PE220009
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Nachfrist Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung)
25. November 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 25....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 25. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____
betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Nachfrist Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Juli 2022; Proz. FO210001
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) von gesamt Fr. 163'200.– zzgl. Zins, gestützt auf Art. 85a SchKG ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten an (act. 6/3). Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/5). Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten (6/10). Nach Anhörung der Beschwerdeführerin (6/12–15), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 11'280.– sowie einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 16'100.– an (act. 6/21).
1.2 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2022 an die Kammer und verlangte sinngemäss und im Wesentlichen, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihre Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben. Mit Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PE220004).
1.2 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2022 an die Kammer und verlangte sinngemäss und im Wesentlichen, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihre Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben. Mit Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PE220004).
1.3 Bereits mit Verfügung vom 4. Juli 2022 – und damit während hängigem Beschwerdeverfahren – setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO je eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung an unter dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 4/1 = act. 5 = 6/23). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 zugestellt (act. 6/24).
1.4 Bereits am 11. Juli 2022, und damit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist und somit rechtzeitig (Art. 143 Abs. 1 ZPO), übergab die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Botschaft in Schweden einen geschlossenen Umschlag mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 (act. 2). Dieser Umschlag ging bei der Kammer erst am 31. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 26. Oktober 2022) ein (act. 3). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde (sinngemäss) folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Juli 2022/FO210001 sei aufzuheben.
2. Für die verlangten Kostenvorschüsse von Fr. 11'280.– und Fr. 16'100.– sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Der vorliegende Prozess sei bis zum Entscheid über die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 30. September 2010 über die Liegenschaft C._____ an der … [Adresse] zu sistieren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–24 u. 8/25–27). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin als Gegenpartei in ihrer Beschwerde die Thurgauer Kantonalbank aufführt. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, ergibt sich doch aus der in der Beschwerde genannten Verfahrensnummer und der beigelegten Verfügung, dass es sich um eine Beschwerde im Verfahren FO210001 handelt, in dem die Beschwerdegegnerin auf der Gegenseite ist. Entsprechend ist das Rubrum zu erfassen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerde sich sofort als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zur Frage der Nachfristansetzung durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2022 ergibt sich, was folgt: Die Beschwerdeführerin hatte gegen die Fristansetzung mit Verfügung vom 9. Juni 2022 rechtzeitig und innert ihr laufender Zahlungsfrist Beschwerde an das Obergericht erhoben. Zwar hat die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist bei einer Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses bzw. einer Sicherheit für die Parteientschädigung von einem sinngemässen Fristerstreckungsgesuch auszugehen, weshalb die Frist nicht säumniswirksam ablaufen konnte. Entsprechend hat die Vorinstanz die mit Verfügung vom 9. Juni 2022 angesetzten Fristen der Beschwerdeführerin nach abschlägiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens PE220004 neu anzusetzen und kann ihr erst nach deren unbenutztem Ablauf eine Nachfrist ansetzen. Der Beschwerdeführerin können daher aus der Verfügung vom 4. Juli 2022 keine Nachteile erwachsen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend nicht einzutreten.
Unter diesen Umständen wird sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Sistierung des (vorinstanzlichen) Verfahrens und macht geltend, die Sistierung bei der Vorinstanz am 23. Juni 2022 beantragt zu haben. Trotzdem habe die Vorinstanz das Verfahren weitergeführt (gemeint wohl die Nachfristansetzung mit Verfügung vom 4. Juli 2022), ohne ihr Gesuch um Verfahrenssistierung zu behandeln (vgl. act. 3).
3.2.1 Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt bereits deshalb nicht einzutreten, weil die Frage nach der Sistierung des Verfahrens nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung war. Entsprechend kann die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.
3.2.2 Sofern man in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss den Vorwurf der Rechtsverzögerung an die Vorinstanz erkennen wollte, wäre auch diesem Standpunkt kein Erfolg beschieden: Die Leitung des Verfahrens obliegt dem Gericht, und es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen, wozu auch die Einforderung des Kostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung zählen. Da die Leistung des Vorschusses und der Sicherheit Prozessvoraussetzungen darstellen (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), deren Nichterfüllung ein Nichteintreten auf eine Klage zur Folge haben (Art. 101 Abs. 3 ZPO), obliegt es dem Gericht gerade in gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer vorliegt, den Vorschuss (wo angeordnet: Art. 98 ZPO) auch von Amtes wegen einzufordern (vgl. etwa BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 101 N 3; UR-WYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 101 N 1). Sinnvollerweise kann daher über den prozessualen Antrag auf Sistierung erst dann entschieden werden, wenn dem Eintreten auf die Klage auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 101 Abs. 3 ZPO nichts entgegensteht. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht noch nicht über das Sistierungsgesuch befunden. Die Beschwerde wäre daher – soweit es sich im eine sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde handeln sollte – abzuweisen.
4. Für dieses Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin sind im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 3 wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag Ziffer 2) wird abgeschrieben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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