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Entscheid

PE240002

Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss)

5. Juli 2024Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 5. Juli 2024 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE240002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 5. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

und

C._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2024 (FO220002-I)

Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten 2 (Beschwerdeführerin), mit welcher sie die folgenden Rechtsmittelanträge stellt (Urk. 1 S. 1):

" 1- Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. 5.2024 (FO 220 002) sei aufzuheben. 2- Es sei festzustellen, dass die Lastenbereinigung über eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen Pfandbetreibung Nr. 1 zu Lasten des Stockwerkeigentums Nr.2 und Miteigentumsanteils Nr. 3 im Grundbuch an der D._____-strasse 4 in E.____ ZH nichtig ist. 3- Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen sowohl beim Erstprozess (FO 220 001) als auch bei der Hauptinterventionsklage nach Art. 85a SchKG. nicht vorhanden sind", in der Erwägung, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2024 einzig dem Kläger (Beschwerdegegner) eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 60/30 S. 4 = Urk. 2 S. 4), die Beklagte 2 somit nicht beschwert ist, dass die Beschwerde damit unzulässig ist, womit auch Beschwerdeantrag 2 auf Feststellung der Nichtigkeit der Lastenbereinigung nicht zu prüfen ist (vgl. BGer 5D_159/2018, E. 5.1.), dass betreffend Beschwerdeantrag 3 die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben ist, zumal die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern von der ersten Instanz vorzunehmen ist, dass auf die Beschwerde deshalb insgesamt nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung, dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2,

Erwägungen

10.

Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, sowie

dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 1 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Beschwerdeverfahren PE240001-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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