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Entscheid

PD220009

Forderung

16. Juni 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 16. Juni...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 16. Juni 2022

in Sachen

1....

2. A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 11. April 2022 (MJ220004)

Erwägungen:

1.

Nachdem die Schlichtungsbehörde Zürich den Parteien zuerst einen Urteilsvorschlag unterbreitet und dieser von den Beklagten abgelehnt worden war, erteilte sie der Klägerin die Klagebewilligung. Die Klägerin (und hiesige Beschwerdegegnerin) machte darauf mit Eingabe vom 13. Januar 2022 eine Klage über eine Forderung von Fr. 2'000.– gegen den Beklagten 2 (und hiesigen Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau (vormalige Beklagte 1) beim Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 1, 3/2, 4). Am 16. März 2022 fand vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 4 ff.), in deren Anschluss die Beklagte 1 mit der Klägerin einen Vergleich schloss (Prot. Vi. S. 35 u. act. 38). In diesem reduzierte die Klägerin u.a. ihre Klage auf Fr. 1'500.–, die Beklagte 1 anerkannte diesen Betrag als solidarisch Haftende und verpflichtete sich zur Zahlung dieser Forderung (act. 38). Die Vergleichsgespräche mit dem Beklagten 2 scheiterten und er erklärte im Anschluss an den Vergleichsabschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten 1, eine Verrechnung geltend machen und Widerklage erheben zu wollen (Prot. Vi. S. 35). Mit Verfügung vom 11. April 2022 schrieb die Vorinstanz in der Folge das Verfahren betreffend die Beklagte 1 als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– fest und auferlegte sie der Klägerin und der Beklagten 1 je zur Hälfte. Die Vorinstanz belehrte als Rechtsmittel gegen den Vergleich die Revision an die Vorinstanz, gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (act. 40 = act. 56 = act. 58).

2.

Gegen diese Verfügung gelangt der Beschwerdeführer mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 27. Mai 2022 an die Kammer. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei für die Behandlung der Streitsache gar nicht zuständig. Seine Ehefrau, die Beklagte 1, sei sodann vom Gericht derart "getrimmt und negativ beeinflusst" worden, dass sie der ursprünglich zwischen den Eheleuten bestehenden Vereinbarung den Rücken gekehrt habe. Sie habe aufgrund einer bei ihr bestehenden starken psychischen Belastung der starken Beeinflussung durch das Gericht nicht mehr standhalten können und einen Vergleich abgeschlossen (act. 57, betr. gültiger elektronischer Signatur vgl. act. 60).

3.1

Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22).

3.2 Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der Vorinstanz, mit welcher ein gegen ihn und seine Ehefrau gerichtetes Verfahren in Bezug auf seine Ehefrau infolge Vergleichs abgeschrieben wurde. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid belastet ist bzw. inwiefern sich eine Aufhebung des abschreibenden Entscheides positiv auf seine Situation auswirkte. Erst recht nicht, da eine Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz nichts am Umstand ändert, dass die Beklagte 2 mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen hat. Bereits aus diesem Grund ist auf das von ihm erhobene Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

3.2 Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der Vorinstanz, mit welcher ein gegen ihn und seine Ehefrau gerichtetes Verfahren in Bezug auf seine Ehefrau infolge Vergleichs abgeschrieben wurde. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid belastet ist bzw. inwiefern sich eine Aufhebung des abschreibenden Entscheides positiv auf seine Situation auswirkte. Erst recht nicht, da eine Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz nichts am Umstand ändert, dass die Beklagte 2 mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen hat. Bereits aus diesem Grund ist auf das von ihm erhobene Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

3.3 Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz wäre für die Beurteilung der Klage ohnehin nicht zuständig gewesen. Selbst wenn dieser Ansicht zu folgen wäre – was vorliegend nicht zu prüfen ist –, ist sie nicht von Relevanz für die Frage nach der Gültigkeit eines Vergleichs; soweit die Parteien sich einigen, bleibt es nämlich letztlich ohne Belang, ob sie diesen Vergleich vor einem unzuständigen Gericht schliessen. Dieser Umstand hat auch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des verfahrensabschreibenden Entscheides, der ohnehin nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. Art. 241 Abs. 2 u. 3 ZPO).

4. Soweit der Beschwerdeführer einen Willensmangel der Beklagten 1 bei Abschluss des Vergleichs geltend machen will, wäre ein solcher mittels Revision bei der Vorinstanz geltend zu machen (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, act. 56 S. 4 Dispositiv Ziff. 6.a), wobei auch das Revisionsverfahren u.a. das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses der um Revision ersuchenden Partei voraussetzt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.

5. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf das noch zwischen ihm und der Klägerin hängige Verfahren monieren will, bleibt er sodann darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich zur Zeit an einem (eintretenden) Entscheid der Vorinstanz mangelt, gegen den ein Rechtsmittel erhoben werden könnte. Der Beschwerdeführer wird die fehlende örtliche Zuständigkeit in seinem Rechtsmittel gegen einen allfälligen End- oder entsprechenden Zwischenentscheid (wobei auf den Erlass eines solchen kein Anspruch besteht, vgl. BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl. 2017, Art. 237 N 9) rügen können. Es fehlt zur Zeit an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

6. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vor der Kammer die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung von zusammen Fr. 5'800.– verlangt für seine Aufwendungen im Verfahren vor der "falschen Anlaufstelle" (act. 57 S. 3; neben dem, dass er auch eine "Partei- und Prozessentschädigung usw." von Fr. 2'100.– fordert, dazu sogleich E. 8.3), können solche Anträge nicht erstmalig vor der Rechtmittelinstanz gestellt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die entsprechenden Anträge ist bereits aus diesem Grund ebenfalls nicht einzutreten.

7. Insgesamt ist damit auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO).

8.2 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen.

8.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beklagten 2 und Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beklagten 2 und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 57, sowie (unter Beilage der erstinstanzlichen Akten) an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am: 17. Juni 2022