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Entscheid

PC230018

Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsvertreterin)

15. Juni 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

D._____ und E._____ stehen sich seit dem 23. März 2021 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 und 19. Dezember 2022 wurden zunächst Rechtsanwalt lic. iur. †X._____ und (rückwirkend) ab dem 8. September 2022 die Beschwerdeführerin 1 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt (Urk. 8/45, Urk. 8/130). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung entzogen (Urk. 8/133). Die Aufwendungen von Rechtsanwalt †X._____ vom 12. Mai 2021 bis zum 3. August 2021 waren bereits mit Verfügung vom 23. August 2021 mit insgesamt Fr. 4'997.10 (inkl. MwSt.) entschädigt worden (Urk. 8/53).

1.2

Am 8. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin 1 drei Honorarnoten ein, mit welchen sie für den Zeitraum vom 6. August 2021 bis zum 2. Februar 2023 die Zusprechung einer Entschädigung von total Fr. 34'955.99 beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von total 87.39 Stunden à Fr. 400.–, zuzüglich Barauslagen von total Fr. 549.80 und Mehrwertsteuer von 7.7% (Urk. 8/136, Urk. 8/137/1-3). Mit Verfügung vom 18. April 2023 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin 1 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten auf Fr. 9'208.15 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer fest (Urk. 8/154 S. 5 f. = Urk. 2 S. 5 f.).

1.3

Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen 1-3 mit Eingabe vom 8. Mai 2023 fristgerecht (Urk. 155/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 18. April 2023 des Bezirksgericht Meilen in FE210048 dahingehend aufzuheben und abzuändern als die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht lediglich CHF 9'208.15 (inkl. MwSt.) beträgt, sondern zusätzlich CHF 12'090.15 (inkl. MwSt.), d.h. gesamthaft CHF 21'298.30 (inkl. MwSt.).

2.

Eventualiter sei die Sache mit klaren Anweisungen zur neuen Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerinnen – im Sinne der nachstehenden Begründung – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Beschwerdeführerinnen sei insbesondere eine angemessene Partei- bzw. Umtriebsentschädigung vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzusprechen."

2.1

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin 1 als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 somit erfüllt. Die beiden Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben es unterlassen auszuführen, inwiefern sie zur Geltendmachung der Honorare für Aufwendungen aus Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistandschaft ihrer beiden angestellten Rechtsanwälte (der Beschwerdeführerin 1 und von Rechtsanwalt †X._____) berechtigt sind. Der simple Verweis auf ein Arbeitsverhältnis genügt dabei nicht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. Beim Mandat der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und einer Rechtsbeiständin bzw. einem Rechtsbeistand – nicht zwischen dem Kanton und einer Anwaltskanzlei (siehe E. 5). In diesem Sinne wurden auch nicht die Beschwerdeführerinnen 1-

3.

als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen ernannt, sondern nur die Beschwerdeführerin 1 bzw. Rechtsanwalt †X._____ (Urk. 8/45 und Urk. 8/130).

2.2

Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

3.

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin 1 habe einen Aufwand von insgesamt 87.39 Stunden in Rechnung gestellt. Die Rechtsvertreter seien jedoch bereits in Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen von Mitte Juli 2021 für die Erörterung der Verhältnisse der Parteien

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(Einkommen, Bedarfszahlen) entschädigt worden. In rechtlicher Hinsicht hätten sich keine besonderen Schwierigkeiten geboten, es seien keine komplexen Fragen zu klären gewesen und die Akten für die noch zu klärenden Scheidungsnebenfolgen seien überschaubar gewesen. Folglich erscheine der verrechnete Aufwand als insgesamt deutlich zu hoch und nicht nachvollziehbar bzw. notwendig. Das Gericht dürfe den notwendigen Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn die geltend gemachten Bemühungen als zu hoch erschienen. Eine Pauschale sei zulässig und der tatsächlich geleistete Aufwand sei nur sehr bedingt massgebend für die Entschädigung der Rechtsbeiständin. Die Entschädigung sei daher pauschal auf Fr. 8'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen (Urk. 2 S. 3 ff.).

4.

Die Beschwerdeführerin 1 rügt zusammengefasst, das Verfahren habe sich aufgrund des Verfahrens um Schuldneranweisung, ihres deshalb notwendigen Begehrens um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, aufgrund der Weiterführung der Vergleichsgespräche sowie aufgrund des Anwaltswechsels als aufwendig gestaltet. Die Aufwendungen hätten sich über 2.5 Jahre erstreckt (Urk. 1 Rz. 7 ff.). Es hätten sich diverse komplexe Rechtsfragen gestellt und auch der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die daher notwendige Stellungnahme hätten zu einem Mehraufwand geführt (Urk. 1 Rz. 13 f.). Das Bundesgericht habe im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Grössenordnung von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (Urk. 1 Rz. 15). Eine pauschale Entschädigung von Fr. 8'000.– sei bei weitem nicht angemessen. Durch das Schuldneranweisungs- und das Abänderungsverfahren, den Anwaltswechsel sowie den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei zusätzlicher Aufwand entstanden, welcher nicht durch die Rahmenvorgabe von § 5 AnwGebV abgedeckt sei (Urk. 1 Rz. 16). Sie anerkenne die Kürzung des Stundensatzes auf Fr. 220.– (Urk. 1 Rz. 17). Damit ergebe sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 19'225.80 zuzüglich Barauslagen und Mehrsteuer, mithin total Fr. 21'298.30. Würde die vorinstanzlich festgesetzte Pauschale von Fr. 8'000.– auf die 87.39 Arbeitsstunden verteilt, resultierte ein Stundenansatz -- 5 of 9 -von Fr. 91.55 pro Stunde. Dies verletze die bundesgerichtlich festgelegten Grundsätze (Urk. 1 Rz. 18 f.).

5. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch Letzterer gegenüber dem Kanton begründet. Dieser Anspruch steht demnach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. dem unentgeltlichen Rechtsbeistand persönlich zu. Ein Anspruch auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht nicht, kann aber bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsbeistand nicht mehr gewährleistet ist. Der Wechsel bedarf jedoch der richterlichen Bewilligung (BGer 8C_310/2014 vom 31. März 2015, E. 6.1. f.).

5. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Kanton und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch Letzterer gegenüber dem Kanton begründet. Dieser Anspruch steht demnach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. dem unentgeltlichen Rechtsbeistand persönlich zu. Ein Anspruch auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht nicht, kann aber bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsbeistand nicht mehr gewährleistet ist. Der Wechsel bedarf jedoch der richterlichen Bewilligung (BGer 8C_310/2014 vom 31. März 2015, E. 6.1. f.).

6. RA †X._____ stellte mit Eingabe vom 21. April 2021 im Namen des Beklagten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person (Urk. 8/24 S. 2). Dieses Gesuch wurde anlässlich der Verhandlung vom 15. Juli 2021 bewilligt (Prot. I. S. 31) und RA †X._____ wurde mit Verfügung vom 23. August 2021 für seine bisherigen Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand entschädigt (Urk. 8/53). Mit Substitutionsvollmacht vom 26. November 2021 erteilte RA †X._____ der Beschwerdeführerin 1 das Recht, ihn im vorliegenden Scheidungsverfahren zu vertreten (Urk. 8/64). Ein Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde jedoch nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin 1 wurde daher erst mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 per 8. September 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt (Urk. 8/130 S. 7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Damit besteht das öffentlich-rechtliche Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Kanton, welches ihren Entschädigungsanspruch begründet, erst seit dem 8. September 2022. Für die vorherigen Aufwendungen steht der Beschwerdeführerin 1 entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kein Anspruch zu, da der Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands zwingend der richterlichen Bewilligung bedarf. Die dem Gericht eingereich-- 6 of 9 -te Substitutionsvollmacht ist diesbezüglich unbeachtlich (so auch BGE 141 I 70 E. 6.3.; ZR 102 (2003) Nr. 37). Dass für die Bemühungen ab dem 21. September 2022 (erste gestellte Aufwendungen ab 8. September 2022) bis 7. Februar 2023 keine Fr. 8'000.– übersteigende Entschädigung geschuldet ist, bedarf bereits angesichts der in Rechnung gestellten Aufwendungen (Urk. 8/137/3) keiner weiteren Ausführungen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin 1 einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.1. Die Bemessung der Entscheidgebühr für die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010. Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 11'225.80 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und angesichts ihres Unterliegens den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner keine Umtriebe entstanden sind.

7.2. Die Entscheidgebühr für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist basierend auf demselben Streitwert von Fr. 11'225.80 in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und angesichts ihres Unterliegens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang ebenfalls keine zuzusprechen.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin 1 im Doppel für sich und den Beklagten, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 6/3-5, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'225.80. Die Be-- 8 of 9 -schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st -- 9 of 9 --