PD220008
Forderung (Revision)
6. Mai 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. Mai 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD220008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 6. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Revision)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Februar 2022 (BR220001)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Beschwerdegegner eine unbegründete Forderungsklage betreffend eine mietrechtliche Streitigkeit bei der Vorinstanz ein (act. 3/1). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2021 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich (vgl. act. 3/34 und VI Prot. S. 12 f. in Geschäfts-Nr. MJ200005-E). Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Gegen die Festsetzung der Entscheidgebühr wurde die Beschwerde als Rechtsmittel angegeben, während zur Anfechtung des Vergleichs selbst die Revision im Sinne von Art. 328 ff. ZPO bezeichnet wurde (act. 3/35). Für die Beschwerdeführerin wurde diese Verfügung an B._____ zugestellt, der als Zustelladressat der in C._____ [Staat in Europa] wohnhaften Beschwerdeführerin fungierte (vgl. act. 3/36).
Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. 5/39). Darin machte sie die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 5. Juli 2021 geltend, da sie unter Druck gesetzt worden und damit einem Willensmangel unterlegen sei. Mit Beschluss vom 16. September 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/41; Geschäfts-Nr. PD210015). Es wies die Beschwerdeführerin unter Angabe der massgebenden Gesetzesbestimmungen zudem darauf hin, die Unwirksamkeit des Vergleichs müsste mittels Revision innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bei der Vorinstanz geltend gemacht werden (act. 5/41 E. 3.3.). Dieser Beschluss wurde ebenfalls an B._____ – als Zustellempfänger der Beschwerdeführerin – am 24. September 2021 zugestellt (act. 5/42/1).
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer in der Annahme, dass das Beschwerdeverfahren noch rechtshängig sei (act. 5/43). Die Kammer erläuterte ihr mit Schreiben vom 5. Januar 2022, das Beschwerdeverfahren sei mit Beschluss vom 16. September 2021 abgeschlossen und dieser Entscheid dem Zustellempfänger der Beschwerdeführerin am 24. September 2021 zugestellt worden (act. 5/44). Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2022 erneut an die Beschwerdekammer, worin sie die Zustellung des Beschlusses an B._____ kritisierte und eine Ausfertigung des Entscheides verlangte (act. 5/46). Die Kammer stellte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kopie des Beschlusses vom 16. September 2021 zu, unter anderem mit dem Hinweis, dass dieser keine Rechtswirkungen auslöse (act. 5/47).
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer in der Annahme, dass das Beschwerdeverfahren noch rechtshängig sei (act. 5/43). Die Kammer erläuterte ihr mit Schreiben vom 5. Januar 2022, das Beschwerdeverfahren sei mit Beschluss vom 16. September 2021 abgeschlossen und dieser Entscheid dem Zustellempfänger der Beschwerdeführerin am 24. September 2021 zugestellt worden (act. 5/44). Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2022 erneut an die Beschwerdekammer, worin sie die Zustellung des Beschlusses an B._____ kritisierte und eine Ausfertigung des Entscheides verlangte (act. 5/46). Die Kammer stellte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kopie des Beschlusses vom 16. September 2021 zu, unter anderem mit dem Hinweis, dass dieser keine Rechtswirkungen auslöse (act. 5/47).
1.2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch ein und beantragte sinngemäss die Feststellung, dass der zwischen den Parteien am 5. Juli 2021 abgeschlossene Vergleich nicht gültig zustande gekommen sei (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein (act. 6 = act. 11 = act. 13; fortan: act. 11).
1.3. Mit Eingabe vom 1. April 2022 (Datum der Übernahme durch die Schweizerische Post: 14. April 2022) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung (act. 12; zur Rechtzeitigkeit act. 9). Die vorinstanzlichen Akten (inkl. der Akten des ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. PD210015) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 9).
2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend deren Zustellempfänger im ersten Beschwerdeverfahren auseinander. Sie hielt fest, es treffe offenkundig nicht zu, dass die Adresse von B._____ ab September 2021 nicht mehr existiert habe, zumal das Obergericht am 24. September 2021 seinen Entscheid problemlos an B._____ habe zustellen können. In den Akten des Mietgerichtsverfahrens fände sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine neue Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hätte; auf die Ausfertigung des entsprechenden Verhandlungsprotokolls hätten die Parteien verzichtet (act. 11 S. 4).
In der Sache selbst begründet die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 9. August 2021 vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gewusst habe. Damit erweise sich das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin, das den Poststempel vom 7. Februar 2022 trage, als offensichtlich verspätet (act. 11 S. 4 f.).
3.2. In ihrer Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Zustellung des ersten Beschwerdeentscheids. Sie bringt zusammengefasst vor, im ersten vorinstanzlichen Verfahren sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die von ihr bezeichnete Zustelladresse nur noch bis Ende des Monats bestehe, was auch protokolliert worden sei. Das Obergericht hätte dies im ersten Beschwerdeverfahren beachten und seinen Entscheid dementsprechend an die D._____ Adresse der Beschwerdeführerin zustellen müssen (act. 12 S. 1). Erst nach Aufforderung der Beschwerdeführerin habe sie am 28. Januar 2022 eine Kopie des ablehnenden Beschwerdeentscheids – mit dem Hinweis der Möglichkeit der Revision bei der Vorinstanz – erhalten. Von dieser Option habe sie fristgerecht Gebrauch gemacht, wobei die Beschwerdeführerin von einem Fristbeginn ab der Zustellung des ersten Beschwerdeentscheids ausgeht (act. 12 S. 2).
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sondern wiederholt lediglich ihre vorinstanzlichen Vorbringen. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Insbesondere befasst sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung, sie habe spätestens am 9. August 2021 vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gewusst, weshalb sich ihr Revisionsgesuch vom Februar 2022 unter Berücksichtigung der 90-tägigen Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes als offensichtlich verspätet erweise. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5.1. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden, zumal eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Fristenlauf zur Einreichung eines Revisionsgesuch nicht mit der Zustellung des ersten Beschwerdeentscheids anfing; vielmehr begann die 90-tägige Frist mit der Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall stützt die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch auf die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 5. Juli 2021 aufgrund eines Willensmangels gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Von diesem Willensmangel hatte sie – wie die Vorinstanz korrekt erwog und unbeanstandet blieb (act. 11 S. 4 unten) – spätestens ab dem 9. August 2021 Kenntnis, als sie den Willensmangel anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens das erste Mal vorbrachte. Die 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuch lief damit spätestens anfangs November 2021 ab, womit sich das im Februar 2022 eingereichte Revisionsgesuch als verspätet erweist. Dass die Vorinstanz folglich auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, ist nicht zu beanstanden.
5.2. Da der Fristbeginn zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht von der Zustellung des ersten Beschwerdeentscheids abhängt, gehen die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich weder im vorinstanzlichen Protokoll noch in den restlichen vorinstanzlichen Akten ein Hinweis entnehmen lässt, die Zustelladresse würde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr existieren und Zustellungen an diese Adresse könnten entsprechend nicht mehr erfolgen. Dagegen spricht im Übrigen der Umstand, dass der Zustellempfänger B._____ den ersten Beschwerdeentscheid, der an die angegebene Zustelladresse adressiert war, am 24. September 2021 – und damit nach dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin zufolge keine Zustellungen mehr hätten erfolgen können – persönlich entgegennahm (act. 5/42/1).
6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG).
Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 25'066.60 (vgl. 3/20 Rz. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von rund CHF 3'555.–, die gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 auf CHF 400.– zu reduzieren ist.
6.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil er sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihm daher keine Umtriebe entstanden sind.
6.3. Auf das Gesuch um Kostenerlass für das vorinstanzliche Verfahren (act.
12 S. 2) ist wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten. Ob der (im Übrigen unbelegte) Hinweis in diesem Zusammenhang auf ihre Mittellosigkeit als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu verstehen ist, kann offen bleiben, da ein solches Ersuchen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an den Beschwerdegegner, unter Beilage des Doppels von act. 12, und an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 25'066.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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