PD220017
Ausweisung
30. September 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschlus...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD220017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 30. September 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Mieter, Beklagter und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1. D._____,
2. E._____, Vermieter, Kläger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. September 2022 (MJ210006)
Erwägungen:
1.1
Mit Klage im vereinfachten Verfahren vom 7. Mai 2021 ersuchten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) um Ausweisung der Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) aus der Liegenschaft F._____ [Strasse] 1 in G._____ infolge (so der Standpunkt der Beschwerdegegner) einer gültig erfolgten Zahlungsverzugskündigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses (act. 7/14). Die Vorinstanz holte (u.a.) eine Stellungnahme ein und führte am 17. November 2021 die Hauptverhandlung durch (vgl. Prot. Vi. S. 4 ff.). Die Beschwerdeführer stellten sich vor Vorinstanz (vereinfacht und von der Gegenseite bestritten) auf den Standpunkt, es bestehe kein Mietverhältnis zwischen den Parteien, sondern gestützt auf einen Innominatkontrakt ein unkündbares Wohnrecht an der streitgegenständlichen Liegenschaft. Eventualiter machen sie geltend, die Zahlungsverzugskündigung sei ungültig, da sie – die Beschwerdeführer – in Bezug auf ausstehende Mietzinse die Verrechnung mit ihren Forderungen aus von ihnen ausgeführten Renovationsarbeiten an der Liegenschaft erklärt hätten (vgl. im Wesentlichen act. 7/25).
Die Vorinstanz erliess am 24. Januar 2022 eine Beweisverfügung (act. 39), mit welcher sie Beweismittel zur Frage des Bestandes des Mietverhältnisses (Beweissatz 1) und zur Frage nach der Vornahme von Renovationsarbeiten an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die Beschwerdeführer im Wert von Fr. 80'000.– (Beweissatz 2) zuliess (act. 39 S. 6 f.). Die Beweisverhandlung fand in der Folge am 2. März 2022 statt (Prot. Vi. S. 29 ff.) und wurde am 6. Juli 2022 fortgesetzt (Prot. Vi. S. 34 ff.). Im Rahmen der Fortsetzung der Beweisverhandlung stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Beweisverfügung. Sie beantragten, es sei – wie von ihnen bereits früher verlangt (vgl. Prot. Vi. S. 11, 18 f., 21) – ein Gutachten in Auftrag zu geben und ein Augenschein durch das Gericht vorzunehmen. Dies um zu beweisen, dass klassische Pflichten, die in einem Mietverhältnis dem Vermieter obliegen würden, im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern wahrgenommen worden seien. Ebenso sollten damit von den Beschwerdeführern am Haus vorgenommene Renovationsarbeiten bewiesen werden; mithin sei der aktuelle Zustand der Liegenschaft mit demjenigen bei Einzug der Beschwerdeführer in die Liegenschaft zu vergleichen (Prot. Vi. S. 35 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung der Beweisverfügung vom 24. Januar 2022 ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass keines der offerierten Beweismittel den Beweis der strittigen Behauptung der Beschwerdeführer zu erbringen vermöge und sie damit untauglich seien. So könne ein Augenschein einzig Aufschluss über den heutigen Zustand der Liegenschaft geben, aber damit nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang Renovationsarbeiten ausgeführt worden seien oder wer diese in Auftrag gegeben oder finanziert habe. Dasselbe gelte auch für das verlangte Expertengutachten, welches ebenfalls einzig Aufschluss über den heutigen Zustand der Liegenschaft zu geben vermöge ([act. 3] = act. 6 [= act. 7/62], vgl. insb. E. II. u. S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung der Beweisverfügung vom 24. Januar 2022 ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass keines der offerierten Beweismittel den Beweis der strittigen Behauptung der Beschwerdeführer zu erbringen vermöge und sie damit untauglich seien. So könne ein Augenschein einzig Aufschluss über den heutigen Zustand der Liegenschaft geben, aber damit nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang Renovationsarbeiten ausgeführt worden seien oder wer diese in Auftrag gegeben oder finanziert habe. Dasselbe gelte auch für das verlangte Expertengutachten, welches ebenfalls einzig Aufschluss über den heutigen Zustand der Liegenschaft zu geben vermöge ([act. 3] = act. 6 [= act. 7/62], vgl. insb. E. II. u. S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
2.1 Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2022 (Datum Poststempel: 12. September 2022) rechtzeitig (vgl. act. 63) Beschwerde an die Kammer und stellen die folgenden Anträge (act. 2):
" 1. Es sei im Gegensatz zur Ziff. 1 des Entscheids in der angefochtenen Verfügung (Beilage 1, S. 5) das an die Vorinstanz gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Beweisverfügung vom 24. Januar 2022 gutzuheissen.
2. Insbesondere sei die Vorinstanz in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde anzuweisen, ein Expertengutachten erstellen zu lassen, das sich detailliert über die an der streitbetroffenen Liegenschaft H._____ [Strasse], … G._____, offensichtlich einsehbaren und durch den Beschwerdeführer 2 getätigten Renovationsarbeiten sowie über den gegenwärtigen Verkehrswert der Liegenschaft ausspricht.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–68). Da sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unzulässig erweist, kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden.
3.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Solche können nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies entweder durch das Gesetz bestimmt wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung einer Beweisverfügung bzw. der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches in Bezug auf eine solche ist durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Damit ist ein selbständiger Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheides mittels Beschwerde grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Beschwerde führenden Partei durch den Entscheid der Vorinstanz ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.
3.1.2 Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1).
3.1.3. Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO setzt (anders als im Geltungsbereich von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) keinen rechtlichen Nachteil voraus (d.h. einen Nachteil, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, vgl. BGE 137 III 380, E. 1.2.1), sondern es genügt nach der Praxis auch ein bloss tatsächlicher Nachteil, wenn dieser erheblich ist. Ein Nachteil im Zusammenhang mit Beweisentscheiden ist etwa dann zu bejahen, wenn ein Beweismittel abgelehnt wird, dessen Existenz gefährdet ist oder wenn Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (BGer 5D_166/2011 vom 13. Dezember 2011, E. 2.4.1 m.w.H.). Das Eintreten auf die Beschwerde ist dabei unter dem Aspekt der Interessen der Beschwerde führenden Partei abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (zum Ganzen: OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3.1. m.w.H.). Dabei ist Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung von gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377).
3.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie die offerierten Beweismittel – das Expertengutachten sowie den Augenschein durch das Gericht – nicht abnehme. So seien die Beweismittel zum einen gehörig angeboten worden, zum andern handle es sich bei ihnen aber auch – entgegen der Vorinstanz – um taugliche Beweismittel, könne durch sie doch der Beweis der strittigen Behauptung erbracht werden. Eine antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sei unter diesen Umständen nicht zulässig. Sie – die Beschwerdeführer – seien auf die Abnahme der Beweismittel dringend angewiesen, um nicht einen erheblichen Rechtsverlust zu erleiden (act. 2).
3.3 Mit ihren Ausführungen äussern sich die Beschwerde nicht zu einem konkret drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist auch nicht offenkundig. So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die verlangten Beweismittel gefährdet wären und nicht zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls nach Gutheissung eines entsprechenden Rechtsmittels gegen den Endentscheid – noch abgenommen werden könnten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden. Insbesondere auch nicht auf die Unzuständigkeitseinrede bezüglich der Vorinstanz (act. 2 S. 9), da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet.
4.1 Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–, was auch für diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gilt (§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes (vgl. dazu act. 7/14 Rz. 4 u. act. 7/20), des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GebV OG) erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– angemessen.
4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 30. September 2022