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Entscheid

PE220010

Negative Feststellungsklage / Parteientschädigung

23. Dezember 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 23. Dezembe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Master of Law and Economics X2._____

betreffend negative Feststellungsklage / Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Oktober 2022; Proz. FO220001

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) eine Klage samt Beilagen auf Feststellung des Nichtbestehens von Forderungen der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) von insgesamt Fr. 169'627.50 zzgl. Zins (Betreibungen Nrn. 1 und 2 gestützt auf Art. 85a SchKG ein (act. 1–3). Nachdem die Vorinstanz bei der Klägerin einen Kostenvorschuss eingeholt (act. 7–9) und der Beklagten sodann Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt hatte (act. 10), zeigte die Beklagte der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. September 2022 an, die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zurückgezogen zu haben (act. 12). Der erfolgte Rückzug wurde der Vorinstanz vom Betreibungsamt Wetzikon auf Nachfrage bestätigt (act. 13).

1.2

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 schrieb die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos ab. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest und auferlegte diese Kosten der Beklagten. Sodann verpflichtete sie die Beklagte, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen ([act. 14 =] act. 19).

2.1

Gegen die festgesetzte Parteientschädigung erhob die Beklagte beim Obergericht mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 Beschwerde (act. 17).

2.2

Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 20/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3.1

Der vorliegende Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

3.2 Laut der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz könne gegen den Entscheid an sich innert 30 Tagen Berufung erhoben werden. Eine selbständige Beschwer-

3.2 Laut der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz könne gegen den Entscheid an sich innert 30 Tagen Berufung erhoben werden. Eine selbständige Beschwer-

de nur gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen könne innert

10 Tagen erfolgen (act. 19 S. 4 Dispositiv Ziff. 6). Diese Rechtsmittelbelehrung ist in Bezug auf die selbständige Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen falsch. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG,

3. Aufl. 2017, Art. 110 N 1). Entsprechend ist vorliegend die selbständige Beschwerde gegen die Kostenfolge ebenfalls – wie die Berufung in der Hauptsache – innert 30 Tagen zu erheben. Die am 31. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 15).

3.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Soweit – wie vorliegend – ein Entscheid in der Sache durch die Rechtsmittelinstanz in Frage kommt, ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Unklare Rechtsbegehren sind im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGer 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018, E. 2.1. m.w.H.; vgl. auch z.B. OGer ZH RB160032 vom 19. Dezember 2016, E. 2.1.).

3.4 Das Begehren der Beklagten erscheint auf den ersten Blick unklar. Im eigentlichen Rechtsbegehren ("Antrag", vgl. act. 17) verlangt sie die Herabsetzung der Parteientschädigung auf einen "niedrigeren angemessenen Betrag", höchstens Fr. 7'418.50 (zzgl. MwSt.), im Rahmen der Beschwerdebegründung bezeichnet sie eine solche von Fr. 3'710.– (zzgl. MwSt.) als angemessen. Da die Beklagte indes bereits mit ihrem Rechtsbegehren die Herabsetzung auf einen "angemessenen Betrag" verlangt und den Betrag von Fr. 7'418.50 im Rahmen ihrer Begründung als höchstmöglichen Betrag bzw. den Betrag von Fr. 3'710.– als "vorliegend angemessen" bezeichnet, ergibt sich, dass sie letztlich die Herabsetzung auf den Betrag von Fr. 3'710.– (zzgl. MwSt.) wünscht. Auf diesen Betrag ist hinsichtlich des Rechtsmittelantrags abzustellen.

3.5 Die Beschwerde enthält im Übrigen eine Begründung und die Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid zur Parteientschädigung beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4.1 Die Vorinstanz setzte die "angemessen reduzierte" Parteientschädigung in Anwendung von §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 4 AnwGebV auf Fr. 9'000.– fest (act. 19 S. 3).

4.2 Die Beklagte trägt dagegen vor, die ordentliche Parteientschädigung betrage beim vorliegenden Streitwert gemäss § 4 AnwGebV Fr. 14'836.95. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 11 Abs. 4 AnwGebV seien gegeben, da das Verfahren noch vor der Verhandlung als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Indes habe die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht hinreichend reduziert, schreibe § 11 Abs. 4 AnwGebV doch vor, dass die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt werde. Der Betrag von Fr. 9'000.– belaufe sich auf mehr als die Hälfte des Betrages der ordentlichen Parteientschädigung und liege deshalb nicht in dem von § 11 Abs. 4 AnwGebV vorgegebenen Rahmen. Die Parteientschädigung sei daher auf den Betrag von höchstens Fr. 7'418.50 (zzgl. MwSt.) zu reduzieren, wobei vorliegend eine Reduktion auf Fr. 3'710.– (zzgl. MwSt.) angemessen sei. Dies sei insbesondere deshalb angemessen, weil der Klägerin im gerichtlichen Verfahren kaum Aufwand angefallen sei (act. 17).

4.3 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich vorliegend nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bei (wie hier) vermögensrechtlichen Streitigkeiten bildet der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten sieht die Verordnung im Einzelnen eine streitwertabhängige Grundgebühr vor (§ 4 Abs. 1 Anw-GebV). Diese Grundgebühr deckt bereits ein gewisses Ausmass an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt oder abgeschwächt vor, kann die Gebühr nach Massgabe verschiedener Erhöhungs- und Reduktionstatbestände erhöht und/oder ermässigt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8–12 AnwGebV; vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren, S. 2008, publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39). Die erwähnten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 AnwGebV sind nur insoweit noch besonders zu gewichten, als sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. AnwGebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2–3 AnwGebV oder § 5 Abs. 1 AnwGebV) oder implizit (wie bei § 11 AnwGebV) berücksichtigt werden. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV ist jedoch stets zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung kommt in diesem Zusammenhang die Rolle eines Korrektivs zu (vgl. OGer ZH PP210025 vom 27. Januar 2022, E. 3.2.1 m.w.H.).

4.4 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 169'627.50 beläuft sich die Grundgebühr vorliegend auf (gerundet) Fr. 14'837.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV).

Die Klägerin reichte vor Vorinstanz eine begründete Klage im Umfang von

28 Seiten ein. Mit Erstattung dieser Klage war die Grundgebühr in nach § 11 Abs. 1 AnwGebV grundsätzlich verdient. Nicht massgeblich ist dabei gemäss Wortlaut der genannten Bestimmung, ob auch eine Hauptverhandlung stattgefunden hat; ein entsprechender Aufwand wäre aber – soweit er angefallen wäre – ebenfalls von der Grundgebühr gedeckt.

Die Vorinstanz reduzierte die Grundgebühr um mehr als einen Drittel auf Fr. 9'000.–. Dabei berief sie sich wie gezeigt auf die Bestimmungen von §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 4 AnwGebV.

Entgegen der Vorinstanz und der Beklagten ist indes der Reduktionsgrund von § 11 Abs. 4 AnwGebV hier nicht einschlägig: Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die Gebühr bereits dann geschuldet ist, wenn eine Partei ihre Vertretung (lediglich bereits) eingehend über den Fall informiert hat (Instruktion) und der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird. Diesfalls ist die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabzusetzen (OGer ZH PP210025 vom 27. Januar 2022, E. 3.2.5). Der Reduktionsgrund kommt somit nur dann zum Tragen, wenn die Klageschrift (oder -antwort) noch nicht erstattet wurde. Hier wurde die Klage wie gezeigt schriftlich begründet eingereicht. Bereits deshalb fällt § 11 Abs. 4 AnwGebV ausser Betracht.

Als Reduktionsgrund kommt damit einzig noch § 4 Abs. 2 AnwGebV in Frage; die weiteren Reduktionstatbestände sind nicht einschlägig (§ 4 Abs. 3; §§ 5– 12). Gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV kann die Gebühr (u.a.) um bis zu einem Drittel ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders tief ist. Bei Ausschöpfung dieses Reduktionsgrundes und damit einer Herabsetzung um einen Drittel käme die Gebühr vorliegend bei rund Fr. 9'890.– zu liegen. Die Vorinstanz unterschritt diesen Rahmen mit der von ihr festgesetzten Parteientschädigungen. Mit der tiefen Gebühr ist mit Blick auf die genannte Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass von einem besonders einfachen Fall oder einem besonders geringen Zeitaufwand auszugehen ist; dies entspricht wohl auch dem zumindest sinngemäss erkennbaren Standpunkt der Beklagten. Da die Vorinstanz den ihr zur Verfügung stehenden Gebührenrahmen bereits unterschritt, bleibt indes kein Raum, die Parteientschädigung noch weiter herabzusetzen.

Auch eine Korrektur in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV fällt ausser Betracht: Ein Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung ist weder substantiiert behauptet noch ersichtlich: Die Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (zzgl. MwSt.) erscheint mit Blick auf den Umfang der Klageschrift und den Streitgegenstand (vgl. act. 1) jedenfalls nicht als übersetzt.

4.5 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'290.– (Differenz zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung exkl. MwSt. und der Parteientschädigung gemäss Rechtsmittelantrag exkl. MwSt., vgl. E. 3.4) ist die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 800.– festzusetzen.

5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 17, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'290.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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