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Entscheid

PC230013

Ehescheidung (Fristerstreckung)

14. April 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Parteien sind verheiratet und stehen seit Anfang Oktober 2022 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) eine Frist bis am 28. Februar 2023 an, um Belege einzureichen, ansonsten über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4/46 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 7. März 2023 ersuchte der Beklagte um Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 4/52), welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2023 abwies (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/54 S. 3).

1.2

Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/55) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die beantragte Fristerstreckung zu gewähren (Urk. 1 S. 3).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1

Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre-- 2 of 5 -ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2

Der Beklagte macht geltend, wenn die angefochtene Verfügung rechtskräftig werde, drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da ihm der Zugang zu einem (unentgeltlichen) Rechtsvertreter dauerhaft verwehrt würde. Auf einen solchen sei er aber aufgrund seiner Mittellosigkeit sowie der Komplexität des Verfahrens angewiesen (Urk. 1 S. 1 f.). Die Vorinstanz entschied in der angefochtenen Verfügung nicht über das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vielmehr hatte sie dieses Gesuch bereits mit Verfügung vom 7. März 2023 abgewiesen (Urk. 4/50 S. 2 f.). Daher gehen die Ausführungen des Beklagten, es drohe ihm bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, an der Sache vorbei, da sie nicht die angefochtene, sondern eine andere Verfügung der Vorinstanz betreffen, gegen die - nach erfolgter Begründung (vgl. Urk. 51/1, Urk. 60) - die Beschwerde offen steht (Art. 121 ZPO). Entsprechend vermag der Beklagte mit Bezug auf die angefochtene Verfügung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Abgesehen davon können gerichtliche Fristen nur erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ersuchte der Beklagte allerdings erst nach Ablauf der angesetzten Frist um deren Erstreckung (vgl. Urk. 4/46 und Urk. 4/52), -- 3 of 5 -weshalb der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

3.1

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm -- 5 of 5 --