PC220047
Ehescheidung (Rechtsverzögerung)
29. November 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Novem...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 29. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (Prozess-Nr. FE190402-L)
Erwägungen:
1.
a) Der Beklagte und dessen Ehefrau (Klägerin) stehen seit dem 3. Juni 2019 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) im Ehescheidungsverfahren (Vi-Urk. 1). Am 8. April 2021 verfügte die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen, wobei der Beklagte zu Unterhaltsleistungen von rund Fr. 18'000.-- bis Fr. 20'000.-- pro Monat verpflichtet wurde (Vi-Urk. 105). Auf Berufung des Beklagten reduzierte die Kammer mit Urteil vom 20. April 2022 die zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf rund Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- pro Monat (Urk. 4/10; Berufungsverfahren LY210016). Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Urk. 4/11).
b) Am 7. Oktober 2022 reichte der Beklagte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei festzustellen, dass im ordentlichen Verfahren FE190402 des Bezirksgerichts Zürich eine Rechtsverzögerung vorliegt.
2.
Das Bezirksgericht Zürich sei zu verpflichten, das Ehescheidungsverfahren FE190402 beförderlich zu behandeln und innert 10 Tagen die Fortsetzung des Schriftenwechsels (Einholung der Replik, Duplik, Vorladung zu einer Einigungsverhandlung etc.) anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST) zulasten des Bezirksgerichts Zürich. prozessualer Antrag:
4.
Es seien die Seiten 1-3 des Verfahrensprotokolles FE190402 bei der
8.
Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zu edieren (ev. nicht unterzeichnete pdf-Kopie aus dem elektronischen file)."
c) Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-109) wurden Anfang November 2022 vom Bundesgericht retourniert und in das vorliegende Verfahren beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Verfahrensantrag auf Edition der im vorinstanzlichen Protokoll nicht enthaltenen Seiten 2 und 3 (Seite 1 ist das Rubrum) wird durch den vorliegenden Endentscheid obsolet. Die fehlenden Seiten (welche üblicherweise die Anträge der Parteien enthalten) sind für das vorliegende Verfahren ohnehin irrelevant, denn schon die erste Verfügung der Vorinstanz ist protokolliert (Vi-Prot. S. 4).
3. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Die Beschwerdeinstanz prüft das Vorliegen einer Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Allerdings ist dabei der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Eine Rechtsverzögerung ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit gedauert hat, sondern erst, wenn ein Gericht ohne ersichtlichen Grund während längerer Zeit untätig geblieben ist. Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen; ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (OGer ZH PC200010 vom 21.4.2020, E. 2.1.3). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben (einen solchen gibt es ja gerade nicht), noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden (hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit). Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine angemessene Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).
3. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Die Beschwerdeinstanz prüft das Vorliegen einer Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Allerdings ist dabei der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Eine Rechtsverzögerung ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit gedauert hat, sondern erst, wenn ein Gericht ohne ersichtlichen Grund während längerer Zeit untätig geblieben ist. Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen; ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (OGer ZH PC200010 vom 21.4.2020, E. 2.1.3). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben (einen solchen gibt es ja gerade nicht), noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden (hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit). Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine angemessene Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).
b) Der Beklagte legt in seiner Beschwerde vorab den Prozessverlauf dar (Urk. 1 S. 6-9). Er macht sodann geltend, der am 3. Juni 2019 eingeleitete Scheidungsprozess stehe seit der Erstattung der Klageantwort vom 18. Mai 2020 still.
Die damaligen Rechtsschriften (Klagebegründung und -antwort) seien infolge Zeitablaufs überhaupt nicht mehr aktuell. Es sei ohne weiteres möglich, das ordentliche Scheidungsverfahren auch ohne Erledigung des Massnahmeverfahrens voranzutreiben und insbesondere die Erstattung der Replik und Duplik anzuordnen oder zu einer weiteren Einigungsverhandlung vorzuladen. Indem die Vorinstanz im ordentlichen Scheidungsverfahren seit dem 4. März 2020 keine einzige verfahrensleitende Verfügung mehr erlassen habe, sei ihr eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorzuhalten (Urk. 1 S. 9 f.).
c) Aus den Akten, insbesondere schon aus dem Aktenverzeichnis (und eigentlich auch aus den Beschwerdevorbringen des Beklagten; Urk. 1 S. 6 f.), ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar seit Mitte 2020 das Hauptverfahren nicht vorangetrieben hat, jedoch keineswegs untätig geblieben ist, sondern das Massnahmeverfahren bis zum Erlass der Massnahmeverfügung vom 8. April 2021 ohne relevante Unterbrüche durchgeführt hat. Seither verfügte die Vorinstanz nicht mehr über ihre Prozessakten, zuerst infolge der Berufung des Beklagten gegen die Massnahmeverfügung vom 8. April 2021 und danach infolge der Beschwerde der Klägerin gegen das Berufungsurteil der Kammer vom 20. April 2022 (betreffend die vorsorglichen Massnahmen). Dass die Vorinstanz ohne die Prozessakten das Verfahren nicht fortsetzt, vermag schon aus diesem Grund keine Rechtsverzögerung zu begründen. Hinzu kommt, dass im Massnahmeverfahren primär das dem Beklagten anzurechnende Einkommen umstritten war und davon auszugehen ist (Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht), dass dies auch im Hauptverfahren einen der, wenn nicht den Hauptstreitpunkt bilden wird. Der Beklagte selbst bezeichnet seine Einkommenssituation als "kein 08/15-Fall"; er habe schon immer an Projekten gearbeitet, welche erhebliche Risiken geborgen hätten und damit teilweise grosse Gewinne erzielt, aber auch Verluste davongetragen (Vi-Prot. S. 21). Im Massnahmeverfahren stand daneben auch ein Vermögensverzehr zur Diskussion (Urk. 4/10 S. 14-23). Dass bei dieser Sachlage das vorinstanzliche Verfahren nicht quasi im "luftleeren Raum", sondern erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen oberinstanzlichen Massnahmeentscheides fortgeführt werden soll, ist nachvollziehbar. Auch wenn der Massnahmeentscheid für das Hauptverfahren nicht bindend ist, kommt ihm gleichwohl faktisch eine präjudizielle Wirkung zu. In Berücksichtigung dessen, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz zusteht und ihr dabei ein Gestaltungsspielraum zukommt (vorstehend Erw. 3.a), stellt es keine Pflichtverletzung dar, wenn die Vorinstanz das Hauptverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Massnahmeverfahrens nicht vorangetrieben hat.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, an die Klägerin des vorinstanzlichen Verfahrens (unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-16), sowie an die Vorinstanz (unter Beilage einer Kopie von Urk. 1), je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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