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Entscheid

PC230028

Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege)

28. September 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Nachdem das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 26. Juni 2023 sowohl den Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskosten-

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vorschusses als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 4), reichte die Klägerin am 17. Juli 2023 (Poststempel) rechtzeitig Berufung dagegen ein (act. 2). Mit Schreiben vom 22. September 2023, beim Obergericht eingegangen am 26. September 2023, zog die Klägerin ihre Berufung samt Gesuchen um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren zurück (act. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

In Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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