PC220052
Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
15. Dezember 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 15. Dezemb...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2022 (FE210239-C)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. August 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. September 2021 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Scheidungsklage (Urk. 6 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1), nahm der Klägerin die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen ab (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2), wies darauf hin, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2) und setzte den Parteien Frist zur Einreichung der erforderlichen Belege an (Urk. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Zudem lud sie die Parteien auf den 30. November 2021 zur Einigungsverhandlung vor (Urk. 7). Die Mitteilung an den Beklagten erfolgte mittels Publikation im Amtsblatt (Urk. 6 S. 3 f. Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 8). Am 30. November 2021 fand die Einigungsverhandlung ohne Anwesenheit des Beklagten statt (Prot. I S. 4 ff.), woraufhin der Klägerin mit Verfügung vom 3. Januar 2022 Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt wurde (Urk. 12). Die Klagebegründung datiert vom 20. Januar 2022 (Urk. 17). Der Beklagte reichte auch nach angesetzter Nachfrist keine Klageantwort ein (Urk. 18; Urk. 21). Am 12. September 2022 ergingen in unbegründeter Form das Urteil in der Hauptsache sowie die Verfügung betreffend das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 26), wobei die Vorinstanz das Gesuch abwies (Urk. 26 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte die Klägerin um Begründung der Verfügung vom 12. September 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 33), welche die Vorinstanz nachlieferte (Urk. 34 = Urk. 39).
2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 35) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2022 und stellte die folgenden Anträge (Urk. 38 S. 2):
"1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
12. Sept. 2022 hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag (Urk. 38 S. 2):
"Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechsbeiständin zu bestellen."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–37). Der Gegenpartei im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
III.
1. Die Vorinstanz erwog, die unentgeltliche Rechtspflege könne nur bewilligt werden, wenn der Prozess nicht anderweitig finanziert werden könne. Insbesondere gehe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) nach, weshalb eine bedürftige Person primär um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nachzusuchen habe. Mit anderen Worten stelle sich die Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren grundsätzlich erst, wenn kein Prozesskostenvorschuss beim Ehepartner erhältlich gemacht werden könne. Gemäss herrschender Rechtsprechung dürfe von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlege, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Auf diese Weise könne das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt sei, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten sei, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen werde. Damit werde die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehle die entsprechende Begründung könne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (Urk. 39 E. 3 f.). Die anwaltlich vertretene Klägerin habe vorliegend weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch habe sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet habe. Sie habe ihr Gesuch mit dem Hinweis auf den Bezug einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen begründet und im Weiteren auf eingereichte Beilagen verwiesen. Ausführungen oder ein Hinweis dazu, dass und allenfalls weshalb auf die Beantragung eines Prozesskostenvorschusses beim Beklagten verzichtet worden sei, liessen sich darin nicht finden. Dies dürfe von einer anwaltlich vertretenen Partei allerdings verlangt werden, auch wenn sie gegenüber dem Gericht von einem unbekannten Aufenthalt der Gegenpartei ausgehe. Insbesondere sei die anwaltlich vertretene Klägerin in der Verfügung vom 3. September 2021 sogar auf die Subsidiarität ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht worden und hätte somit die Möglichkeit gehabt, dies zu verbessern (Urk. 39 E. 5).
Ferner sei auch die eigentliche Begründung des Gesuchs eher dürftig ausgestaltet. Die Klägerin begnüge sich mit Verweisen auf eingereichte Unterlagen. Namentlich die eigene Aufstellung bzw. Berechnung von Bedarf und Einkünften und die daraus zu schlussfolgernde Mittellosigkeit seien nicht dargetan worden. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Begründung abzuweisen (Urk. 39 E. 5).
2. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 151 ZPO; die Verfügung der Vorinstanz erweise sich als überspitzt formalistisch. Sie habe den Beklagten vor fast
24 Jahren das letzte Mal in B._____ [Staat in Westafrika] gesehen. Die Ehe habe eigentlich nur auf dem Papier bestanden und seit 23 Jahren bestehe keinerlei Kontakt mehr zwischen den Parteien. Sie wisse nichts über den Beklagten; weder kenne sie seinen Aufenthaltsort noch habe sie irgendwelche Informationen über ihn. Die Vorinstanz habe sämtliche Zwischenverfügungen und auch das Urteil vom 12. September 2022 durch Publikation im Amtsblatt dem Beklagten schriftlich mitgeteilt. Daraus sei zu schliessen, dass auch die Vorinstanz angenommen habe, der Beklagte sei nicht anderweitig erreichbar. Der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss an den Beklagten sei aufgrund der Tatsache, dass er gar nicht erreicht werden könne, völlig chancenlos gewesen. Nach über 23 Jahren ohne jeglichen Kontakt könnte der Beklagte überall auf der Welt oder gar schon verstorben sein. Es handle sich um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz gemäss Art. 151 ZPO, dass eine Person, welche nicht auffindbar sei, auch keinen Prozesskostenvorschuss leisten werde. Es wäre also nur eine weitere Verfügung erlassen worden (zugestellt via Publikation im Amtsblatt), mit welcher der Beklagte verpflichtet worden wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Beklagte wäre aber der Verpflichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachgekommen, denn die amtliche Publikation hätte ihn wie die übrigen Verfügungen ziemlich sicher nicht erreicht. Es sei deshalb überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz vorliegend auf der üblichen primären Beantragung eines Prozesskostenvorschusses beharre (Urk. 38 Rz. 6).
Zum Vorbringen der Vorinstanz, dass ihr Gesuch ohnehin "eher dürftig" ausgefallen sei und sich nur auf die eingereichten Unterlagen abstütze, lässt die Klä-
gerin ausführen, dass sie sämtliche Unterlagen gemäss Verfügung vom 3. September 2021 eingereicht und zudem mit Eingabe vom 26. August 2021 zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 18. Februar 2021, einen Steuerausweis für das Jahr 2020, Kontoauszüge, die Steuererklärung 2019, den Mietvertrag vom 10. September 2020 sowie die Krankenkassenpolice eingereicht habe. Sie sei IV-Rentnerin und beziehe Zusatzleistungen, da sie mit der 100% IV-Rente von Fr. 1'381.– nicht über die Runden komme. Aus der Verfügung vom 18. September 2021 gehe auf Seite 2 hervor, wie hoch ihre Einnahmen und Ausgaben seien. Es entspreche überdies der allgemein anerkannten Erfahrung, dass eine Person, welche Zusatzleistungen und wie in diesem Fall sogar eine Beihilfe erhalte, nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um das Existenzminimum zu decken, geschweige denn ein Gerichtsverfahren und Anwaltskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz habe auch in diesem Zusammenhang überspitzt formalistisch festgestellt, dass die Begründung "dürftig" sei. Die Mittellosigkeit sei schliesslich glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen. Bei Unklarheiten hätte das Gericht anlässlich der Verhandlung Gelegenheit zur Klärung gehabt und gegebenenfalls Frist zur Ergänzung ansetzen können, selbst wenn sie anwaltlich vertreten sei. Die Vorinstanz habe jedoch zu keinem Zeitpunkt – auch nicht anlässlich der Einigungsverhandlung – zu verstehen gegeben, dass das Gesuch ihrer Meinung nach unvollständig sei (Urk. 38 Rz. 7).
3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Mittellosigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ist glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1, m.w.H.).
Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat deshalb entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
4. Es trifft zwar zu, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden kann, wenn weder ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch begründet wird, weshalb darauf verzichtet wurde – wie dies unbestrittenermassen vorliegend der Fall ist –, denn es ist nicht Sache des Gerichts, die Verfahrensakten nach Anhaltspunkten zu durchsuchen, die darauf schliessen liessen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht bestehe (vgl. BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten zuletzt vor über 20 Jahren in Afrika sah, seither keinen Kontakt mehr zu diesem pflegte und weder über Informationen zu seinem Aufenthaltsort noch zu seiner finanziellen Situation verfügte, jedoch offensichtlich, weshalb sie von der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches ausging und auf einen entsprechenden Antrag verzichtete. Über diesen Umstand orientierte die Klägerin die Vorinstanz bereits bei Einleitung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 Rz. 3 f.). Die Vorinstanz stellte dies offensichtlich auch nicht in Frage; so stellte sie aktenkundig keine Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beklagten an und forderte die Klägerin auch nicht auf, entsprechende Suchbemühungen darzutun. Sämtliche Zustellungen an den Beklagten erfolgten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Urk. 8; Urk. 15; Urk. 20; Urk. 29). Vor diesem Hintergrund ist die Aussichtslosigkeit eines Gesuchs auf Prozesskostenvorschuss bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig, dass es überspitzt formalistisch ist, weil blossem Selbstzweck dienend (BGE 142 I 10 E. 2.4.2), dennoch eine solche zu verlangen.
Des Weiteren begründete die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dessen mangelhafter Begründung (siehe oben, E. III. 1, S. 5). Die anwaltlich vertretene Klägerin führte in ihrem Gesuch vom 26. August 2021 aus, dass sie eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe (Urk. 1 Rz. 6), und legte die Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 17. Februar 2021 (Urk. 5/4), den Steuerausweis für das Jahr 2020 (Urk. 5/5), zwei Kontoauszüge vom 30. Juni 2021 (Urk. 5/6–7), die Steuererklärung 2019 (Urk. 5/8), den Mietvertrag vom 10. September 2020 (Urk. 5/9) sowie die Krankenkassenpolice (Urk. 5/10) bei. Aus diesen Belegen ergibt sich – ohne dass aufwendige Nachforschungen notwendig würden –, dass die Klägerin im Jahr 2020 eine IV-Rente von Fr. 1'370.– (Urk. 5/5) und im Jahr 2021 eine solche von Fr. 1'381.– (Urk. 5/4) monatlich erhielt. Zudem erhielt sie ab 2021 Zusatzleistungen von Fr. 1'248.– zuzüglich Fr. 202.– Beihilfe (Urk. 5/4). Folglich beliefen sich ihre monatlichen Einkünfte auf insgesamt Fr. 2'831.–, wobei die Krankenkassenprämien bereits abgezogen wurden (vgl. Urk. 5/4). Diesem Einkommen steht ein zivilprozessualer Notbedarf von Fr. 2'630.– gegenüber, welcher sich aus Fr. 1'200.– Grundbetrag (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, S. 1 Ziff. I), einem Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag, Fr. 950.– Wohnkosten (Urk. 5/9) zuzüglich gerichtsüblicher Kosten für die Versicherungsprämien und Kosten für die Kommunikation von Fr. 180.– zusammensetzt. Auch über das Vermögen der Klägerin geben die eingereichten Kontoauszüge genügend Aufschluss: Per 30. Juni 2021 belief sich dieses auf rund Fr. 3'000.– (Urk. 5/6–7). Damit hat die Klägerin ihr wirtschaftliche Situation – wenn auch etwas knapp – ausreichend dargelegt.
Zusammenfassend ist die Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) der Klägerin ausgewiesen. Ihre Rechtsbegehren waren zudem nicht von vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO) und sie war als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte auf anwaltlichen Beistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid daher aufzuheben und der Klägerin ist für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5. Die Kostenfreiheit für den Kanton gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist für das Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 38 S. 2) und der Klägerin entsprechend aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 und § 9 Anw-GebV auf Fr. 800.– – mangels Antrag (vgl. Urk. 38 S. 2) ohne Mehrwertsteuerzuschlag – festzusetzen. Da die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu tragen hat und ihr eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 38 S. 2) für das zweitinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2022 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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