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Entscheid

PE220005

Widerspruchsklage (unentgeltliche Rechtspflege)

18. November 2022Deutsch21 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 18. November...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss und Urteil vom 18. November 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

sowie

1. B._____,

2. Kanton Zürich,

3. Stadt C._____,

4. Römisch-katholische Kirchgemeinde C._____, Verfahrensbeteiligte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____, 2, 3, 4 vertreten durch Stadt C._____

betreffend Widerspruchsklage (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. August 2022 (FO220002-C)

Erwägungen:

I. Prozessverlauf

1.

Am 13. Mai 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagten und Verfahrensbeteiligten (fortan Beklagte) folgende Klage auf Feststellung eines Drittanspruchs ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 2):

"1. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu gewähren.

2.

Es sei der Eigentumsanspruch der Klägerin am in der Betreibung Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes C._____ gegen den Schuldner D._____ (E._____-strasse 3, C._____) gepfändeten Miteigentumsanteil an der Liegenschaft E._____-strasse 3 in C._____ (GBBl-Nr. 4, Kat-Nr. 5) anzuerkennen, und es sei demzufolge der Miteigentumsanteil der Klägerin aus der Pfändung Nr. 6 des Betreibungsamtes C._____ zu entlassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten 1 und 2."

2.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wurde der Klägerin nebst weiteren Anordnungen Frist angesetzt, um den Streitwert ihrer Klage anzugeben (Urk. 5/5). Nachdem sie diesen mit Fr. 432'308.30 beziffert hatte (Urk. 5/10 S. 2), wurde ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2022 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen und Frist angesetzt, um weitere Belege betreffend ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (Urk. 5/12). Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 machte die Klägerin ergänzende Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte diverse Belege ein (Urk. 5/18; Urk. 5/19/31-37). Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Folge mit Verfügung vom 2. August 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 5/26).

3.

Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. August 2022 innert Frist (Urk. 5/27 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung vom 2. August 2022 des Bezirksgerichts Bülach im Verfahren FO220002-C/Z5 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren FO220002-C/Z5 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu gewähren.

2.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt."

4.

Den Beklagten wurde mit Schreiben vom 22. August 2022 Kenntnis vom Eingang der Beschwerde gegeben (Urk. 3/1-2). Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurde auf das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 4). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 reichte die Klägerin eine weitere Beilage ein (Urk. 7-8).

5.

Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozessschritte (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur so weit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

II. Prozessuale Vorbemerkungen

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

III. Materielles

1.

Wert der Beteiligung an der F._____

1.1

Die Vorinstanz erwog, der gemeinsamen Steuererklärung 2020 der Klägerin und ihres Ehegatten sei zu entnehmen, dass das Ehepaar als qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen eine 49 %-Beteiligungsquote an der F._____, G._____ [Stadt in Vorderasien], halte. Die Beteiligung habe gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2020 einen Steuerwert von Fr. 3'572'733.– aufgewiesen (Urk. 2 S. 5). Die Klägerin behaupte in pauschaler Weise, aufgrund der Haft seien sämtliche Beteiligungen ihres Ehegatten wertlos geworden. Da die Haft gemäss Angaben der Klägerin den Zeitraum vom 31. März 2018 bis zum 30. Juni 2019 betreffe, die Beteiligung aber am 31. Dezember 2020 – mithin anderthalb Jahre nach behauptetem Haftende – einen Steuerwert von Fr. 3'572'733.– aufweise, vermöge dieses klägerische Vorbringen alleine nicht zu überzeugen. Die Klägerin hätte weiter ausführen müssen, inwiefern sich der Wert der Beteiligung an der F._____, G._____, seit 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 13. Mai 2022 verändert haben solle. Entsprechende Ausführungen fänden sich in den klägerischen Vorbringen indes nicht (Urk. 2 S. 5 f.).

1.2

Die Klägerin rügt, sie habe sich detailliert zur Tatsache geäussert, dass die Beteiligung an der F._____ heute nicht mehr werthaltig sei und in keinem Fall liquidiert werden könne (Urk. 1 Rz. 10, Rz. 24). Sämtliche Beteiligungen ihres Ehegatten an den Gesellschaften seien aufgrund der Haft, der strafrechtlichen Verurteilung und der anschliessenden Zwangsvollstreckungsverfahren gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung am 13. Oktober 2021 wertlos geworden. Ihr Ehegatte habe in der Folge sämtliche Kunden verloren und die Gesellschaften hätten ihre Tätigkeit einstellen müssen, hätten die Geschäfte ihres Ehegatten doch ausschliesslich auf dem Vertrauen seiner Kunden in seine Tätigkeit beruht (Urk. 1 Rz. 27, Rz. 33, Rz. 71). Auch das Betreibungsamt habe in der Pfändungsurkunde vom 17. März 2022 festgestellt, dass das pfändbare Vermögen ihres Ehegatten ungenügend sei, obwohl das Betreibungsamt wie auch die Gläubiger des Ehegatten offensichtlich um die in der Steuererklärung 2020 deklarierte Beteiligung an der Gesellschaft in G._____ gewusst hätten bzw. wüssten (Urk. 1 Rz. 29). Gäbe es eine liquide Beteiligung in G._____, hätte ihr Ehegatte diese längst dafür eingesetzt, um das Verfahren, in welches sie gezwungen worden sei, zu verhindern. Zudem sei davon auszugehen, dass auch die Gläubiger ihres Ehegatten Schritte zur Sicherung einer solchen angeblich werthaltigen Beteiligung unternommen hätten – dies hätten sie aber nicht getan (Urk. 1 Rz. 32, Rz. 42, Rz. 73). Sie sei in das Firmenkonstrukt ihres Ehegatten nicht involviert gewesen und habe keinen eigenen, direkten Anspruch auf Erhalt von Informationen über die Gesellschaft. Sie müsse die Informationen und Belege bei ihrem Ehegatten einholen und sei auf ihn und dessen Auskünfte angewiesen (Urk. 1 Rz. 37, Rz. 40, Rz. 50, Rz. 55). Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan – nämlich ihren Ehegatten um Beschaffung von Rechnungslegungs- bzw. Prüfunterlagen anzuhalten –, um die finanzielle Situation in Bezug auf die Gesellschaft darzulegen, womit sie ihre Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt habe (Urk. 1 Rz. 38, Rz. 49, Rz. 57, Rz. 60). Sie habe das Widerspruchsverfahren nicht aufgrund eigener Motivation eingeleitet und in sehr kurzer Zeit eine Vielzahl von Belegen und Unterlagen organisieren müssen (Urk. 1 Rz. 51 f., Rz. 72). Dass der Prüfbericht zum Zeitpunkt der Eingabe vom 4. Juli 2022 noch nicht vorgelegen habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden (Urk. 1 Rz. 39, Rz. 54). Die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, wenn sie auf die Steuererklärung 2020 abstelle und ihr nicht existierendes und nicht realisierbares Vermögen anrechne, obwohl sie ausgeführt habe, dass diese Beteiligung wertlos sei, und einen aktuellen Prüfbericht über die relevante Beteiligung in Aussicht stelle (Urk. 1 Rz. 62 f.). Mit dieser Beweisofferte habe sie signalisiert, dass sie ihre Behauptung mit einem Beweis unterlegen wolle. Indem die Vorinstanz weitere Ausführungen zur Wertveränderung fordere, verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1 Rz. 64). Es könne nicht ihre Obliegenheit sein, sich innert kurzer Frist im Detail über eine Beteiligung ihres Ehegatten an einer ausländischen Gesellschaft zu äussern, an welcher sie selber keine Rechte habe (Urk. 1 Rz. 68). Es könne von ihr auch nicht gefordert werden, dass sie sich ausführlich zu Wertänderungen in der Vergangenheit äussere. Relevant seien die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs. Diesbezüglich habe sie ausgeführt, dass die Beteiligung wertlos sei (Urk. 1 Rz. 69).

1.3

Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person obliegt zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen (BGer 5A_1012/2020 vom 3. März 2021, E. 3.2.3. m.w.H.). Dies gilt auch für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die aufgrund einer Unterhalts- und Beistandspflicht in die Beurteilung einzubeziehen sind (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E. 3.3.). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann nämlich insbesondere beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Partei die Beanspruchung ihres Vermögens, beispielsweise durch Veräusserung, Verpfändung, Vermietung oder durch Kreditaufnahme nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 119 N 6). Nicht nur die aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation ist darzulegen, wenn zu einem noch nicht lange zurückliegenden Zeitpunkt noch Vermögen vorhanden war, das nun verloren sein soll. In diesem Fall darf von der gesuchstellenden Partei verlangt werden, glaubhaft zu machen, wozu die nicht mehr vorhandenen finanziellen Mittel verwendet wurden (BGer 5D_120/2021 vom 10. November 2021, E. 3.3. m.w.H.). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Kommt die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1.).

1.4

Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren umfassende Ausführungen zur Würdigung der eingereichten und offerierten Belege und erachtet ihre Mitwirkungsobliegenheiten, vereinfacht gesagt, deshalb als erfüllt, weil sie sich ausreichend um das Beibringen von (genügenden) Belegen bemüht habe. Sie setzt sich aber nur am Rande (Urk. 1 Rz. 24, Rz. 43, Rz. 68 ff.) mit den zentralen (und zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz auseinander, in welchen ihre Behauptungen – nicht die Unterlagen – zur Beteiligung ihres Ehegatten an der F._____ als ungenügend qualifiziert wurden (Urk. 2 S. 6). Dass sie nicht verpflich-tet werden könne, sich zu nicht ihr gehörenden Vermögenswerten zu äussern (Urk. 1 Rz. 50, Rz. 68), trifft nicht zu. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat sich auch zu den finanziellen Verhältnissen von ihr beistandspflichtigen Personen zu äussern (E. III.1.3.); die Eigentumsverhältnisse sind diesbezüglich unerheblich. Zwar ist wohl richtig, dass die Klägerin zur Beschaffung von Informationen und Belegen auf ihren Ehegatten angewiesen ist. Ob ihr das Fehlen von Informationen und Belegen allenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, wenn er die Auskunft verweigerte, kann indes offenbleiben. Die Klägerin behauptete nämlich nie, dass ihr Ehegatte ihr Informationen oder Belege vorenthalten würde, weshalb dieser Einwand nicht verfängt (Urk. 1 Rz. 37, Rz. 50, Rz. 55, Rz. 57).

1.5

Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die Klägerin sich nicht zu Wertveränderungen in der Vergangenheit zu äussern hat (vgl. Urk. 1 Rz. 69): Da sie und ihr Ehegatte lediglich knapp eineinhalb Jahre vor dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein Vermögen in Millionenhöhe versteuerten (Urk. 5/3/10 S. 20), welches nun nicht mehr vorhanden sein soll, durfte von der Klägerin verlangt werden, dass sie diesen massiven Verlust plausibel erklärt (E. III.1.3.). Die von ihr angeführten Gründe – die Haft ihres Ehegatten und die dadurch bedingte Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaften (Urk. 1 Rz. 26) – vermögen dies nicht, lagen diese Umstände bei Bewertung der Beteiligung per 31. Dezember 2020 mit 3.5 Millionen Franken doch bereits eineinhalb (Haft) bzw. knapp zwei (Einstellung der Tätigkeit) Jahre zurück. Weitere Erklärungen gab sie vor Vorinstanz nicht. Die im Beschwerdeverfahren neu aufgestellten Behauptungen – u.a. dass die Wertlosigkeit auf die rechtskräftige Verurteilung und den Vertrauensverlust der Kunden zurückzuführen sei oder dass die Gläubiger und das Betreibungsamt nicht versucht hätten, auf das ausländische Vermögen zuzugreifen, was die Wertlosigkeit aufzeige (Urk. 1 Rz. 27, Rz. 29, Rz. 32 ff., Rz. 38, Rz. 42, Rz. 71, Rz. 73), – können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Die Ausführungen der Klägerin zum Wert der Beteiligung ihres Ehegatten an der F._____ sind daher als ungenügend zu qualifizieren. Mangels genügender Behauptungen zum Wert der F._____ durfte die Vorinstanz auch auf Beweisabnahmen verzichten, ist der Behauptungs- und Substantiierungslast doch in den Rechtsschriften und nicht in den Beilagen nachzukommen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 m.w.H). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

2.

Verwertbarkeit der Beteiligung an der F._____

2.1

Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe vorgebracht, dass die Gesellschaft nicht liquidiert werden könne, weil in diesem Zusammenhang ein Verfahren in der Türkei laufe. Sie führe aber weder aus, um was für ein Verfahren es sich handle, noch, inwiefern dieses einer Liquidation entgegenstünde, noch, wann eine Liquidation möglich sei. Ebenso wenig erläutere sie, inwiefern ein Verkauf dieser Beteiligung zum jetzigen Zeitpunkt möglich sei bzw. was einem allfälligen Verkauf konkret im Wege stünde. Damit bleibe auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin für ihre Behauptungen einen vom Ehegatten angeforderten Prüfbericht aus den H._____ [Staat in Vorderasien] zum Beweis offeriere, der ihr aber noch nicht vorliege. Fehlende tatsächliche Darlegungen könnten nicht durch einen Beweisantrag geheilt werden. Die Klägerin sei explizit auf ihre Mitwirkungsobliegenheiten hingewiesen und aufgefordert worden, ihre Ausführungen betreffend Inaktivität der Gesellschaften ihres Ehegatten zu konkretisieren. Gleichwohl unterlasse es die anwaltlich vertretene Klägerin, ihre Vermögenslage umfassend, klar und gründlich darzulegen und ihre Mittellosigkeit aufzuzeigen (Urk. 2 S. 6). Mangels substantiierter anderweitiger Ausführungen der Klägerin sei gestützt auf die Steuererklärung 2020 davon auszugehen, dass sie und ihr Ehegatte über eine liquidierbare Beteiligung von Fr. 3'572'733.– an der Gesellschaft F._____, G._____, verfügten, was zur Bestreitung der vorliegenden Prozesskosten ohne Weiteres ausreiche. Folglich sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Urk. 2 S. 7).

2.2

Die Klägerin rügt, ein Verkauf der Gesellschaft sei bereits deshalb nicht möglich, weil die Gesellschaft über keinen Wert mehr verfüge und überdies gemäss Auskunft ihres Ehegatten kurz vor der Liquidation stehe (Urk. 1 Rz. 34, Rz. 38). Die Vorinstanz setze sich nicht damit auseinander, ob eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich möglich und zumutbar sei und innert einer angemessenen Frist – bis zu deren Ablauf die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei – realistisch umgesetzt werden könne. Sie gehe davon aus, dass eine Verwertung möglich sei, gewähre aber keine Frist, obwohl sie (die Klägerin) ausgeführt habe, dass die Gesellschaft wertlos sei und hierfür Belege in Aussicht gestellt habe (Urk. 1 Rz. 35). Wenn sie über ihren Ehegatten nicht einmal kurzfristig einen Revisionsbericht über die Gesellschaft in G._____ erhältlich machen könne, so könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine kurzfristige Verwertung angeblicher Vermögenswerte ebenfalls nicht praktikabel sei (Urk. 1 Rz. 59). Die Vorinstanz werfe ihr vor, ihre Vorbringen in Bezug auf das Verfahren in der Türkei seien zu pauschal und unsubstantiiert. Sie sei jedoch nicht Partei in den Strafverfahren und es könne von ihr daher nicht erwartet werden, dass sie Unterlagen zum Veruntreuungsprozess in der Türkei einreichen müsse (Urk. 1 Rz. 70). Die Vorinstanz habe mit der Anrechnung von hypothetischem Vermögen den Sachverhalt falsch festgestellt (Urk. 1 Rz. 30, Rz. 40, Rz. 43 f.) und ihren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt (Urk. 1 Rz. 45 ff.). Die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sei zu durchbrechen, wenn ein Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich sei. Könne ein Ehegatte nicht leisten, dürfe der Richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit dem Hinweis auf die nicht glaubhaft gemachte Bedürftigkeit abweisen (Urk. 1 Rz. 47). Es sei ihr weder möglich noch zumutbar, den Prozesskostenvorschuss ihres Ehegatten in einem Verfahren durchzusetzen und ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten (Urk. 1 Rz. 56). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führe dazu, dass sie das Verfahren nicht führen könne und ihr Eigentum verliere, ohne dass ihr Anspruch je von einem Gericht beurteilt werde. Dies stelle eine schwere Verletzung von Art. 29 BV dar, welche nicht damit gerechtfertigt werden könne, dass sie innert kurzer Frist keine Belege aus G._____ habe beibringen können (Urk. 1 Rz. 65). Die Verwertung der Familienwohnung stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung im Sinne von Art. 8 EMRK dar (Urk. 1 Rz. 66). Der Vorinstanz hätten auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden, nämlich die vorläufige Gewährung der Kostenbefreiung. Bei ausreichender Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hätten die Auslagen dann zurückgefordert werden können. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die Kosten den Gläubigern auferlegt würden (Urk. 1 Rz. 67).

2.3

Auch bezüglich der Verwertbarkeit der Beteiligung an der F._____ blieben die Angaben der Klägerin pauschal und unsubstantiiert: Zwar lässt sich den Eingaben der Klägerin entnehmen, dass es sich beim türkischen Verfahren um ein Strafverfahren handle und deliktsrelevante Zahlungen über die F._____ geflossen sein sollen (Urk. 5/18 Rz. 11). Damit ist die Unverwertbarkeit der Beteiligung aber keineswegs dargelegt, verunmöglichen hängige (Straf- oder Zwangsvollstreckungs-)Verfahren den Verkauf von irgendwelchen Vermögenswerten einer Verfahrenspartei doch nicht ohne weiteres. So waren bzw. sind auch in der Schweiz Straf- und Zwangsvollstreckungsverfahren hängig, welche (im Fall des Strafverfahrens) mit der F._____ zusammenhingen (Urk. 5/18 Rz. 11). Es wurden aber in keinem der Verfahren Zwangsmassnahmen über die Beteiligung an der F._____ verhängt (Urk. 5/3/15 S. 1 ff.; Urk. 5/3/23 S. 3 ff., S. 43 ff.). Die Vorinstanz forderte daher zu Recht weitere Ausführungen, inwiefern das türkische Strafverfahren einen Verkauf der Beteiligung verunmögliche (Urk. 2 S. 6). Dem setzt die Klägerin einzig entgegen, dass von ihr nicht erwartet werden könne, Unterlagen zum Veruntreuungsprozess in der Türkei einzureichen (Urk.1 Rz. 70 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber nicht wegen ungenügender Beilagen, sondern aufgrund der ungenügenden Behauptungen ab (Urk. 2 S. 6). Die Rügen der Klägerin – soweit sie die Mitwirkungsobliegenheiten bezüglich Unterlagen betreffen – gehen damit an der Sache vorbei. Die Unmöglichkeit eines Verkaufs ergibt sich auch weder aus der Wertlosigkeit der Beteiligung (Urk. 1 Rz. 34) – ist diese nach dem Gesagten doch nicht ausreichend dargelegt worden (vgl. E. III.1.4. f.) – noch aus den eingereichten Beilagen oder den von der Klägerin im Beschwerdeverfahren angeführten "Indizien": Dass der Prüfbericht nicht innert kurzer Zeit vorlag (Urk. 1 Rz. 59), sagt nichts darüber aus, wie schnell die Beteiligung verkauft werden kann, muss ein Bericht doch erst erstellt werden, während Wertschriften zumeist ohne erheblichen Zeitaufwand veräussert werden können. Dass ihr Ehegatte die Beteiligung nicht für ihren Prozess eingesetzt hat (Urk. 1 Rz. 32), sagt ebenfalls noch nichts über die grundsätzliche Liquidität der Beteiligung aus.

2.4

Die Klägerin hat zusammengefasst weder die Wertlosigkeit noch die Unverwertbarkeit der Beteiligung oder allfällige Umstände substantiiert dargelegt

und glaubhaft gemacht, welche aufzeigen würden, dass die Beteiligung nicht innert einer angemessenen Frist veräussert werden kann. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehegatte mit der liquidierbaren Beteiligung an der F._____ über genügend Vermögen verfügen, um die Gerichtskosten bestreiten zu können. Da der Ehegatte der Klägerin bei dieser Würdigung in der Lage ist, den Prozess zu finanzieren, liegt kein Fall vor, in welchem von einem nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlichen Prozesskostenvorschuss zu sprechen ist (so die Klägerin in Urk. 1 Rz. 47), zumal die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihr Ehegatte sie unterstützen möchte (Urk. 1 Rz. 32) und somit wohl nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden muss. Sodann ist unerheblich, wer das Verfahren eingeleitet hat, wie schwerwiegend die Konsequenzen sind, welche die Klägerin aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befürchten hat, und ob damit ihr Recht auf Achtung der Wohnung im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt wird: Die Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind in sämtlichen Verfahren ungeachtet deren Gegenstand und Konsequenzen dieselben. Sind diese nicht erfüllt, so darf das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abweisen und hat nicht mildere Massnahmen wie die vorläufige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 Rz. 67) zu ergreifen oder diese zeitlich begrenzt bzw. mit Vorbehalten (Urk. 1 Rz. 35, Rz. 56) zu gewähren. Abschliessend ist festzuhalten, dass eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts nicht ersichtlich ist und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungsobliegenheiten weder unrichtige Rechtsanwendung noch überspitzten Formalismus darstellt. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.

und glaubhaft gemacht, welche aufzeigen würden, dass die Beteiligung nicht innert einer angemessenen Frist veräussert werden kann. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehegatte mit der liquidierbaren Beteiligung an der F._____ über genügend Vermögen verfügen, um die Gerichtskosten bestreiten zu können. Da der Ehegatte der Klägerin bei dieser Würdigung in der Lage ist, den Prozess zu finanzieren, liegt kein Fall vor, in welchem von einem nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlichen Prozesskostenvorschuss zu sprechen ist (so die Klägerin in Urk. 1 Rz. 47), zumal die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihr Ehegatte sie unterstützen möchte (Urk. 1 Rz. 32) und somit wohl nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden muss. Sodann ist unerheblich, wer das Verfahren eingeleitet hat, wie schwerwiegend die Konsequenzen sind, welche die Klägerin aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befürchten hat, und ob damit ihr Recht auf Achtung der Wohnung im Sinne von Art. 8 EMRK verletzt wird: Die Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind in sämtlichen Verfahren ungeachtet deren Gegenstand und Konsequenzen dieselben. Sind diese nicht erfüllt, so darf das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abweisen und hat nicht mildere Massnahmen wie die vorläufige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 Rz. 67) zu ergreifen oder diese zeitlich begrenzt bzw. mit Vorbehalten (Urk. 1 Rz. 35, Rz. 56) zu gewähren. Abschliessend ist festzuhalten, dass eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts nicht ersichtlich ist und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungsobliegenheiten weder unrichtige Rechtsanwendung noch überspitzten Formalismus darstellt. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beklagten mangels Umtrieben und der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und von der Rechtsmittelinstanz neu zu beurteilen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die ansprechende Partei hat in ihrer Rechtsmittelschrift neben der Mittellosigkeit insbesondere mit Blick auf das vorinstanzliche Urteil darzutun, dass die Rechtsbegehren des Rechtsmittelverfahrens nicht aussichtslos erscheinen. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (BGer 4A_170/2011 vom 17. Mai 2011, E. 3.1.).

3. Die Klägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit im Wesentlichen identischer Begründung wie vor der Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 80 ff; Urk. 5/1 Rz. 15 ff.). Sie führt aus, dass ihre Chancen im Beschwerdeverfahren als intakt zu bezeichnen seien, da sie alles ihr Mögliche unternommen habe, um der Vorinstanz ein transparentes Bild über die finanzielle Situation zu ermöglichen (Urk. 1 Rz. 117). Wie die vorherigen Ausführungen aufzeigen (E. III.), erweist sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos, da die Klägerin ihre Mittellosigkeit nicht substantiiert dargelegt, sondern sich mit pauschalen Ausführungen zur Beteiligung ihres Ehegatten an der F._____ begnügt hat. Mit den im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen, welche mehrheitlich an der Sache vorbeigehen, setzt die Klägerin dem auch nichts Wesentliches entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht hätte möglich sein sollen, die konkreten Gründe für den massiven Wertverlust und die Unverwertbarkeit der Beteiligung darzulegen. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 2A/1-34, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 432'308.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo