beigezogen (act. 5/1-15, act. 6/1-33, act. 7/1-22).

2.2. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens – Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Ihm ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.2. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens – Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Ihm ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. September 2022, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V. m. Art. 121 ZPO und Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen. Es kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 12 ff.). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die gemeinsame elterliche Sorge bilde nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Die Alleinsorge komme nur in Frage, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei, mit anderen Worten das Kindeswohl andernfalls konkret gefährdet wäre und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine Verbesserung der Lage verspreche (act. 4 S. 3). Nach der Vorinstanz sei aus der Klage der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Scheidungsurteils ersichtlich, dass sie mit dieser einzig darauf abziele, die durch die KESB angeordnete Mediation zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwiefern durch die angeordnete Mediation das Kindeswohl gefährdet sei und solches sei vorliegend auch nicht ersichtlich. Unmittelbar durch die Mediation seien nur die Parteien betroffen, die Mediation diene dem Kindeswohl bzw. solle dieses fördern. Zwar sei die Beziehung zwischen den Parteien konfliktbehaftet. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei derzeit aber nicht von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit auszugehen, deren Erheblichkeit und Chronizität die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge unabdingbar machen würde. Auch aufgrund der Akten sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sei. Vielmehr würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe in ihrem eigenen, persönlichen Interesse liegen und eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht rechtfertigen. Gestützt auf diese Erwägungen schloss die Vorinstanz, dass die Klage der Beschwerdeführerin als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten sei und sie wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Säumnisfolge des Nichteintretens stützte die Vorinstanz auf Art. 103 Abs. 3 ZPO (act. 4 S. 5 f.).

4.2. In ihrer Eingabe an die Kammer spricht die Beschwerdeführerin davon, gewisse Anregungen und sogar Beschwerden dokumentieren sowie aufzeigen zu wollen. Sie nimmt auf die beigelegte, bereits auch der Vorinstanz zugesandte Beschwerde an den Dachverband der G._____ Bezug (act. 3/2 = act. 5/10). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mediatorin Dr. E._____ ihre Funktion missbraucht habe, was ungewürdigt und ungerügt bleibe. Auch die Sozialarbeiterin F._____ werde nicht zur Verantwortung gezogen. Die Beschwerdeführerin spricht im Weiteren von (Re-)Traumatisierung, von Traumatherapie, von nicht gewalt- und trauma-sensibilisierten Sozialarbeiterinnen, KESB-Beauftragten, Richter/innen und Mediatoren, vom "Kindesschutzsystem", welches Kinder nicht geschützt habe, vom Nichtvergessen der Vergangenheit, vom Start und Ende ihres Einzelunternehmens. Auch führt die Beschwerdeführerin an, alle wüssten, was für ihr Wohl und das Wohl ihrer Kinder am besten sei, aber niemand im System habe wirklich zuhören oder wissen wollen, was wirklich "gelaufen" sei. C._____ und D._____ gehe es gut. Zum Schutz der Kinder und ihrem eigenen Schutz, welcher für das Wohlergehen der Kinder notwendig sei, werde ein gemeinsames Sorgerecht aber nie wieder ausgeübt werden. Zum Schluss des Schreibens setzt die Beschwerdeführerin ein Fragezeichen hinter "Kindesschutz" und führt an, Achtsamkeit und Würde seien absolute Fremdwörter im Kindesschutz (act. 2).

4.3. Insgesamt lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin kein konkreter Antrag entnehmen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin in Abweichung zur vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2022 die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anstreben wollte, fehlte es in der Beschwerdebegründung an einer konkreten Bezugnahme oder sachlichen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und/oder der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2022 genügt damit den (auch von einem juristischen Laien zu erwartenden) Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Dies hat das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge.

4.4. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2022 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen konnte (vgl. etwa OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017, E. 4.1, auch BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin die Nachfrist neu anzusetzen haben.

5.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind Kosten zu erheben (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 9 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes und der geringen Schwierigkeit des Falles auf Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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