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Entscheid

PE220008

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege Hauptintervention)

11. Oktober 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster, Einzelgericht,

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege Hauptintervention)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2022 (FO220004-I)

Erwägungen:

1.

a) Im Verfahren FO210002-I des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) stehen sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Bank als Parteien im Streit um eine Darlehensforderung von Fr. 400'000.-- gegenüber (Urk. 2 S. 5). Unterm 7. März 2022 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend "Hauptintervenient im Prozess FO 210 002" ein mit den Begehren (Vi-Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei festzustellen, dass Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, an der B._____-strasse...,... C._____ im Obergeschoss am Keller Nr. F 11 und an der Waschküche F.11 im Untergeschoss, sowie Grundbuch Blatt 2, Miteigentumsanteil 1/100 Miteigentum Autoeinstellplatz in F._____ der Kläger ist.

2.

Das betreibungsrechtliche Verfahren über die oben erwähnte Liegenschaft im Grundbuch Blatt 1, STWE an der B._____-strasse...,... C._____ sei abzustellen.

3.

Der vorliegende Prozess sei bis Erledigung des laufenden Verfahrens beim Betreibungsamt F._____ zu sistieren." Alle unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Mit Verfügung vom 7. April 2022 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 18'750.-- (Vi-Urk. 3), woraufhin dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und das zusätzliche Begehren (Vi-Urk. 6 S. 2):

"1. Es sei festzustellen, dass das vertragliche Pfandrecht CHF 400'000.-Nr. 2-10 (1. Pfandstelle) gemäss dem Lastenverzeichnis vom

23.11.2021

aufgenommenen Ansprüche von D._____ nicht besteht."

Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2022 vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen einverlangt hatte (Vi-Urk. 9) und dieser dem am 3. Juni 2022 nachgekommen war (Urk. 12 f.), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an und wies dessen Sistierungsgesuch ab (Vi-Urk. 14 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihm am 4. Juli 2022 zugestellte (Vi-Urk. 15) Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1. Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 30.6.2022 FO220 004-I sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Das beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen.

3.

Der vorliegende Prozess sei bis Erledigung des laufenden Verfahrens gegen das Betreibungsamt F._____ beim Bundesgericht (6B_2022.755) zu sistieren.

4.

Eventuell sei für den Kostenvorschuss von CHF 18'750.-- aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Im Verfahren beim Obergericht sei auch unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen."

c) Der in Schweden wohnhafte Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde zulässigerweise (Art. 143 Abs. 1 ZPO) bei der Schweizer Botschaft in Stockholm ein (Urk. 3/2); sie ging jedoch in der Folge verloren (traf bei der Beschwerdeinstanz nicht ein; vgl. Urk. 3/1). Daher setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2022 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 16). Auch hiergegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und machte darin geltend, er habe bereits gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2022 eine Beschwerde erhoben (Beschwerdeverfahren PE220006-O, Urk. 1 S. 1). Innert Frist (PE220006-O, Urk. 4 und 6) wies er die Einreichung der vorliegenden Beschwerde mittels Bestätigung der Schweizer Botschaft in Stockholm nach (Urk. 3/1-2).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-17). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Schliesslich sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Schliesslich sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

3. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien als unverständlich und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen; sie würden bis auf das Jahr 2004 zurückgehen und diverse Vorgänge betreffend Schuldbriefe, Hypotheken, Darlehen und Erbstreitigkeiten rund um Liegenschaften in F._____ sowie G._____ beschreiben. Der Beschwerdeführer habe seine Klage als Hauptintervenient im Verfahren FO210002-I eingereicht. Hauptintervenient sei derjenige, welcher ein besseres, beide Parteien ausschliessendes Recht geltend mache. Im Verfahren FO210002-I gehe es um eine negative Feststellungsklage; Streitgegenstand sei eine Darlehensforderung von Fr. 400'000.--. Folglich sei zur Hauptintervention einzig berechtigt, wer ein besseres Recht an dieser Darlehensforderung geltend mache. Unerheblich sei dagegen eine allfällige Eigentümerstellung des Beschwerdeführers an einer Liegenschaft oder der Bestand bzw. Nichtbestand eines Pfandrechts. Aus den bisherigen unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, weshalb er ein besseres Recht an dieser Darlehensforderung haben sollte. Die Erfolgsaussichten seiner Hauptinterventionsklage seien daher als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos zu bezeichnen (Urk. 2 S. 3-6).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde, soweit verständlich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin mit Verfügung vom 20. Mai 2022 von ihm Unterlagen über seine finanzielle Lage verlangt, da seine Anliegen nicht aussichtslos seien. Allerdings habe sie danach im Widerspruch dazu kein Urteil über die Mittellosigkeit gefasst, sondern geltend gemacht, seine Ausführungen seien unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies sei willkürlich und die Vorinstanz habe damit ihre Fragepflicht verletzt. Ebenfalls habe die Vorinstanz ein Urteil über die Eigentümerstellung an der Wohnung in F._____ verweigert, obwohl dies die massgebliche Frage bei der Beurteilung der Hauptintervention sei. Seine Ehefrau habe die Darlehensforderung von Fr. 400'000.-- in Folge des Kaufvertrags über jene Wohnung vom 30. September 2010 übernommen. Dieser sei jedoch nichtig, womit seine Ehefrau keine Schuldverpflichtungen von der E._____ AG übernommen habe. Damit sei auch der Darlehensvertrag vom 18. März 2011 nichtig. Eine allfällige Forderung aus der Hypothek des Schuldbriefes 1. Ranges sei somit gegenüber ihm (Beschwerdeführer) geltend zu machen und nicht gegenüber seiner Ehefrau. Damit habe er ein besseres Recht, diese Darlehensforderung geltend zu machen (Urk. 1 S. 2-4).

c1) In der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2022 ist nicht einmal andeutungsweise erwähnt, dass die Anliegen des Beschwerdeführers nicht aussichtslos seien; die Prozessaussichten werden darin mit keinem Wort thematisiert (vgl. Vi-Urk. 9). Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2022 schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, kann somit von einem Widerspruch zur Verfügung vom 20. Mai 2022 keine Rede sein, ebenso wenig von einer Verletzung des Willkürverbots oder der Fragepflicht.

c2) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Darlehensforderung über Fr. 400'000.-- sei aufgrund der von ihm beschriebenen Vorgänge nicht bei seiner Ehefrau, sondern bei ihm geltend zu machen, behauptet er nicht, ein bes-

seres Recht an dieser Forderung zu haben (er macht nicht geltend, dass eigentlich er und nicht die D._____ Gläubiger dieser Forderung sei). Die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers Schuldnerin der umstrittenen Forderung ist, wird im entsprechenden Verfahren FO220002-I zu prüfen sein; dafür steht das Institut der Hauptintervention jedoch nicht offen. Die vorinstanzliche Erwägung, dass aus den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei, weshalb er ein besseres Recht an dieser Forderung haben sollte, wird durch die Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht erschüttert.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

4. a) Die Vorinstanz erwog zum Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens gegen das Betreibungsamt F._____ im Wesentlichen, der Beschwerdeführer begründe sein Sistierungsgesuch, soweit verständlich, damit, dass ein Lastenverzeichnis vom 23. November 2021 nichtig sein solle, was alle Beteiligten am betreibungsrechtlichen Verfahren betreffen würde, weshalb er ein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet habe. Dem sei mit Verweis auf die Erwägungen zum Streitgegenstand der Hauptinterventionsklage entgegenzuhalten, dass ein allfälliges aufsichtsrechtliches Verfahren irrelevant für das vorliegende Verfahren sei. Entsprechend sei das Sistierungsgesuch mangels Zweckmässigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 7).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde, soweit verständlich, im Wesentlichen geltend, er habe im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemacht, dass die Kaufverträge über die Wohnung in F._____ nichtig seien. Bei einer Gutheissung seiner Beschwerde werde der vorliegende Prozess gegenstandslos und damit werde auch der verlangte Kostenvorschuss wegfallen; die D._____ werde ihn zuerst betreiben und dann klagen müssen (Urk. 1 S. 5).

c) Wie bereits dargelegt (oben Erwägung 3.c.2), ist aus den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass und weshalb er ein besseres Recht an der im vorinstanzlichen Verfahren FO210002-I umstrittenen

Darlehensforderung haben sollte. Es ist nicht zu sehen, dass und weshalb jenes Verfahren oder das vorliegende Hauptinterventionsverfahren durch eine Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge für die Wohnung in F._____ gegenstandslos werden sollten.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch bezüglich der Abweisung des Sistierungsgesuchs – und damit vollumfänglich – als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

5. Zufolge Bestätigung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Entscheid eine neue erste Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

6. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 400'000.--. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zu erheben ist. Diese ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1 und 5). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens FO220004-I bei der Bezirksgerichtskasse Uster (…; Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: FO220004-I") einen Kostenvorschuss von CHF 18'750.-- zu leisten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Beklagten des vorinstanzlichen Verfahrens FO220004-I, an letztere je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück, samt einer Kopie des Empfangsscheins des Beschwerdeführers für den vorliegenden Entscheid.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo