PC230010
Ehescheidung (Ausstand)
3. April 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230010-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Ausstand) Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren vom 3. März 2023 (BV220028-G)
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Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Der Bezirksrichterin lic. iur. C._____ sei die Leitung des Verfahrens FE180195 zu entziehen.
2. Die Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe im Verfahren FE180195 in den Ausstand zu treten.
3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei Bezirksrichterin lic. iur. C._____ aufzuerlegen, bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte zu tätigen.
4. Eventualiter habe das gesamte Bezirksgericht Meilen in den Ausstand zu treten, weshalb von der zuständigen Behörde ein rechtsstaatliches Ersatzgericht einzusetzen ist.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Unterzeichnender als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. März 2023: (Urk. 18 S. 8)
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilungen]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Beschwerdeanträge: (Urk. 17 S. 2) "1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die zuständige Richterin habe im Verfahren FE180195 in den Ausstand zu treten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
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Erwägungen:
1.
a) Die Parteien standen seit dem Jahr 2018 vor dem Bezirksgericht Meilen im Scheidungsverfahren (FE180195-G). Dabei handelte es sich um ein hochstrittiges Verfahren, in dessen Zentrum die Regelung der Belange der beiden Töchter (geboren 2011 und 2013) stand, insbesondere die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut sowie der Betreuung. Nachdem das Scheidungsgericht zunächst im Juni 2019 beiden Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Töchter entzogen und die Kinder fremdplatziert und in der Folge im Februar 2020 das Kontaktrecht der Beschwerdeführerin eingeschränkt hatte, stellte es im März 2021 beide Töchter unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners, wobei es gleichzeitig der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzog, deren Kontaktrecht sistierte und ihr hinsichtlich der Töchter, des Beschwerdegegners und weiterer Personen ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegte. Im Juni 2021 räumte das Gericht der Beschwerdeführerin das Recht ein, im Rahmen von monatlichen Video-Gesprächen den Kontakt zu den beiden Töchtern zu pflegen. Diese eingeschränkte Kontaktmöglichkeit wurde vom Gericht in der Folge mehrmals modifiziert und Ende August 2022 wurde das Kontaktrecht der Beschwerdeführerin wieder gänzlich sistiert. Mit unbegründetem Urteil vom 27. Januar 2023 wurde das Scheidungsverfahren erstinstanzlich abgeschlossen (Urk. 18 S. 2-3). b) Die Beschwerdeführerin warf und wirft der zuständigen Scheidungsrichterin, … lic. iur. C._____, vor, ihr gegenüber befangen zu sein. Am 10. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein erstes Ausstandsgesuch gegen die Scheidungsrichterin, weitere folgten am 20. Januar 2020 und am 24. Juni 2021; alle wurden rechtskräftig abgewiesen (Urk. 18 S. 3). Am 29. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Ausstandsgesuch mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1). c) Mit Urteil vom 3. März 2023 wies die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) das Ausstandsgesuch ab (Urk. 18; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). Mit gleichzeitiger Verfügung wies die Vorinstanz das -- 3 of 8 -Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 18 S. 8). d) Gegen das Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 16/1: Zustellung am 6. März 2023) Beschwerde, worin sie die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge stellte (Urk. 17 S. 2). Die Verfügung blieb dabei unangefochten. e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Am 22. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin Präzisierungen zur Beschwerde ein (Urk. 23). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Rechtsmittels fehlt, wenn auch eine Gutheissung des Rechtsmittels die Position des Rechtsmittelklägers nicht verbessert, d.h. (vereinfacht ausgedrückt) wenn ihm auch eine Gutheissung des Rechtsmittels nichts nützen würde. b) Vorliegend wurde, wie erwähnt (oben Erw. 1.a), das Scheidungsverfahren der Parteien mit unbegründetem Urteil vom 27. Januar 2023 erstinstanzlich abgeschlossen (Urk. 18 S. 2 Erw. 1.1). Damit sind keine Prozesshandlungen mehr ersichtlich, für welche die Scheidungsrichterin in den Ausstand treten müsste. Die Beschwerdeführerin hat sodann nicht verlangt – auch nicht nach Kenntnis des ergangenen Scheidungsurteils –, dass irgendwelche prozessuale Handlungen zu wiederholen wären (vgl. ihre eingangs aufgeführten Rechtsbegehren); damit bleiben die von der abgelehnten Scheidungsrichterin vorgenommenen Amtshandlungen so oder so bestehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO). Das Ausstandsgesuch ist damit obsolet geworden und auf die gegen die Abweisung desselben gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten.
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3.
a) Der Beschwerde wäre ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich beanstandete Verfahrensführung (Fremdplatzierung der Töchter, Regelung der Kontakte) sei von den Oberinstanzen ausnahmslos geschützt worden, womit von unangemessenen oder falschen, geschweige denn willkürlichen Entscheiden nicht die Rede sein könne; dass die Entscheide für die Beschwerdeführerin nachteilig gewesen seien, lasse daher in keiner Weise auf eine Befangenheit oder Amtsmissbrauch der fallführenden Scheidungsrichterin schliessen. Allfällige neue Verfahrensfehler wären sodann mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu rügen. Auch eine von der Beschwerdeführerin gegen die Scheidungsrichterin eingereichte Strafanzeige rechtfertige keinen Ausstand (Urk. 18 S. 4-7). b1) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gehen im Kern dahin, dass sie die Scheidungsrichterin ablehnt, weil diese einseitig gegen sie entschieden und den Beschwerdegegner bevorteilt habe; die Fremdplatzierung der Töchter und das gegen sie (Beschwerdeführerin) erlassene Kontaktverbot seien falsch und würden auf Lügen des Beschwerdegegners beruhen, welche die Scheidungsrichterin übernommen habe (Urk. 17 S. 6 ff.). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der Scheidungsrichterin gerichteten Rechtsmittel allesamt erfolglos waren (vgl. Urk. 18 Erw. 4.2) und damit von einer den Beschwerdegegner zu Unrecht bevorteilenden Fallführung nicht die Rede sein kann. Auch wenn in einem Prozess sämtliche Entscheide für eine Partei nachteilig sind, lässt dies als solches nicht auf eine Befangenheit schliessen (sondern allenfalls auf die Rechtsposition der Partei). b2) Analog das Gleiche gilt auch für das Beschwerdevorbringen, die Scheidungsrichterin habe sich geweigert, die zentralsten Beweise (Kinderanhörung) abzunehmen, und sie (die Beschwerdeführerin) dürfe dafür nicht auf den Rechtsmittelweg verwiesen werden (Urk. 17 Rz. 19-21). Auch dies betrifft die Beurteilung der Sachlage; ob bestimmte Beweise abzunehmen sind bzw. gewesen wären, wird in einem (zu erwartenden) Berufungsverfahren zu prüfen sein, begründet jedoch als solches keinen Ausstandsgrund.
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b3) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit allen ihren Vorbringen im Ausstandsgesuch auseinandergesetzt (Urk. 17 Rz. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass auf Parteivorbringen, gerade im summarischen Verfahren (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 50 N 5), (nur) insoweit einzugehen ist, als sie entscheidrelevant sind. Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. b4) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der das angefochtene Urteil erlassende vorinstanzliche Gerichtspräsident hätte wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand treten müssen (Urk. 17 Rz. 15), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 4) Kenntnis von der vorinstanzlichen Gerichtszusammensetzung hatte, jedoch in der Folge kein Ausstandsgesuch stellte. Sie ist damit zufolge Verspätung nicht mehr zu hören (Art. 49 Abs. 1 ZPO). c) Nach dem Gesagten wäre der gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs gerichteten Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre.
4.
Soweit die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gerichtet ist (vgl. Beschwerdeantrag 1, der auf Aufhebung des – gesamten – Urteils lautet), wird sie mit keinem Wort begründet (Urk. 17). Demgemäss ist auch insoweit – und damit vollumfänglich – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 17 S. 2, S. 13 f.). Ein Anspruch auf -- 6 of 8 -unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 20, 21/2-11 und 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 8 of 8 --