Lexipedia

Entscheid

PC230016

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

1. Juni 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Der Beklagte steht seit dem 4. Oktober 2022 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren (Vi-Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2023 stellte (auch) der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Vi-Prot. S. 9). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist bis 28. Februar 2023 zur Einreichung von Belegen angesetzt (Vi-Urk. 46). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 7. März 2023 wurde (u.a.) das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Vi-Urk. 50 Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung wurde auf Gesuch des Beklagten (Vi-Urk. 60) nachträglich begründet (Vi-Urk. 62 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 17. April 2023 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 63/1: Zustellung am 5. April 2023) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt werde. Hilfsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-63). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO).

1. a) Der Beklagte steht seit dem 4. Oktober 2022 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren (Vi-Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2023 stellte (auch) der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Vi-Prot. S. 9). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist bis 28. Februar 2023 zur Einreichung von Belegen angesetzt (Vi-Urk. 46). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 7. März 2023 wurde (u.a.) das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Vi-Urk. 50 Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung wurde auf Gesuch des Beklagten (Vi-Urk. 60) nachträglich begründet (Vi-Urk. 62 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 17. April 2023 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 63/1: Zustellung am 5. April 2023) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt werde. Hilfsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-63). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.

-- 2 of 5 --

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte sei an der Verhandlung vom 8. Februar 2023 auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Er habe sodann keinerlei belegte Aussagen zu seinem Einkommen oder Bedarf gemacht. Weil deshalb kein schlüssiges Bild über die Einkommenssituation habe erstellt werden können, sei dem Beklagten noch an der Verhandlung eine Verfügung mit Fristansetzung zur Einreichung von Belegen in Aussicht gestellt worden. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 sei dem Beklagten Frist bis 28. Februar 2023 zur Einreichung bestimmter Belege angesetzt worden, unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gesuch ohne weiteres abgewiesen werden könne. Der Beklagte habe die verlangten Belege innert Frist nicht eingereicht (und auch nicht bis zum 7. März 2023). Die Verfügung vom 15. Februar 2023 sei vom Beklagten zwar erst am 27. Februar 2023, dem letztmöglichen Tag, abgeholt worden, doch sei die daraus resultierende kurze Frist allein auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen, der aufgrund der Ankündigung an der Verhandlung mit dieser Verfügung zu rechnen gehabt habe. Es wäre ihm auch noch genügend Zeit verblieben, um ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Daher sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beklagten dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 2 S. 7-9). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde u.a. geltend, die Frage, ob eine Frist von weniger als 24 Stunden mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang zu bringen sei, sei derzeit im Rahmen einer anderen Beschwerde bei der Kammer hängig (Urk. 1 S. 2; auf jene Beschwerde trat die Kammer mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschluss vom 14. April 2023 im Verfahren PC230013-O nicht ein). Damit wird diese Beanstandung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragen. d) Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2023 (mit der Fristansetzung bis 28. Februar 2023; Vi-Urk. 46) wurde am Freitag, 17. Februar 2023 versandt, dem Beklagten am Montag, 20. Februar 2023 zur Abholung avisiert und ihm am 27. Februar 2023 zugestellt (Vi-Urk. 47/2). Dass der Beklagte diese Verfügung erst am letzten Tag der Abholfrist entgegennahm, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern entspricht dem ihm gesetzlich zugestandenen -- 3 of 5 -Recht (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO); die mögliche Ausschöpfung der Abholfrist (sowie auch die vorliegende Postaufgabe am Freitag und die dadurch bedingte Avisierung am Montag) muss vielmehr bei einer Fristansetzung auf ein Datum hin vom Gericht berücksichtigt werden. Eine Frist von nur einem Tag stellte keine angemessene Frist mehr dar, da sie schon bei Erhalt fast abgelaufen war (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 15; Marbacher, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 144 N 7); die Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuchs ändert daran nichts. Eine solch kurze Frist wäre nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Eile geboten wäre; solches ist vorliegend jedoch nicht zu sehen. Daher stellt die Ansetzung einer Frist von nur einem Tag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. e) Nach dem Gesagten muss die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Diese wird dem Beklagten die Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gemäss Verfügung vom 15. Februar 2023 neu zu eröffnen haben, zumal der Beklagte mit Eingabe vom 13. März 2023 weitere Belege in Aussicht gestellt hat (Vi-Urk. 56). Damit braucht auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Einfachheitshalber ist auf deren Erhebung zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind mangels entsprechendem Aufwand keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

-- 4 of 5 --

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, an die Klägerin des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 5 of 5 --