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Entscheid

PE230001

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Abnahme Frist Kostenvorschuss)

26. April 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 22. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten von Fr. 711'519.70 nebst Zins nicht mehr bestehe, dass die entsprechende Betreibung und ein Arrest am Miteigentumsanteil des Klägers an einer Liegenschaft aufzuheben seien etc. (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 setzte die Vorinstanz (u.a.) dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 30'000.-- an (Vi-Urk. 3). Am 10. Februar 2023 ersuchte der Kläger um Abnahme der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses, da die (im Ausland domizilierte) Beklagte nicht mehr vertreten sei (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 8 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger am 22. Februar 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2023 des Bezirksgericht Dietikon aufzuheben;

2. es sei die Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses vom 26. Januar 2023 des Bezirksgericht Dietikon zur Abnahme der Frist aufzuheben;

2. es sei die Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses vom 26. Januar 2023 des Bezirksgericht Dietikon zur Abnahme der Frist aufzuheben;

3. eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Der prozessuale Antrag des Klägers auf vorläufige Sistierung der Verwertungshandlungen bezüglich der Liegenschaft C._____-Strasse …, D._____, wird mit dem heutigen Nichteintretensentscheid obsolet.

2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) –

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(nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher liegt regelmässig nicht vor, wenn er durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid beseitigt werden kann. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist sodann grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Schliesslich ist ein solcher Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde als ihm drohenden Nachteil im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Beklagte sei nicht rechtsmässig vertreten und ohne solche Vertretung könne er seine negative Feststellungsklage nicht wie gewünscht geltend machen. Ohne diese Klage drohe ihm die Verwertung seines Eigenheims, was für ihn und seine Familie einen enormen und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen würde (Urk. 1, beso. S. 6). c) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger – wie schon von der Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 2) – seine negative Feststellungsklage bereits eingereicht hat und deren Rechtshängigkeit unabhängig von einem allfälligen Vertretungsverhältnis der Beklagten ist. Durch die in der angefochtenen Verfügung entschiedene Abweisung des Gesuchs um Abnahme der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses droht dem Kläger ein Nachteil nur dann, wenn er den Vorschuss tatsächlich nicht innert Frist leisten könnte (nur diesfalls droht ihm ein Nichteintreten auf seine Klage; wenn er dagegen den Vorschuss leistet, droht ihm dieser Nachteil nicht; vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Dass dies der Fall sei, hat der Kläger jedoch in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht (ebensowenig zuvor in seinem Gesuch vom 10. Februar 2023 um Abnahme der Frist; vgl. Vi-Urk. 6). Er hat auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, obwohl er auf die-- 3 of 5 -se Möglichkeit in der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2023 aufmerksam gemacht worden war (vgl. Vi-Urk. 3 S. 2). d) Nach dem Gesagten ist mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils die Beschwerde nicht zulässig. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 711'519.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Da die Beklagte durch den vorliegenden Beschluss keinen Nachteil erleidet, kann (ausnahmsweise) auf eine Zustellung an sie verzichtet werden.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 711'519.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo -- 5 of 5 --