PC220057
Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
2. März 2023Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC220057-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. März 2023 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. November 2022 (FE210011-G)
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Erwägungen:
1.
a) Im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (Vi-Urk. 30). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde Rechtsanwältin MLaw X._____ per 31. Mai 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen und die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Vi-Urk. 46). Mit Verfügung und Urteil vom 18. Oktober 2022 wurde das Scheidungsverfahren abgeschlossen (Vi-Urk. 66). Am 10. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über insgesamt Fr. 12'890.75 ein (Vi-Urk. 69). Mit Verfügung vom 25. November 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 6'853.70 fest (Vi-Urk. 76 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 77: Zustellung am 29. November 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht (Geschäfts-Nr. FE210011-G) vom 25.11.2022 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wie folgt zu entschädigen: Honorar: CHF 11'605.45 Auslagen: CHF 363.70 Total Aufwand: CHF 11'969.15 zzgl. MwSt.: CHF 921.60 Total: CHF 12'890.75
2.
Eventualiter sei die Entschädigung für die Beschwerdeführerin angemessen, resp. mind. auf CHF 8'684.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erhöhen.
3.
Subeventualiter sei die Verfügung vom 25.11.2022 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Es seien die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen resp. auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von mind. CHF 939.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen."
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c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-77). Am 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdegegner fristgerecht (ES bei Urk. 10) die Beschwerdeantwort bzw. den Verzicht darauf ein (Urk. 11; der Beschwerdeführerin zugestellt, Urk. 12). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2.
a) Wie erwähnt, war die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren bis 31. Mai 2022 von Rechtsanwältin MLaw X._____ unentgeltlich vertreten und danach von der Beschwerdeführerin (oben Erw. 1.a). In der angefochtenen Verfügung wird nun gemäss dem Wortlaut des Dispositivs einzig die Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt (Urk. 2 Disp.-Ziff. 1). Aufgrund der Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Erw. 3) wie auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote vom 10. November 2022 (Vi-Urk. 69) ist jedoch klar, dass die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Entschädigung die unentgeltliche Rechtsvertretung für die gesamte Verfahrensdauer und damit auch für beide unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen umfasst. Letzteres wurde sodann von der Vorinstanz bestätigt (Urk. 11). Zwar sind bzw. waren (vgl. Vi-Urk. 43 S. 1) beide unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen bei der gleichen Anwaltskanzlei angestellt. Als unentgeltliche Rechtsvertretung wurde jedoch nicht diese Anwaltskanzlei bestellt, sondern, wie gesehen, zuerst Rechtsanwältin MLaw X._____ und danach die Beschwerdeführerin. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist ein Mandat ad personam; entsprechend sind die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen zwingend je einzeln (separat) zu entschädigen. Dies wird zwar in der Beschwerde nicht gerügt – die Beschwerdeführerin wäre mangels Zession ohnehin nicht berechtigt, die Entschädigung für Rechtsanwältin MLaw X._____ geltend zu machen –, ist jedoch von Amtes wegen zu beachten. b) Nach dem Gesagten muss die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
3.
a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 6'037.05 (Fr. 12'890.75./. Fr. 6'853.70). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.
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b) Für die Verteilung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Vorinstanz die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen nicht separat entschädigt hat. Dies wurde andererseits kausal dadurch verursacht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Honorarnote in eigenem Namen ("für meine Aufwendungen"; Vi-Urk. 69 S. 1) eine Entschädigung für das ganze Verfahren, d.h. für beide unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen zusammen gefordert hat (Vi-Urk. 69). Insgesamt unterliegen bzw. obsiegen damit beide Parteien in etwa gleichem Mass. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind demgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. November 2022 (FE210011-G/Z09) wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'037.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st -- 5 of 5 --