PD190016
Forderung usw. / unentgeltliche Rechtspflege
11. Oktober 2019Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD190016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 11. Oktober 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Kanton Zürich, C._____-management, dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung usw. / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Juli 2019 (MD190001)
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Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Am 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) eine Forderungsklage beim Mietgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und act. 2) über Fr. 32'000.– gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter). Am 29. Mai 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin 1 Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Vom Kläger 2 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– verlangt (act. 5/7). Während laufender Frist beantragten die Kläger, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 5/9). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde ihnen Frist angesetzt, um glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Sie wurden insbesondere aufgefordert, diverse Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wurde einstweilen abgenommen (act. 5/10). Innert Frist reichten die Kläger diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ins Recht, äusserten sich indessen weder zur Sache noch zu allfälligen Beweismitteln (act. 5/13 und act. 5/14/1-7). Am 24. Juli 2019 entschied die Vorinstanz, das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig setzte sie den Klägern wiederum Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse an (act. 5/15 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4).
2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 erhoben die Kläger mit Eingabe vom 16. September 2019 rechtzeitig (vgl. act. 5/16) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-17). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei (nur) anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für -- 2 of 9 -die Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO.
1. Ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO.
2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Die Kläger verlangen in der Beschwerde, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie bringen zudem konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vor (act. 2; vgl. dazu auch E. III. / 2., nachfolgend). Die Beschwerde genügt damit den soeben dargelegten Anforderungen. III. Materielles
1. Die Vorinstanz erwog, die Kläger begründeten ihre Forderung im Wesentlichen damit, in den Vertragsverhandlungen seien falsche Umsatzzahlen genannt worden und der Beklagte habe Schäden und Besitzstörungen nicht beseitigt. Sie
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machten weiter diverse Verfehlungen von Hilfspersonen des Beklagten und deren Bekannten, der Vorpächterin und von Medienschaffenden geltend (act. 4 E. 3.2). Die Kläger hätten die anspruchsbegründenden Tatsachen allerdings nur bruchstückhaft und summarisch behauptet, dazu praktisch keine Belege eingereicht und auch keine Ausführungen dazu gemacht, wie sie den erforderlichen Beweis erbringen wollten. Es sei im Übrigen fraglich, wie weit aus einem allfälligen Fehlverhalten von Drittpersonen ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch gegen den Beklagten resultieren sollte. Schliesslich fehle es auch an einer Bezifferung der einzelnen geltend gemachten Forderungspositionen. Es sei grundsätzlich ohne Weiteres möglich, die anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu behaupten und erst dann Beweise dafür zu nennen. Wer aber um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche und deshalb glaubhaft machen müsse, sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos, müsse spätestens in der Gesuchsbegründung das Zustandekommen der eingeklagten Forderung erläutern und erste Beweise vorlegen oder sich zu den Beweismitteln äussern. Solche Ausführungen und Beweise würden aus der Klageschrift nicht hervorgehen und trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom 25. Juni 2019 hätten die Kläger keinen Versuch unternommen, glaubhaft zu machen, ihre Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. Ob realistische Aussichten auf einen Prozesserfolg bestünden, könne deshalb nicht beurteilt werden, müsse aber ernsthaft bezweifelt werden (act. 4 E. 3.3). Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Klage Aussicht auf Erfolg habe. Es erscheine vielmehr unwahrscheinlich, dass sie im vorliegenden Prozess obsiegen würden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb abzuweisen (act. 4 E. 3.4).
2. Die Kläger beanstanden mit der Beschwerde, sie hätten die von ihnen geforderten sachdienlichen Belege eingereicht. Sie seien nicht aufgefordert worden, zusätzliche Argumente für einen Erfolg ihrer Klage einzureichen. Sie verweisen im Weiteren auf die von ihnen vorgeschlagenen Zeugen und Beweismittel und bekunden ihr Unverständnis darüber, dass sie nicht zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden sind (act. 2).
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3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der antragstellenden Partei zu würdigen. (vgl. etwa BGE 141 III 369 E. 4.1 und KUKO ZPO-JENT -SØRENSEN, 2. A., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Damit das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen kann, hat die gesuchstellende Person sowohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen als auch ihr Klagefundament darzulegen, soweit es nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2; BGE 140 III 12, E. 3.4). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (ZK ZPO-EMMEL,
3. A., Art. 119 N 8 und N 13). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, die bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Entscheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 119 N 7). Das Gericht hat sich bei der Ausübung der Fragepflicht verständlich auszudrücken. Für einen Laien unverständliche Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen vermögen den Anforderungen an die richter-- 5 of 9 -liche Fragepflicht nicht zu genügen (OGer ZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1).
4. Die Kläger reichten ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Begründung und ohne Beilagen ein (act. 5/9). Die Vorinstanz übte ihre richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO mit Verfügung vom 25. Juni 2019 aus. In der Begründung dieser Verfügung legte sie zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar. In der Folge wird den Klägern in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung Frist dazu angesetzt, um glaubhaft zu machen, die (in der Begründung der Verfügung erwähnten) Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt, unter Einreichung sachdienlicher Belege, wobei verschiedenste Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse genannt werden (Steuererklärungen und -rechnungen, Belege zu Einkommen und Ersatzerwerbseinkommen sowie zu laufenden Verpflichtungen, Kontoauszüge). Die Verfügung ist aber so verfasst, dass in einem einzigen Satz über neun Absätze bzw. eine ganze A4-Seite hinweg die Gründe für den Entscheid in aufzählender Form dargelegt werden (sogenannte "Da-da-Verfügung": act. 5/10). Die Kläger als Laien konnten und mussten nicht erkennen, dass ihnen mit dieser Verfügung nicht nur Frist dazu angesetzt worden war, um ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, sondern um sich daneben auch zu den Erfolgsaussichten ihrer Klage zu äussern. Die Vorinstanz hat eine Form der Verfügung gewählt (sogenannte "Da-da-Verfügung"), und die Erwägungen sind in einer Art und Weise formuliert, die für einen Laien nur schwer verständlich ist – es fragt sich, ob das Erfordernis der Begründung im Sinne von Art. 238 lit. g ZPO erfüllt ist (dazu OGer ZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 = ZR III/2012 Nr. 74, und Plädoyer 5/13 S. 74). Die Vorinstanz legte in den Erwägungen zwar in der Tat dar, die gesuchstellende Partei habe "intakte Prozessaussichten" glaubhaft zu machen und sich "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" – was damit aber konkret gemeint ist und was vorzubringen ist, um diesen Anforderungen zu genügen, ist aufgrund der abstrakten Formulierung für einen Laien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Formulierung der Dispositivziffer mussten die Kläger denn auch nicht davon ausgehen, dass ihnen (auch) Frist dazu angesetzt worden war, sich – über -- 6 of 9 -ihre Klage hinaus – konkret zu ihrer Forderung zu äussern bzw. weitere Angaben dazu zu machen, worauf sie diese Forderung stützten und wie sie diese Forderung beweisen wollten. Die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen suggeriert einer nicht fachkundigen Person nämlich vielmehr, sie habe lediglich die aufgezählten Unterlagen und ohnehin bloss Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dass die Vorinstanz diese Auflistung als nicht abschliessende Aufzählung von Belegen verstanden hat, da der Aufzählung das Wort "namentlich" vorangestellt wurde, ändert daran nichts. Insgesamt betrachtet war die Verfügung der Vorinstanz unklar. Eine – für einen Laien unverständliche – Aufzählung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in den Erwägungen, verbunden mit der Fristansetzung dazu, glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, vermag den Anforderungen an die unter dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geltende gesteigerte richterliche Fragepflicht nicht zu genügen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Der Vorinstanz wird es freistehen, die richterliche Fragepflicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder aber in schriftlicher Form auszuüben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich eine mündliche Verhandlung in der Regel als laienfreundlicher erweist, da auf diese Art und Weise – besser als auf dem schriftlichen Weg – gezielt offene Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfahren gegenüber den Klägern dargetan und weiterhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden können (vgl. dazu OGer ZH RU190033 vom 9. Juli 2019, E. 4.2). Um den Anforderungen an die richterliche Fragepflicht zu genügen, wird die Vorinstanz die Kläger darüber aufzuklären haben, dass das Gericht für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Klage prüfen muss. Die Vorinstanz wird die Kläger auffordern müssen, darzulegen, was sie genau vom Beklagten fordern. Sie wird sie sodann zu den einzelnen Forderungen zu befragen haben (z.B. Forderung auf Herabsetzung Pachtzins;
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Schadenersatzforderung; Genugtuungsforderung etc.). Mit Letzterem ist gemeint, dass die Vorinstanz sich nach den tatsächlichen Umständen erkundigt, auf welche die Kläger ihre Forderung(en) stützen. Die Vorinstanz wird zudem nachzufragen haben, wie die Kläger ihre Ausführungen beweisen wollen, beispielsweise durch schriftliche Unterlagen (Urkunden), Aussagen von Drittpersonen (Zeugenaussagen) oder ihre eigenen Aussagen bzw. diejenigen des Beklagten (sogenannte Parteibefragung oder sogar Beweisaussage). Dabei sind die Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie diejenigen Dokumente bzw. Urkunden, die ihnen vorliegen (z.B. Pachtvertrag, Unterlagen zu den Umsatzzahlen vor Übernahme des Betriebs und nach Übernahme des Betriebs, schriftliche Beanstandungen bzw. Schadensmeldungen gegenüber dem Beklagten etc.) bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung oder ihrer schriftlichen Stellungnahme, je nachdem in welcher Form die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht ausüben wird, einzureichen haben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Am Beschwerdeverfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt, weshalb er gegenüber den Klägern nicht entschädigungspflichtig wird. Für eine Entschädigung an die Kläger aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 107 N 12).
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Mietgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am: 14. Oktober 2019 -- 9 of 9 --