PC230025
Ehescheidung (Kostenvorschuss)
19. Juli 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230025-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 19. Juli 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Juni 2023 (FE230097-G)
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Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (Urk. 5/1) klagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz auf Scheidung der Ehe mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 setzte die Vorinstanz u.a. der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 5/3 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).
1.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (Urk. 5/1) klagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz auf Scheidung der Ehe mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 setzte die Vorinstanz u.a. der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 5/3 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).
1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (Datum Poststempel: 6. Juli 2023) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/4/2) Beschwerde mit dem Antrag, sie sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien (Urk. 1). Mit Eingabe vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel: 17. Juli 2023) teilte die Klägerin sodann mit, ihre finanzielle Situation habe sich weiter verschlechtert (Urk. 6).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde jedoch weder das eine noch das andere geltend, sondern sie stellt inhaltlich einzig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1). Ein solches ist jedoch nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Die Klägerin ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie bei der Vorinstanz im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre finanziellen Verhältnisse – Einkommen, Bedarf und Vermögen – umfassend darzustellen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen hat wie ihr dies von der Vorinstanz mit der Verfügung vom 19. Juni 2023 auch bereits erläutert worden ist. (vgl. den Hinweis in Ziff. 4 der Erwägungen und die Auflistung in Dispositiv-Ziff. 2 -- 2 of 4 -lit. d-q der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2023 [Urk. 5/3 S. 2 und S. 4 f.]).
2.2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe der Klägerin vom 5. Juli 2023 kann abgesehen werden, da die Klägerin der Vorinstanz bereits eine Kopie davon zukommen liess (vgl. Urk. 5/5).
3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm -- 4 of 4 --