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Entscheid

PD110005

Kostenfreiheit

23. Juni 2011Deutsch1 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.1

Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Folglich fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz. (...)

2.2

Da im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), gilt dies ebenso für das Rechtsmittelverfahren. Den Beschwerdegegnern wäre aber auch deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören waren (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a ZPO). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. Juni 2011 Geschäfts-Nr.: PD110005-O/U -- 1 of 1 --

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