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Entscheid

PC230030

Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsverzögerung)

22. August 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf das Ausstandsgesuch des Klägers gegen Oberrichter lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten.

2.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LC230030-O.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya -- 4 of 4 --