Lexipedia

Entscheid

PC220051

Ehescheidung (Protokollberichtigung)

7. November 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220051-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Novembe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC220051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. November 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung (Protokollberichtigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Oktober 2022 (FE200024-E)

Erwägungen:

1.

a) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) die Gesuche des Beklagten um Protokollberichtigung und um Herausgabe der Audio-Datei der Verhandlung vom 2. August 2022 ab (Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 (Postaufgabe am 24. Oktober 2022) eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.

Die Herausgabe der Audio-Datei der Verhandlung vom 02. August 2022 sei durch das Obergericht zu erwirken.

3.

Das Obergericht solle aufgrund der Verfahrensfehler und der Verfahrensverschleppung beim Bezirksgericht Hinwil eine prioritäre Behandlung des Vorliegenden Falls anordnen."

c) Der Beklagte leistete den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- fristgerecht (Urk. 5, Urk. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-129). Da sich die Beschwerde nach dem Aktenbeizug sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Oktober 2022 zugestellt (Vi-Urk. 127). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 21. Oktober 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24. Oktober 2022 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 1) und ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Sie ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 kann demzufolge nicht eingetreten werden.

2. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Oktober 2022 zugestellt (Vi-Urk. 127). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 21. Oktober 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24. Oktober 2022 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 1) und ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Sie ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 kann demzufolge nicht eingetreten werden.

b) Aufgrund des Beschwerdeantrags 3 könnte geschlossen werden, dass der Beklagte mit seiner Beschwerde auch eine Rechtsverzögerung geltend ma-

chen wolle. Er hat jedoch ausdrücklich erklärt, auf "eine formelle Beschwerde bezüglich Verfahrensverschleppung möchte ich aktuell verzichten" (Urk. 1 S. 4). Damit ist hierauf nicht weiter einzugehen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen; der Überschuss ist dem Beklagten zurückzuerstatten, vorbehältlich einer Verrechnung mit anderen offenen Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Beklagten zurückzuerstattet, vorbehältlich des Verrechnungsrechts der Obergerichtskasse.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip