PD220007
Ausstehende Pachtzinsen und Schadenersatz (Rückweisung)
14. Juni 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend ausstehende Pachtzinsen und Schadenersatz (Rückweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2022 (MH210005)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 31. März 2022 (Prot. Vi. S. 41 f. = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) lud das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) die Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Beweisverhandlung vor (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), delegierte deren Durchführung inkl. mündlicher Stellungnahme zum Beweisergebnis/Schlussvorträge an Ersatzrichter Dr. iur. B. Schumacher (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), entschied, dass die Vorladung der Zeugen C._____ und D._____ mit separater Verfügung erfolge und öffentlich publiziert werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und setzte dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist an, um einen Barvorschuss von Fr. 600.– für die Kosten der von ihm beantragten Beweiserhebung (Zeugenaussagen) sicherzustellen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung (Kostenvorschuss) belehrte die Vorinstanz die Beschwerde.
1.1 Mit Verfügung vom 31. März 2022 (Prot. Vi. S. 41 f. = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) lud das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) die Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Beweisverhandlung vor (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), delegierte deren Durchführung inkl. mündlicher Stellungnahme zum Beweisergebnis/Schlussvorträge an Ersatzrichter Dr. iur. B. Schumacher (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), entschied, dass die Vorladung der Zeugen C._____ und D._____ mit separater Verfügung erfolge und öffentlich publiziert werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3) und setzte dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist an, um einen Barvorschuss von Fr. 600.– für die Kosten der von ihm beantragten Beweiserhebung (Zeugenaussagen) sicherzustellen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). Gegen Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung (Kostenvorschuss) belehrte die Vorinstanz die Beschwerde.
1.2 Am 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer eine Eingabe (act. 5) betreffend "Beweisverhandlung in Richterswil vom 7.3.2022" mit Beilagen (act. 6/1-5) ein. Eine inhaltlich identische Eingabe samt Beilagen reichte er auch bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 8/51 und act. 8/52/1-5). Diese erliess hierzu am 19. April 2022 eine Verfügung (act. 8/58). Darin verfügte sie, über die Zulässigkeit allfälliger Noven in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2022 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und an der öffentlichen Publikation der Vorladungen von Zeuge C._____ und D._____ werde festgehalten (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
In der Zwischenzeit erreichte die II. Zivilkammer am 11. April 2022 (mit Datum vom 8. April 2022 und Poststempel vom 10. April 2022) eine zweite Eingabe des Beschwerdeführers (act. 2) betreffend "Verfügung vom 31.3.2022 und Beweisverhandlung vom 4.5.2022" mit Beilagen (act. 4/1-2 und act. 4/4-8).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens MH210005 (inkl. Beizugsakten des Verfahrens MH200002) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-58).
1.4 Mit Verfügung vom 27. April 2022 (act. 10) setzte die Kammer dem Beschwerdeführer u.a. eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Be-
schwerdeverfahren an; dies mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Der Beschwerdeführer holte diese Verfügung nicht ab, weshalb sie an die Kammer zurückgesandt wurde. Sie gilt ihm dennoch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 2. Mai 2022 (vgl. act. 11/1), mithin am Montag 9. Mai 2022, als zugestellt, weil er nach seinen Zuschriften vom 7. und vom 8. April 2022, welche dieses Verfahren auslösten, mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
1.5 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (act. 12) wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn er den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht leistet (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
Der Beschwerdeführer holte diese Verfügung am 31. Mai 2022 zwar ab, leistete innert der Nachfrist aber keinen Kostenvorschuss. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 4, 10 und
12 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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