PE220006
Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss Hauptintervention)
12. Oktober 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Oktober 2022 in Sache...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 12. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____ [Bank],
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss Hauptintervention)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. August 2022 (FO220004-I)
Erwägungen:
1.
a) Im Verfahren FO210002-I des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) stehen sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Bank als Parteien im Streit um eine Darlehensforderung von Fr. 400'000.-- gegenüber (Urk. 2 S. 5). Unterm 7. März 2022 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Hauptintervention in jenem Prozess ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. April 2022 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 18'750.-- (Vi-Urk. 3), woraufhin dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 14). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 bei der Schweizer Botschaft in D._____ eine Beschwerde ein; diese ging jedoch auf dem Postweg verloren (Urk. 7/1, vgl. Urk. 6A). Daher setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2022 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 16 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihm am 30. August 2022 zugestellte (Vi-Urk. 17) Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 31. August 2022 fristgerecht Beschwerde ein und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2):
"– Die Verfügung vom 25.8.2022 (FO 220 004) sei aufzuheben und für den Kostenvorschuss von CHF 18'750.-- aufschiebende Wirkung zu erteilen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-17). Da der Beschwerdeführer geltend machte, bereits gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 eine Beschwerde eingereicht zu haben (Urk. 1 S. 1) wurde ihm Frist zum Nachweis der Einreichung derselben angesetzt (Urk. 4). Dieser Nachweis wurde mittels Bestätigung der Schweizer Botschaft in D._____ erbracht (Urk. 7/1, vgl. Urk. 6A). Für jene Beschwerde wurde daraufhin das obergerichtliche Beschwerdeverfahren PE220008-O angelegt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren PE220008-O zu behandelnde Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2022
(Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Auferlegung eines Gerichtskostenvorschuss) wurde mit Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2022 abgewiesen. Da dabei aber dem Beschwerdeführer eine neue (erste) Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, ist damit die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung betreffend Nachfristansetzung hinfällig und die Beschwerde wird gegenstandslos. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3.
a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde dadurch veranlasst, dass die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2022 korrekt eingereichte Beschwerde verloren gegangen ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher den Parteien keine Kosten aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).
b) Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer schon mangels Antrag, den Beschwerdegegnerinnen mangels Umtrieben (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 6, 6A und 7/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo