PD220022
Mängelbehebung / Herabsetzung Mietzins / Mietzinshinterlegung
13. Dezember 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 13. Deze...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 13. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____
betreffend Mängelbehebung / Herabsetzung Mietzins / Mietzinshinterlegung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. September 2022 (MJ220008)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Eingaben vom 11. November und 23. Dezember 2020 reichte der Kläger und Beschwerdeführer als Mieter (fortan Beschwerdeführer) unter Beilage der jeweiligen Klagebewilligungen zwei mietrechtliche Klagen gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin als Vermieterin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) ein (act. 5/2/1; act. 5/3/1). Die Vorinstanz führte die beiden Verfahren unter den Geschäftsnummern MJ200009-K und MJ200010-K (act. 5/2/1–95; act. 5/3/1–62). Mit Eingaben vom 27. April 2022 zog der Beschwerdeführer die beiden Klagen (unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung) wieder zurück, wobei die Beschwerdegegnerin diesem Vorgehen zustimmte (act. 5/2/83; act. 5/2/83a; act. 5/3/50; act. 5/3/50a). Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit der Bitte um "Stornierung" der Klagerückzüge an die Vorinstanz (act. 5/2/91; act. 5/3/58). Mit Verfügungen vom 10. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz die beiden Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (act. 5/2/92; act. 5/3/59). Bei der Belehrung der Revision für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Parteierklärung wurde jedoch versehentlich der Begriff "Klageanerkennung" anstatt "Klagerückzug" verwendet, worauf die Vorinstanz den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Juni 2022 hinwies (act. 5/2/94–95; act. 5/3/61–62).
2.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz unter Verweis auf diesen Formfehler in der Rechtsmittelbelehrung die Revision der beiden Prozesse (MJ200009-K und MJ200010-K), woraufhin die Vorinstanz für die beiden Revisionsverfahren die Geschäftsnummern BR220002K und BR220003-K anlegte (je act. 1 in den beiden Geschäften). Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zudem ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, die beiden (unter dem Vorbehalt des Wiedereinbringens zurückgezogenen) Klagen MJ200009-K und MJ200010-K wieder einzureichen (act. 5/1). Die Vorinstanz legte daraufhin für die wiedereingebrachten Klagen das Geschäft MJ220008-K an (act. 5/1–6). Mit Eingabe vom 6. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer in den beiden Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (je act. 7 in den Geschäften BR220002-K und BR220003-K). Mit Schreiben vom 10. September 2022 zog der Beschwerdeführer seine Revisionsbegehren wieder zurück (je act. 9 in den Geschäften BR220002-K und BR220003-K). Mit Verfügungen vom 15. September 2022 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schrieb die beiden Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– bzw. Fr. 100.– auferlegte die Vorinstanz ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (je act. 10 S. 5 in den Geschäften BR220002-K und BR220003-K). Ebenfalls mit Verfügung vom 15. September 2022 trat die Vorinstanz auf die wiedereingebrachten Klagen mangels vorausgegangenem Schlichtungsverfahren nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (act. 3 S. 5 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/5, fortan zitiert als act. 4).
3.
Gegen die Kostenauflage in den drei Verfügungen vom 15. September 2022 (Geschäfte BR220002-K, BR220003-K und MJ20008-K) erhob der Beschwerdeführer mit einheitlicher Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (je act. 2 in den einzelnen Kammergeschäften). Während im vorliegenden Verfahren (PD220022-O) die Beschwerde gegen die im vorinstanzlichen Geschäft MJ220008-K ergangene Verfügung vom 15. September 2022 behandelt wird (Nichteintreten auf die wiedereingebrachten Klagen), werden in den Verfahren PD220020-O und PD220021-O die Beschwerden gegen die in den vorinstanzlichen Geschäften BR220002-K und BR220003-K ergangenen Verfügungen vom 15. September 2022 abgehandelt (Abschreibung der Revisionsverfahren). Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–6) wurden beigezogen. Auf eine Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuale Vorbemerkungen
Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Insofern erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als das zulässige Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer erhob diese innert dreissigtägiger Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO; act. 2; act. 5/6). Im Rahmen einer Beschwerde sind sodann konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Tut er dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2). Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.
Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Insofern erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als das zulässige Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer erhob diese innert dreissigtägiger Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO; act. 2; act. 5/6). Im Rahmen einer Beschwerde sind sodann konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Tut er dies nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender (nicht einmal sinngemässer) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch auch hier auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PS200206 vom 10. November 2020, E. II./1.; OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2). Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.
III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz trat auf die wiedereingebrachten Klagen des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem sie bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen in Erfahrung gebracht hatte, dass bezüglich dieser neuen Klagen kein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht wurde (act. 4 E. 2.3.; act. 5/4). Sie begründete dies damit, dass das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung darstelle. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens sah die Vorinstanz ab, da sie das Vorliegen eines verbesserlichen Mangels im Sinne von Art. 132 ZPO verneinte (act. 4 E. 2.2. f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten von Fr. 300.– sodann dem Beschwerdeführer.
2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, es sei fraglich, ob sein Schreiben genüge, um die Gebühren für die betreffenden drei Geschäfte nicht bezahlen zu müssen. Ebenso sei es fraglich, ob seine Argumente und Tatsachen auch wirklich in Betracht gezogen würden. Stichwortartig würde es sich dabei um die folgenden wichtigsten Punkte handeln:
"- Herr Gerichtsschreiber C._____ vergisst, dass die Zuständigkeit bei einer Verschiebungsantrag die Zuständigkeit nicht beim Obergericht
- Ein eingeschriebener Brief, den ich teuer bezahlt habe, kommt offenbar zu spät im BG an, was sich als falsch herausstellt (E-Mail durch Virus im PC nicht mehr vorhanden)
- Bei der Revision, die ich nie beantragt habe stellt sich heraus, dass die Zuständigkeit beim Mietgericht ist und nicht woanders.
- Keine Bereitschaft von Seiten der Schlichtungsbehörde meine Krankheit und die Verhandlungsunfähigkeit zu akzeptieren. Mir wurde gedroht, dass meine Arztzeugnisse nicht mehr genügen. Dass die … der B._____ jedoch fast zwei Jahren die berühmte Verzögerungstaktik angewendet hat, geht hier verloren.
- Weiterer, schlimmer Fehler bezüglich letztem Schreiben des BG Winterthur, siehe bitte nach in der Verfügung des 15. September 2002, Seite 4 des Geschäftes BR220002
- Frau D._____ vom Empfang des BG Winterthur hat die falschen Dokumente angefordert als Kopie, was mich einen weiteren halben Tag an Herzblut und Nerven gekostet hat"
3. Ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen seiner Begründungslast im Sinne einer (zumindest rudimentären, sinngemässen) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zum Nichteintreten und der darauf beruhenden Kostenauflage geführt haben, ausreichend nachgekommen und deshalb auf seine Beschwerde überhaupt einzutreten ist, erscheint fraglich. Immerhin finden sich in seiner Beschwerde Ausführungen zur Schlichtungsbehörde, die mit dem nicht anhängig gemachten Schlichtungsverfahren zusammenhängen könnten (act. 2 Spiegelstrich 4). Die Frage kann aber offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. Art. 197 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; OGer NG160019 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3.). Anders verhält es sich nur in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen, in denen dem erstinstanzlichen Prozess kein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat (Art. 198 f. ZPO). Die Vorinstanz musste dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ansetzen, zumal es sich bei einem (noch) nicht stattgefundenen Schlichtungsversuch nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt. Anders hätte es sich dann verhalten, wenn eine erneute Klagebewilligung zwar ausgestellt, dann aber nicht mit der Klage zusammen eingereicht worden wäre (zum Ganzen ausführlich OGer LB150054 vom 13. Januar 2016, E. 2.; vgl. auch OGer NG160019 vom 15. Dezember 2016, E. 3.3.). Demnach trat die Vorinstanz zu Recht auf die Klagen des Beschwerdeführers nicht ein.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei im Falle eines Nichteintretens die klagende Partei als unterlegen gilt. Folgerichtig auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten dem unterlegenen Beschwerdeführer. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 300.– wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht beanstandet. Anzufügen ist aber dennoch, dass bei einem vom Beschwerdeführer in den ursprünglichen Verfahren (MJ200009-K und MJ200010-K) selbst bezifferten Streitwert von Fr. 16'652.– (Fr. 14'512.– + Fr. 2'140.–; act. 5/2/13 bzw. act. 5/3/10) der Betrag von Fr. 300.– als keinesfalls zu hoch erscheint, zumal gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG die nicht reduzierte Grundgebühr Fr. 2'681.– betragen würde. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers als unberechtigt. Sie ist deshalb, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist auf die
Erhebung von Gerichtskosten für dieses aber zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart
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