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Entscheid

PF130013

Beschwerde gegen Willensvollstrecker

23. Dezember 2013Deutsch77 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte:

1.

Am tt.mm.2011 verstarb D._____, geboren tt. März 1929, mit letztem Wohnsitz in E._____ (Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben zum einen seine Ehefrau. Bei dieser handelt es sich um die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vor Obergericht (fortan Beschwerdeführerin). Zum anderen hinterliess der Erblasser seinen Bruder F._____ sowie die Nachkommen seiner weiteren, vorverstorbenen Geschwister (vgl. act. 2/2).

2.

Mit letztwilliger Verfügung vom 1. März 2011 verwies der Erblasser auf den Erbvertrag vom 21. November 2003, mit welchem er für den Fall seines Vorversterbens seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, als Alleinerbin eingesetzt hatte. Gleichzeitig setzte der Erblasser seinen … Rechtsanwalt B._____ sowie seinen Neffen und …, Rechtsanwalt C._____, als Willensvollstrecker ein (vgl. act. 2/1 S. 3 Ziff. 5). Bei diesen handelt es sich um die Beschwerdegegner vor Vorinstanz, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer vor Obergericht. Sie werden nachfolgend – soweit nicht anders nötig – einheitlich als Beschwerdegegner bezeichnet. Die Beschwerdegegner haben das Mandat mit Schreiben vom 12. April 2011 angenommen. Davon wurde im Rahmen der Eröffnung von Erbvertrag und Testamenten (unter anderem das vorerwähnte vom 1. März 2011) am 23. Mai 2011 Vormerk genommen (act. 2/2 S. 5).

3.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz Beschwerde gegen die Beschwerdegegner. Dabei stellte sie (unter Berücksichtigung der Novenstellungnahme vom 6. August 2012) die folgenden Anträge (vgl. act. 99 S. 2 ff.; act. 1 S. 2 ff.; act. 40 S. 12 f., 17, sinngemäss):

1.

Es seien die Beschwerdegegner als Willensvollstrecker des Nachlasses von Herrn D._____ sel., verstorben am tt.mm.2011, abzusetzen.

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2.

Eventualiter seien die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Vollstreckung des letzten Willens von Herrn D._____ sel. anzuweisen, der Beschwerdeführerin umgehend a) - x) …

3.

- 7. … Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.

4.

Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit etlichen Noveneingaben und Stellungnahmen dazu erliess die Vorinstanz am 22. April 2013 zunächst eine Verfügung, in welcher sie neben hier nicht interessierenden prozessualen Anordnungen auf den Eventualantrag Ziffer 6 der Beschwerdeführerin nicht eintrat und davon Vormerk nahm, dass die Beschwerdeführerin ihre Eventualanträge Ziffer 2 lit. a, d-s, v-x und Ziff. 4, 5 und 7 zurückgezogen hatte (act. 94 [= act. 97 = act. 99] S. 54). Weiter erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 22. April 2013 was folgt (act. 99 S. 55 f.): "1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird den Beschwerdegegnern die Weisung erteilt, innert 40 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides a) der Beschwerdeführerin über die von G._____ im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses von D._____ geleisteten Arbeiten Rechenschaft abzulegen, b) der Beschwerdeführerin das nachgeführte Inventar, Wert per Todestag, über den Nachlass von D._____ zuzustellen. Erfüllen die Beschwerdegegner die ihnen vorstehend erteilten Weisungen nicht oder nicht vollständig innert Frist, so können sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden (Art. 292 StGB i.V.m. Art. 106 StGB).

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 36'000.-- festgesetzt. Sie wird zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel den Beschwerdegegnern persönlich auferlegt.

4.

Für die Entscheidgebühr wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss im Betrag von Fr. 30'000.-- herangezogen, und der Beschwerdeführerin wird im Umfang des ihren Kostenanteil übersteigenden Betrages von Fr. 6'000.-- der Rückgriff auf die Beschwerdegegner eingeräumt.

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5.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.– zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen. [6.-7. Mitteilung / Rechtsmittel]" Die Verfügung und das Urteil vom 22. April 2013 wurden den Parteien am 24. April 2013 zugestellt (act. 95/1-2).

5.

(Erst-)Beschwerde der Beschwerdeführerin:

5.1

Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ rechtzeitig (Erst-)Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2013 und stellte die folgenden Anträge (act. 98 S. 1): "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

2.

Es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2013 aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner."

5.2

Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 auferlegte die Präsidentin der Kammer der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 22'000.00 für das Beschwerdeverfahren (act. 100). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 104).

5.3

Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin persönlich ihre Beschwerde und reichte neue Beilagen zu den Akten (act. 102, 103/1-3).

5.4

Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 zeigte Rechtsanwalt Dr. X2._____ an, dass er die Beschwerdeführerin ab sofort nicht mehr vertrete (act. 105).

5.5

Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung der (Erst-)Beschwerdeantwort angesetzt (act. 106). Diese wurde mit Eingabe vom 27. Juni 2013 fristgerecht erstattet. Darin stellten die Beschwerdegegner die folgenden Anträge (act. 108 S. 2): "1. Die Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2013 (EA 120001) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin."

5.6

Die (Erst-)Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin (neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____, vgl. act. 110 f.) zugestellt (vgl. act. 112).

6.

(Zweit-)Beschwerde der Beschwerdegegner:

6.1 Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Mai 2013 erhoben die Beschwerdegegner ihrerseits (Zweit-)Beschwerde, evtl. Berufung, gegen das Urteil vom 22. April 2013. Die Zweitbeschwerde wurde unter der Verfahrensnummer PF130014 angelegt. In der Beschwerdebegründung stellten die Beschwerdegegner die folgenden Anträge (PF130014 act. 98 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EA120001-G) seien aufzuheben.

6.1 Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Mai 2013 erhoben die Beschwerdegegner ihrerseits (Zweit-)Beschwerde, evtl. Berufung, gegen das Urteil vom 22. April 2013. Die Zweitbeschwerde wurde unter der Verfahrensnummer PF130014 angelegt. In der Beschwerdebegründung stellten die Beschwerdegegner die folgenden Anträge (PF130014 act. 98 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EA120001-G) seien aufzuheben.

2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei zu 56/58 der Beschwerdeführerin und zu 2/58 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, den Beschwerdegegnern gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 60'000.00 zuzüglich 8 % MWSt zu bezahlen.

4. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin." Ferner stellen die Beschwerdegegner den folgenden prozessualen (Eventual-)Antrag (PF130014 act. 98 S. 4, sinngemäss): Für den Fall, dass als richtiges Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung zu erheben ist, sei die Zweitbeschwerde als Berufung entgegen zu nehmen.

6.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 auferlegte die Präsidentin der Kammer den Beschwerdegegnern einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 für das Beschwerdeverfahren (PF130014 act. 100). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (PF130014 act. 102).

6.3 Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 zeigte Rechtsanwalt Dr. X2._____ an, dass er die Beschwerdeführerin ab sofort nicht mehr vertrete (vgl. PF130014 act. 105).

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6.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin die 10tägige Frist zur Erstattung der (Zweit-)Beschwerdeantwort angesetzt. Die Verfügung wurde unter Hinweis auf die erwähnte Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. X2._____ der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt (PF130014 act. 104). Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung vom 10. Juni 2013 innert der 7tägigen postalischen Abholfrist nicht ab, weshalb die Post die Sendung an das Obergericht retournierte (PF130014 act. 105/2). Die Beschwerdeführerin hatte indes, nachdem ihr die vorerwähnte Verfügung vom 16. Mai 2013 im Verfahren PF130014 zugestellt worden war (PF130014 act. 101/2), Kenntnis vom vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sie (und nach der Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt Dr. X2._____ sie persönlich) musste daher mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Aus diesem Grund galt die Verfügung vom 10. Juni 2013 am

7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 19. Juni 2013 (act. 105/2) als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit lief die 10tägige Frist am Montag, 1. Juli 2013 ab. Die Beschwerdeführerin hat bis dann (und auch danach) keine (Zweit-)Beschwerdeantwort erstattet. Entsprechend ist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet daher bezüglich der Zweitbeschwerde gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegner (der Zweitbeschwerdeführer) und auf die Akten (vgl. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht - Eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010, S. 509 f.). Eine Anerkennung der Beschwerdeanträge durch die säumige Beschwerdeführerin (die Zweitbeschwerdegegnerin) ist nicht anzunehmen (BK ZPO-Sterchi, Art. 322-324 N 7). Ebenso wenig ist allerdings analog zu Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist anzusetzen (vgl. OGer ZH NQ110033 vom 26. August 2011 sowie Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, online-Version Stand 8. April 2012, Art. 312 N 25).

6.5 Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 zeigte Rechtsanwalt Dr. X1._____ an, dass er von der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Interessen mandatiert worden sei (act. 106 f.). Da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Erstattung der

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(Zweit-)Beschwerdeantwort bereits abgelaufen war, erübrigten sich diesbezügliche Weiterungen.

7. Vereinigung:

7.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Verfahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereinigung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen.

7.2 Gegenstand der beiden Rechtsmittelverfahren über die Erst- und Zweitbeschwerde in der vorliegenden Sache ist derselbe Entscheid. Dabei ist davon auszugehen, dass der Ausgang der Erstbeschwerde (betreffend Aufsichtsbeschwerde) sich auf die Zweitbeschwerde (Kostenbeschwerde) auswirken wird. Der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Beide Verfahren befinden sich zudem im gleichen Stadium. Das Beschwerdeverfahren PF130014 ist deshalb mit dem Beschwerdeverfahren PF130013 zu vereinigen und unter der letzteren Verfahrensnummer weiterzuführen. Die Akten des Verfahrens PF130014 sind als act. 113 zu den Akten PF130013 zu nehmen. Das Verfahren Nr. PF130014 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

8. Das Verfahren (sowohl betreffend die Erst- als auch betreffend die Zweitbeschwerde) erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales:

1. Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 518 N 97). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich wird die Auf-- 7 of 54 -sicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht nach § 139 Abs. 2 GOG ausgeübt. Die Beschwerdegegner machen (im Zusammenhang mit der Zweitbeschwerde) geltend, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid im summarischen Verfahren. Dieser sei – da erstinstanzliche Entscheide über Willensvollstreckerbeschwerden in Art. 309 ZPO nicht genannt seien – mit Berufung nach Art. 308 ff., insb. Art. 314 ZPO anfechtbar (act. 113/98 S. 3 f.).

2. Nach der bisherigen Praxis der Kammer sind erstinstanzliche Beschwerdeentscheide der Einzelgerichte als Aufsichtsbehörden über Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG) mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anzufechten (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14, E. II./2.c; vgl. auch OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. II./1.).

3. Das Kantonsgericht St. Gallen vertrat in einem Entscheid vom 11. April 2012 (BS 2012.1) eine andere Ansicht. Ausgehend davon, dass es sich bei der Aufsicht über Willensvollstrecker um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, erwog das Kantonsgericht, aus Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO ergebe sich die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO, sobald die Aufsichtsbeschwerde nach dem massgeblichen kantonalen Recht erstinstanzlich einer gerichtlichen Behörde zugewiesen werde. Da Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der abschliessenden Auflistung der nicht berufungsfähigen Entscheide (Art. 309 ZPO) nicht aufgeführt würden, sei die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (vgl. Kantonsgericht St. Gallen, BS.2012.1, Entscheid vom 11. April 2012, E. II./1.a; zustimmend zu diesem Entscheid vgl. Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung, successio 2013, S. 23 ff., S. 28).

4. Richtig ist, dass die Aufsicht über Willensvollstrecker als Angelegenheit der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gilt (vgl. BSK ZGB II-Karrer/ Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 518 N 108, Art. 595 N 33; BK ZGB-Künzle, Art. 517 f. N 554). Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich indes eher -- 8 of 54 -um einen historischen als um einen technischen Begriff. Dieser ist seit jeher unscharf. Den dabei geregelten Materien ist nur gemeinsam, dass sie mit Zivilrecht in Zusammenhang stehen. Deshalb können sie zwar mit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weiter gezogen werden (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG), doch vor den kantonalen Instanzen bedingen die unterschiedlichen Materien unterschiedliche Verfahren (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7258). Die begriffliche Zuordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ist daher nicht unbesehen als Kriterium für die Bestimmung des massgeblichen Verfahrens geeignet.

5. / 5.1 Die herrschende Lehre spricht mit Blick auf das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde über Willensvollstrecker von "einem summarischen Verfahren", dessen Regelung sowohl erst- als auch zweitinstanzlich – wie auch die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde – den Kantonen obliegt. Das (bundesrechtliche) summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO gelangt nach diesen Lehrmeinungen dagegen nicht direkt zur Anwendung (vgl. BK ZGB-Künzle, Art. 517 f. N 554, 561; derselbe, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Auflage 2012 [Handkommentar], Art. 517 f. N 91; vgl. auch BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 518 N 108, Art. 595 N 32 und 36, sowie Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, Diss. Luzern, Zürich 2012, S. 79 Rz. 158 f.).

5.2 Dieser Ansicht ist zu folgen. Ausgangspunkt bilden Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB. Die Kantone bestimmen die zuständige Behörde und das Verfahren für die Aufsicht. Der Bund regelt damit dieses Verfahren nicht direkt. Die Kantone können aber ohne weiteres bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen wie die ZPO für anwendbar erklären. Diese gelten dann aber nur analog, als kantonales Recht. Dem entspricht die Praxis der Kammer zum Verfahren der Willensvollstreckerbeschwerde, die mangels ausdrücklicher kantonalrechtlicher Regelung das summarische Verfahren nach der ZPO analog (als kantonales Recht) anwendet (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.b).

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Für die Rechtsmittelordnung ist indessen nach dem massgeblichen kantonalen Recht auf § 85 i.V.m. § 84 GOG abzustellen. Danach sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichtsbeschwerde nach § 82 ff. GOG (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist) auch für andere richterliche Aufsichtsverfahren nach eidgenössischem oder kantonalem Recht einschlägig. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten daher für die entsprechenden Verfahren als kantonales Recht.

6. Die Anlehnung an die Regelung der Aufsichtsbeschwerde erscheint mit Blick auf die zugrundeliegende Materie sachgerecht. Die Aufsicht über Willensvollstrecker liegt inhaltlich nahe an der Aufsicht der Gerichte über Mitglieder der Gerichts- und Schlichtungsbehörden nach § 79 ff. GOG. Besonders deutlich zeigt sich dies am verwandten Sachverhalt der Aufsicht über den Erbschaftsverwalter nach Art. 554 und Art. 595 Abs. 3 ZGB, wo es um die Aufsicht über die ernannte Amtsperson geht und damit um eine quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 595 N 33). Diese Qualifikation des Verfahrens ist auf die Aufsichtsbeschwerde über Willensvollstrecker zu übertragen, zumal die Rechtsgrundlage der entsprechenden Aufsicht wie bereits erwähnt (vorne II./1.) dieselbe ist. Der Umstand, dass das "Amt" des Willensvollstreckers an sich vom Privatrecht beherrscht ist (BK-Künzle, Art. 517-518 ZGB N 518), ändert an dieser Qualifikation nichts. Die Verbindung von postmortaler Verpflichtung gegenüber dem Erblasser und seinem Willen einerseits und fremdnütziger Wahrung der Interessen der (noch) nicht entscheidberechtigten Erben andererseits führt zu trust-rechtlichen Parallelen, die eine richterliche bzw. behördliche Aufsicht geradezu voraussetzen (vgl. Breitschmid, in: Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Druey/ Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 152 f.). Mit dieser Zuordnung korrespondiert die typisch aufsichtsrechtliche Kognition der Aufsichtsbehörden über Willensvollstrecker (vgl. dazu und zur Abgrenzung von materiellrechtlichen Fragen, die gerade nicht mit Aufsichtsbeschwerde zu überprüfen sind: Iten, a.a.O., S. 41 ff., S. 48).

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7. Zusammenfassend ist an der aufgezeigten bisherigen Praxis festzuhalten, wonach erstinstanzliche Entscheide über Willensvollstreckerbeschwerden im Kanton Zürich mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anzufechten sind. Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegner auf Entgegennahme der Zweitbeschwerde als Berufung (vgl. vorne I./3.1) ist danach nicht weiter einzugehen. Nur nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zweitbeschwerde lediglich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides richtet (act. 113/98 S. 2 ff.). Auch wenn der angefochtene Entscheid einen Erledigungsentscheid im summarischen Verfahren nach Art. 308 i.V.m. Art. 314 ZPO darstellen würde, d.h. einen Entscheid im (direkten) Anwendungsbereich der ZPO, so wäre die Anfechtung (nur) der Kosten- und Entschädigungsfolgen daher nach Art. 110 ZPO nur mit Beschwerde möglich.

8. / 8.1 Die Beschwerde ist innert der Frist von § 84 GOG zu erheben und abschliessend zu begründen. Dabei haben sich die Beschwerde führenden Parteien mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln (Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17). Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt sich verwirklichte oder nicht, ist im Rahmen von Art. 320 ZPO nur mit beschränkter Kognition zu prüfen ("offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" nach Art. 320 lit. a b ZPO). Ob ein solcher Sachverhalt zu bestimmten Rechtsfolgen (wie etwa einer Absetzung des Willensvollstreckers) führt, ist dagegen eine Rechtsfrage und frei zu prüfen (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerdegegner irren daher, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, die Beschwerdeführerin könne mit Blick auf die Rüge, es sei im Zusammenhang mit einem bestimmten Sachverhalt von einer schweren Pflichtverletzung der Beschwerdegegner auszugehen, lediglich Aktenwidrigkeit oder ein Versehen geltend machen, weil sich eine solche Rüge sinngemäss gegen die Beweiswürdigung richte (act. 108 S. 12 oben, S. 20 unten). Die Einschätzung, ob ein Sachverhalt eine schwere Pflichtverletzung darstellt, ist nicht Beweiswürdigung, sondern rechtliche Würdigung und als solche frei zu prüfen.

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8.2 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 83 Abs. 3 GOG). Indessen gilt über den geschilderten Verweis in § 84 GOG auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO, wonach Noven vor zweiter Instanz ausgeschlossen sind. Der Untersuchungsgrundsatz ändert daran nichts (vgl. OGer ZH PF130006 vom 22. April 2013, E. II./2. m.w.Nw.).

8.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner haben rechtzeitig schriftlich begründet Erst- bzw. Zweitbeschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2013 erhoben. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat (wie eingangs erwähnt) am 22. Mai 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist persönlich eine weitere Eingabe mit Beilagen zu den Akten gereicht (act. 102, 103/1-3). Diese ist unbeachtlich, da die Beschwerde innert Frist abschliessend zu begründen ist und im Beschwerdeverfahren – allgemein und daher auch nach Abschluss der Beschwerdefrist – keine Noven vorgebracht werden können.

8.4 Die weiteren Charakteristika des aufsichtsrechtlichen Verfahrens, insbesondere zur beschränkten Kognition der Aufsichtsbehörde (lediglich formelle Prüfung der Handlungen des Willensvollstreckers und Angemessenheit seiner Massnahmen, keine Prüfung materieller Rechtsfragen), wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. 99 S. 6 ff. E. 2).

9. Im Entscheid über die Beschwerden ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

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III. Zur Aufsichtsbeschwerde:

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

1.1 Die Verfügung vom 22. April 2013, mit welcher die Vorinstanz wie eingangs aufgezeigt auf den Eventualantrag Ziffer. 6 der Beschwerdeführerin nicht eintrat und vom Rückzug der Eventualanträge Ziff. 2.a), d)-s) sowie v)-x) und Ziff. 4., 5 und 7. Vormerk nahm (vgl. vorne I./1.6), blieb unangefochten (vgl. vorne II./2.1, 3.1). Ebenfalls unangefochten blieb Dispositivziffer 1 des Urteils vom 22. April 2013, mit welcher den Beschwerdegegnern die zwei eingangs angeführten Weisungen erteilt wurden (vgl. vorne I./1.6; act. 113/98 S. 7). Auf die trotz des expliziten Verzichts auf eine Anfechtung angebrachte Kritik der Beschwerdegegner an den erteilten Weisungen (act. 113/98 S. 6 f.) ist danach nicht einzugehen.

1.2 Aus der Begründung der Erstbeschwerde (act. 98) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nur noch an ihrem Hauptantrag Ziffer 1 festhält, mit welchem sie die Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers verlangt. Auf die weiter verbleibenden, nicht zurückgezogenen Anträge bezieht die Beschwerdeführerin sich nicht.

1.3 Die Zweitbeschwerde richtet sich gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung und um die betragsmässige Höhe der Parteientschädigung (act. 113/98 S. 2 f.). Darauf wird weiter unten unter dem Titel "Kosten- und Entschädigungsfolgen" eingegangen (vgl. unten IV.).

2. Allgemeines zur Absetzung des Willensvollstreckers: Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass ein Willensvollstrecker durch die Aufsichtsbehörde wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abgesetzt werden könne, doch dass dies nur als ultima ratio in Frage komme, wenn mildere Massnahmen wirkungslos seien. Die Absetzung steht unter der Voraussetzung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der Willensvollstrecker über einen Ermessensspielraum hinsichtlich -- 13 of 54 -zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt (BGer 5A_794/ 2011 vom 16. Februar 2012, E. 3.1-2). In Frage kommt die Absetzung insbesondere, wenn sich der Willensvollstrecker als vertrauensunwürdig erweist, was beispielsweise bejaht wird, wenn er finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, den Nachlass nicht klar von seinem Privatvermögen abgrenzt oder Nachlassaktiven verheimlicht (vgl. act. 99 S. 8 f.). Gleiches gilt, wenn der Willensvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen gefährdet. Vermögenswerte des Nachlasses sind zurückhaltend anzulegen. Verlangt wird eine laufende Überprüfung der vorhandenen Anlagen, die Wiederanlage flüssiger Mittel auf angemessene Laufzeiten, genügende Liquidität für die Zahlung von Schulden oder die Leistung von Vorschüssen an die Erben, insbesondere aus den laufenden Erträgnissen (vgl. Iten, a.a.O., N 153; BK-Künzle, Art. 517-518 ZGB N 548; auch vgl. LGVE 2008 I Nr. 38 E. 7.6 m.w.Hw.). Die Vorinstanz hat zutreffend angegeben, die Willensvollstreckeraufsicht diene primär der zukunftsgerichteten Ordnung der Amtsführung und nur sekundär der Disziplinierung (act. 99 S. 46). Mit Blick auf eine Absetzung der Willensvollstrecker als ultima ratio gilt dies verstärkt.

3. Befolgen von Wünschen der Beschwerdeführerin allgemein sowie Einstellung ihr gegenüber:

3.1 Das eingangs erwähnte Testament des Erblassers vom 1. März 2011 (act. 2/1) enthält im Zusammenhang mit der Einsetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker die folgende Klausel: "5. (…) e) Die Willensvollstrecker sollen meine letztwillige Verfügung effizient und zügig vollstrecken. Wünsche meiner Ehefrau A._____ sind zu befolgen, falls sie meine Alleinerbin ist. Sie können Vorschüsse an die Erben und Vermächtnisnehmer leisten. Dabei müssen sie jederzeit die Zahlung sämtlicher Kosten, Honorare, Auslagen, Steuern und Abgaben bis zur endgültigen Verteilung und Mandatserledigung zu lasten des Nachlasses sicherstellen können. Für unvorhersehbare Ereignisse soll ein angemessener Betrag reserviert sein. (…)"

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3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mandatsführung der Beschwerdegegner laufe dem im Testament deutlich geäusserten Willen des Erblassers zuwider. Die Beschwerdegegner hätten die Wünsche der Beschwerdeführerin weitestgehend missachtet. Als Höhepunkt der Anschuldigungen und Beleidigungen werde die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 21. Januar 2013 als Scheusal sondergleichen dargestellt, die den Erblasser mittels Druckausübung zur Heirat bewegt habe und die später ihren todkranken Ehemann für eine Testamentsänderung zu einem Notar geschleppt habe. Allein diese Äusserungen liessen die Beschwerdegegner als vertrauensunwürdig erscheinen (act. 98 S. 5). Die Beschwerdeführerin weist gleich im Anschluss auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz hin, wonach Gegenstand der Beschwerde gegen die Willensvollstrecker lediglich die Amtsausübung der Willensvollstrecker sei (act. 98 S. 6). Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin eine schlechte Meinung haben (wie es umgekehrt wohl auch der Fall ist – die Vorinstanz hat mit Recht auf die vergleichbare Schwere der gegenseitigen Anschwärzungen hingewiesen, act. 99 S. 13), gibt noch keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 zur Haltung der Beschwerdegegner ihr gegenüber (act. 98 S. 6-7) sind daher unerheblich. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Feindseligkeit der Beschwerdegegner ihr gegenüber indes mehrfach markant auf deren Amtsausübung ausgewirkt (act. 98 S. 6, 7 unten). Dies ist anhand der konkreten Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Amtsführung der Beschwerdegegner zu prüfen. Dasselbe gilt betreffend die geltend gemachte Missachtung von Wünschen der Beschwerdeführerin. Darauf wird nachfolgend eingegangen.

4. Zum behaupteten Verschwinden eines Goldbarrens:

4.1 Unbestritten ist, dass der Erblasser in seinem Safe Nr.... bei der UBS … in Zürich eine Anzahl Goldbarren aufbewahrt hatte. Die Beschwerdegegner öffneten diesen Safe erstmals nach dem Tod des Erblassers am 21. April 2011

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und erkannten nach ihrer Schilderung, dass sich darin 31 Goldbarren à 1 Kilogramm samt Kaufbelege befanden (act. 31 S. 30). Sie verfassten gleichentags eine Aktennotiz über den Inhalt des Safes (sowie über den Inhalt eines weiteren Safes bei der UBS …). In dieser Aktennotiz wird zum Safe Nr.... lediglich ausgeführt, "enthält Goldbarren mit Kaufbelegen" (act. 2/23). Dass die Nennung der Anzahl Goldbarren versäumt wurde, wird von den Beschwerdegegnern eingeräumt (act. 31 S. 30). Gemäss amtlichem Befund vom 28. März 2012 befanden sich an diesem Datum (als der Safe-Inhalt zu Protokoll genommen wurde) 31 Goldbarren à je 1 Kilogramm im Safe. Diese Goldbarren wurden hernach der Beschwerdeführerin übergeben (act. 32/85). Demgegenüber waren im vorläufigen Nachlassinventar des Erblassers vom 26. August 2011, welches I._____ (langjähriger Treuhänder und Steuerberater des Erblassers) erstellt hatte, unbestritten 32 Barren à 1 Kilogramm verzeichnet (act. 99 S. 22; act. 31 S. 33, 62 ff.; vgl. act. 32/172). Die Beschwerdeführerin sieht sich aus diesem Grund veranlasst, den Beschwerdegegnern zu misstrauen (act. 98 S. 8).

4.2 Die Vorinstanz ging auf die Schilderung der Beschwerdegegner ein, wonach I._____ die Angabe betreffend 32 Goldbarren der Steuererklärung 2009 entnommen habe. Diese Angabe habe Dr. J._____, der langjährige Steueranwalt des Erblassers, im Herbst 2009, anlässlich der Erstellung einer Selbstanzeige betreffend Nachversteuerung der Goldbarren und anderer Vermögenswerte, vom Erblasser erhalten, der sich dabei auf 32 Goldbarren festgelegt habe, obwohl er sich über die genaue Anzahl Goldbarren nicht sicher gewesen sei. Ob der Erblasser sich damals geirrt habe, oder ob er in der Zeit danach einen Goldbarren aus dem Safe entfernt habe, war den Beschwerdegegnern nach ihrer von der Vorinstanz zitierten Schilderung nicht bekannt (act. 99 S. 22 f.). Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund zum Schluss, aufgrund der blossen Nachlässigkeit bei der Inventarisierung, d.h. der unterbliebenen Angabe der Anzahl Goldbarren in der Aktennotiz vom 21. April 2011 und der unrichtigen Angabe der Anzahl Goldbarren im vorläufigen Inventar, könnten die Beschwerdegegner nicht der Veruntreuung von Nachlassgegenständen verdächtigt werden. Zudem könne durch diese Nach-- 16 of 54 -lässigkeit die Kompetenz der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers nicht hinterfragt werden (act. 99 S. 23 f., S. 30).

4.3 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre bereits vor Vorinstanz geäusserte Ansicht entgegen, wonach die Diskrepanz betreffend Anzahl Goldbarren Grund zum Misstrauen gebe (act. 98 S. 8). Dass die unterbliebene Nennung der Anzahl Goldbarren in der Aktennotiz vom 21. April 2011 eine Nachlässigkeit der Beschwerdegegner darstellt (act. 98 S. 8 unten), hat die Vorinstanz wie gesehen festgestellt. Gleiches gilt betreffend die ungenaue Inventarisierung. Weshalb ihrer Ansicht nach entgegen der vorinstanzlichen Würdigung aus dieser Nachlässigkeit ein Verdacht einer Veruntreuung von Nachlassgegenständen hervorgehe, verdeutlicht die Beschwerdeführerin nicht. Sie äussert sich insbesondere nicht zur vorstehend angegebenen Vorgeschichte, die nach den Beschwerdegegnern zur Angabe von 32 Goldbarren im vorläufigen Inventar geführt hatte (vgl. vorne III./4.2). Mit dem blossen Hinweis, I._____ habe als langjähriger Steuerberater des Erblassers, Stiftungsratsmitglied der D._____ Förderstiftung und weiterer Tätigkeiten für den Erblasser bestens über dessen finanzielle Verhältnisse Bescheid gewusst (act. 98 S. 9), setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Schilderung nicht auseinander. Auch der Umstand, dass die Aktennotiz vom 21 April 2011 bezüglich des zweiten davon betroffenen Safes des Erblassers genauer abgefasst wurde (act. 98 S. 9 f.), vermag dem Versäumnis betreffend genaue Angabe der Anzahl Goldbarren kein höheres Gewicht zu verleihen. Der weiter vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe im Juli 2011 im Beisein des Beschwerdegegners 2 der Beschwerdeführerin gegenüber erklärt, im Safe würden sich 32 kg Gold befinden (act. 98 S. 9), stellt – die Beschwerdegegner behaupten dies zu Recht (act. 108 S. 11) – ein unzulässiges Novum dar. Im Übrigen würde daraus auch nichts weiter hervor gehen, als dass die Beschwerdegegner sich bezüglich der Inventarisierung der Goldbarren nachlässig verhielten. Ein Verdacht auf eine Unterschlagung von Nachlassvermögen ergäbe sich daraus nicht.

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Einen solchen Verdacht vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, wonach der Beschwerdegegner 2 nach dem Text der erwähnten Aktennotiz vom 21. April 2011 den Schlüssel zum fraglichen UBS-Safe an sich genommen habe (act. 98 S. 10), nicht darzutun. Die Vorinstanz war sich entgegen der Beschwerdeführerin (act. 98 S. 10 unten) durchaus bewusst, dass bezüglich der Anzahl Goldbarren widersprüchliche Angaben vorliegen. Die Beschwerdeführerin versucht vergeblich, gestützt darauf und unter Hinweis auf die Einstellung der Willensvollstrecker ihr gegenüber – aber ohne Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz aufgezeigten Vorgeschichte, die zu den abweichenden Angaben führte – eine Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdegegner darzutun (act. 98 S. 10 unten und S. 11 oben). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie möge sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnern ihr gegenüber und aufgrund des Werts eines Kilogramms Gold nicht mit der Begründung der Beschwerdegegner zu begnügen (act. 98 S. 11 oben), ist unbehelflich, solange die Beschwerdeführerin nicht angibt, weshalb die Begründung der Beschwerdeführer (die aufgezeigte Vorgeschichte der Angabe betreffend 32 Barren) sie nicht überzeuge. Schliesslich ist es auch nicht zielführend, mit Blick auf die erstmalige Öffnung des Safes, die "zwingend nur im Beisein einer Amtsperson" hätte erfolgen dürfen, ohne weitere Begründung ein grobes Verschulden der Beschwerdegegner zu behaupten (act. 98 S. 11). Die Vorinstanz hat im Einzelnen begründet, dass und weshalb die erstmalige Öffnung des Safes ohne Beisein einer Amtsperson erfolgen durfte bzw. den Beschwerdegegnern mit der erneuten Öffnung des Safes unter Beizug einer Amtsperson erst am 28. März 2012 allenfalls eine suboptimale Effizienz, aber jedenfalls nicht ohne weiteres eine Veruntreuung von Nachlassgegenständen vorzuwerfen sei (act. 99 S. 23). Die Beschwerdeführerin hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

4.4 Insgesamt ist den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit den thematisierten Goldbarren mit der Vorinstanz jedenfalls keine derart schwere Pflichtverletzung vorzuwerfen, als dass eine Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker begründet wäre.

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5. Zum Verkauf von Neuseeland-Dollar:

5.1 Die Beschwerdegegner verkauften im August 2011 aus dem Nachlassvermögen einen Betrag von NZD 500'583.00. Offenbar fiel der Verkaufsentscheid im Juli 2011 (act. 1 S. 42; act. 31 S. 81; act. 75 S. 81, act. 32/193). Dies wurde vorgängig mit der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen (act. 99 S. 20).

5.2 Die Vorinstanz erwog dazu, die Willensvollstrecker hätten im Rahmen ihrer Verwaltungsaktivitäten die Alleinerbin anzuhören und hätten soweit tunlich auf ihre Wünsche Rücksicht zu nehmen. Da der Verkauf ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei ihre Rüge im Grunde berechtigt. Allerdings könne die Verwaltung des Nachlassvermögens Sofortmassnahmen und Sicherungsvorkehren wie den Verkauf risikobehafteter Wertpapiere umfassen. Die Beschwerdegegner hätten einen drohenden Wertverlust dargetan, indem sie ein Chart betreffend Wechselkursentwicklung eingereicht hätten, aus welchen sich im Zeitraum Juli/August 2011 ein markanter Wertverlust des NZD ergebe (act. 32/193). Die Angabe der Beschwerdegegner, wonach sie durch den Verkauf der NZD einen Wertverlust hätten vermeiden wollen (act. 31 S. 81), sei deshalb glaubhaft und in der Sache vertretbar, unabhängig davon, ob (wie von den Beschwerdegegnern behauptet und von der Beschwerdeführerin bestritten) die UBS den Verkauf empfahl oder nicht. Der Vorgang erweckte aufsichtsrechtlich aus Sicht der Vorinstanz daher keine Bedenken. Insbesondere erkannte die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spekulativen Geschäfts. Aus der nachträglichen Erholung des NZD-Kurses könne, so die Vorinstanz, nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegner hätten durch den Verkauf schuldhaft einen vermeidbaren Schaden verursacht (act. 99 S. 25 f.).

5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Situation bei risikobehafteten Wertpapieren, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, hätten Fremdwährungsguthaben umgehend auf die Alleinerbin übertragen werden sollen (act. 96 S. 12 oben). Dass liquide Guthaben des Nachlasses stets und umgehend auf die Alleinerbin übertragen werden müssten, kann indes nicht gesagt werden. Vielmehr hat -- 19 of 54 -sich ein Willensvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses etwa auch darum zu kümmern, dass genügend Liquidität vorhanden ist, um Verpflichtungen des Nachlasses nachzukommen (vgl. BK-Künzle, Art. 517-518 N 534; vgl. auch die konkrete Anordnung des Erblassers, vorne III./3.1). Der Umstand, dass das Guthaben an NZD nicht bereits vor dem fraglichen Verkauf im Juli/August 2011 an die Beschwerdeführerin überwiesen wurde, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Sodann gilt für risikobehaftete Fremdwährungsguthaben prinzipiell dasselbe wie für risikobehaftete Wertpapiere. Auch solche dürfen von den Willensvollstreckern bei drohenden Verlusten gegen CHF verkauft werden. Dies stellt entgegen der Beschwerdeführerin keine pflichtwidrige Übertragung von Nachlassvermögen dar (act. 98 S. 12). Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Würdigung, wonach keine Anzeichen für ein spekulatives Geschäft vorlagen, nichts entgegen. Sie stört sich am Umstand, dass sie vor der aus ihrer Sicht unnützen Veräusserung des NZD-Guthabens nicht angehört wurde (act. 98 S. 12). Mit den aufgezeigten vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere mit Blick auf den erwähnten Währungschart und die Bedeutung der nachträglichen Kurserholung (vorne III./5.2) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Daher ist nur kurz festzuhalten, dass die Vorinstanz der späteren Erholung des NZD-Kurses und dem massiven Ansteigen des NZD-Kurses gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2012 (so die Beschwerdeführerin, act. 40 S. 87) zu Recht keine Bedeutung zumass. Entscheidend ist, dass im Zeitraum Sommer 2011 mit Verlusten gerechnet werden musste. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Beschwerdegegnern an einer Sitzung vor dem Verkauf ausdrücklich gesagt, dass sie einen Verkauf des NZD-Guthabens nicht wünsche (act. 98 S. 12), ist als unzulässiges Novum nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin hat die Äusserung eines solchen Wunsches vor der Vorinstanz nicht vorgebracht, was die Beschwerdegegner zutreffend feststellen (act. 108 S. 12 unten). Der Hinweis auf "eine Sitzung" (act. 98 S. 12) ist im Übrigen unsubstantiiert, während die weiteren, nach dem Verkauf ge-- 20 of 54 -führten Gespräche über dieses Geschäft bereits vor der Vorinstanz zeitlich fixiert wurden (vgl. act. 31 S. 81).

5.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz nicht von einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Verkauf der NZD auszugehen, trotz der unterbliebenen Anhörung der Beschwerdeführerin, da der sofortige Verkauf mit Blick auf den drohenden Wertverlust vertretbar erschien. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin somit keinen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO darzutun.

6. Zur D._____ Förderstiftung:

6.1 Das eingangs erwähnte Testament des Erblassers vom 1. März 2011 (act. 2/1) enthält nebst anderem die folgende Klausel: "4. Weisung (7) Wenn die Mittel der D._____ Stiftung und der D._____ Förderstiftung aufgebraucht sind, sind diese Stiftungen durch den Stiftungsrat aufzulösen. Der Willensvollstrecker hat meine Ehefrau, A._____, in die Stiftungsangelegenheiten einzuführen, so dass die Stiftungen von ihr weitergeführt werden können." Im Zusammenhang damit steht die folgende Anordnung des Erblassers im Nachtrag vom 8. März 2011 zum Testament vom 1. März 2011 (act. 2/28): "1. Meine Frau A._____, geborene …, geboren am tt. April 1948, hat als meine Erbin in meinen beiden Stiftungen, "D._____ Förderstiftung" und "D._____ Stiftung", beide mit Adresse K._____-Strasse..., L._____, das Präsidium mit Einzelunterschrift zu übernehmen. (…)"

6.2 Der Beschwerdegegner 2 ist seit dem tt. August 2012 als Stiftungsratspräsident der D._____ Förderstiftung im Handelsregister eingetragen (act. 67/3). Es ist unbestritten, dass es zu einer Übernahme des Präsidiums der Förderstiftung durch die Beschwerdeführerin nicht gekommen ist.

6.3 Die Vorinstanz ist auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der D._____ Förderstiftung eingegangen. Sie erwog, der Erblasser sei bis zu seinem Tode Stiftungsratspräsident gewesen und habe die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats berufen. Danach ergänze sich der Stiftungsrat -- 21 of 54 -gemäss dem Stiftungsreglement (act. 84/3 Ziff. 5) selbst durch Kooptation. Die Möglichkeit der testamentarischen Weitergabe des Präsidiums – und damit die Durchsetzbarkeit des Testamentsnachtrags – sei vor diesem Hintergrund fraglich. Die Vorinstanz verweist dazu auf eine von den Beschwerdegegnern eingeholte Auskunft der eidgenössischen Stiftungsaufsicht (act. 2/42), wonach die Stifterrechte höchstpersönlicher Natur seien und daher eine Ausübung derselben mittels Testament bzw. über den Tod hinaus nicht möglich sei (act. 99 S. 42 ff.). Zwar befremde es, dass der Beschwerdegegner 2 mit seiner Wahl zum Stiftungsratspräsidenten genau diejenige Position in der Stiftung einnehme, welche nach dem Testamentsnachtrag die Beschwerdeführerin hätte einnehmen sollen. Allerdings habe der Beschwerdegegner 2 als einer von vier Stiftungsräten nicht die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin zur Stiftungsrätin zu machen. Sie sei daher bei der Ergänzungswahl für das Präsidium nicht zur Wahl gestanden. Damit, dass er sich in dieser Situation zur Wahl gestellt habe, sei der Beschwerdegegner somit keiner Kollision zwischen seinen Interessen als Stiftungsrat und seinen Pflichten als Willensvollstrecker erlegen, weshalb ihm die Wahl unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als Pflichtverletzung anzulasten sei. Mit Blick auf die Einführung der Beschwerdeführerin in die Stiftungsangelegenheiten verweist die Vorinstanz auf die Dokumentierung der Beschwerdeführerin mit Statuten, Stiftungsratsreglement und Protokollen von Sitzungen sowie auf die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einzelnen Sitzungen. Weiter nennt die Vorinstanz das unentschuldigte Fehlen der Beschwerdeführerin an bestimmten weiteren Sitzungen und die unterbliebene Beantwortung eines Schreibens des Beschwerdegegners 2 und eines weiteren Stiftungsrats vom 17. November 2011, mit der Frage, wie sie sich die Leitung der Stiftung und die Zusammenarbeit im Stiftungsrat vorstelle. Damit, so die Vorinstanz, habe die Beschwerdeführerin den Eindruck erweckt, sich nicht für die Stiftungsangelegenheiten zu interessieren. Daher könne sie den Beschwerdegegnern unter diesem Titel nichts vorwerfen (act. 99 S. 42-45).

6.4 / 6.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie auf das erwähnte Schreiben vom 17. November 2011 betreffend die Zusammenarbeit im

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Stiftungsrat nicht antwortete. Auch ihr Fernbleiben von bestimmten Stiftungsratssitzungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie verweist einzig darauf, ihr Rechtsvertreter sei nicht zugelassen worden und M._____, die Tochter des Beschwerdegegners 2, die auch dessen Sekretärin sei, habe sie, die Beschwerdeführerin, tätlich angegriffen. Dies war nach der Ansicht der Beschwerdeführerin gemäss der Beschwerdebegründung der Grund für die unterbliebene Teilnahme an weiteren Stiftungsratssitzungen (act. 98 S. 13). Damit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz festgehalten – kein weiteres Interesse an den Stiftungsangelegenheiten zeigte. Aus der aufrecht erhaltenen allgemeinen Behauptung, sie sei nie in die Stiftungsangelegenheiten eingeführt worden (act. 98 S. 13), kann die Beschwerdeführerin danach nichts für sich ableiten.

6.4.2 Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für die fehlende Kundgabe ihres Interesses an Stiftungsangelegenheiten lassen nicht auf eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner schliessen. Dass die D._____ Förderstiftung verpflichtet gewesen wäre, neben der Beschwerdeführerin auch ihren Rechtsvertreter an ihren Sitzungen zuzulassen, kann nicht angenommen werden. Das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot (act. 98 S. 13) ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin selber zugelassen worden wäre. Etwas anderes macht sie nicht geltend. Sie hätte sich daher entsprechend um die Teilnahme an Sitzungen etc. bemühen müssen. Zu den tätlichen Angriffen von M._____ machen die Beschwerdegegner zutreffend geltend, die Beschwerdeführerin sei den Stiftungsratssitzungen bereits im Februar und März 2011 ferngeblieben, der behauptete tätliche Angriff habe sich aber erst am 18. April 2011 ereignet bzw. ein erstes Mal am 4. April 2011 (act. 108 S. 15 und act. 98 S. 13; vgl. bereits act. 99 S. 44, act. 40 S. 77). Dass diese Angriffe der Grund für das unterbliebene Interesse an den Stiftungsratssitzungen war, ist aus diesem Grund nicht anzunehmen. Allgemein wird auf die behaupteten Angriffe von M._____ nachfolgend noch eingegangen (vgl. nachfolgend III./7.).

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6.4.3 Mit Blick auf ihre unterbliebene Wahl zur Stiftungsratspräsidentin hält die Beschwerdeführerin der aufgezeigten vorinstanzlichen Würdigung entgegen, es sei weltfremd anzunehmen, der Beschwerdegegner 2 hätte keinen Einfluss auf den Stiftungsrat gehabt. Wenn er die Beschwerdeführerin zur Wahl empfohlen hätte, dann wäre sie selbstverständlich als Präsidentin gewählt worden, wie es bei der D._____ Stiftung (der zweiten der beiden Stiftungen des Erblassers) problemlos und zügig geschehen sei (act. 98 S. 14 f.). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin indessen nicht genügend mit den aufgezeigten Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Wahl zur Stiftungsratspräsidium auseinander. Insbesondere stellt sie nicht in Frage, dass der Beschwerdegegner 2 gestützt auf das Stiftungsreglement (act. 84/3) am 13. August 2012 gar keine Möglichkeit gehabt hatte, die Beschwerdeführerin, die nicht Stiftungsrätin war, als Präsidentin zu wählen (act. 99 S. 45). Sie verdeutlicht auch die rechtliche, etwa reglementarische Situation der D._____ Stiftung nicht. Aus der problemlosen Wahl der Beschwerdeführerin bei der einen Stiftung kann nicht darauf geschlossen werden, dies hätte bei pflichtgemässem Handeln der Beschwerdegegner bei der anderen Stiftung ohne weiteres ebenso problemlos möglich sein müssen. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 sei vom Erblasser als Willensvollstrecker eingesetzt worden, weil er (der Beschwerdegegner 2) dafür hätte sorgen können, dass die Beschwerdeführerin Stiftungsratspräsidentin der D._____ Förderstiftung würde (act. 98 S. 14), ist neu und im Übrigen unbelegt. Auch wenn dem so wäre, würde dies an den aufgezeigten rechtlichen Rahmenbedingungen der Übernahme des Stiftungsratspräsidiums, insbesondere an der von der Vorinstanz angezweifelten Durchsetzbarkeit der testamentarischen Bestimmung, nichts ändern. Unbehelflich ist auch der unbelegte und unspezifizierte Hinweis, die weiteren Stiftungsräte seien "subaltern agierende Personen" gewesen und der Beschwerdegegner 2 hätte daher faktisch den Entscheid über die Wahl der Beschwerdeführerin alleine treffen können. Mit der Vorinstanz ist daher am Schluss festzuhalten, dass die Annahme der Wahl des Beschwerdegegners 2 zum Stiftungsratspräsident unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten keine Pflichtverletzung darstellte -- 24 of 54 -– umso weniger eine schwerwiegende Verletzung, welche zur Absetzung des Beschwerdegegners 2 als Willensvollstrecker führen könnte.

6.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 sich derzeit bemühe, im Namen der D._____ Förderstiftung eine von der Beschwerdeführerin bestrittene Forderung über Fr. 1 Mio. auf dem Betreibungsweg durchzusetzen, nachdem sich die Beschwerdegegner lange Zeit gegen eine Auszahlung des Betrages an die Beschwerdeführerin gewehrt hätten. Dies sei ein Schlag ins Gesicht der Beschwerdeführerin (act. 98 S. 15).

6.5.1 Die Vorinstanz ist in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf diesen Sachverhalt eingegangen. Die Beschwerdegegner wollten den Betrag von Fr. 1 Mio. nach der nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanz zunächst aus dem Nachlass an die D._____ Förderstiftung auszahlen, weil sie der Ansicht waren, gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Erblasser würde dieser Betrag der Förderstiftung zustehen. Allerdings bestritt die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Anspruch der Stiftung. Die Beschwerdegegner überwiesen den fraglichen Betrag in der Folge an die Beschwerdeführerin (zum zeitlichen Ablauf vgl. nachfolgend III./6.5.3) und verwiesen die Förderstiftung auf den Prozessweg, den die Stiftung daraufhin beschritt, wobei unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 2 bei den betreffenden Entscheidungen des Stiftungsrats in den Ausstand trat. Die Vorinstanz erwog, dass in der Information der D._____ Förderstiftung über den entsprechenden Anspruch keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner liege. Auch ansonsten erkannte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 2. Dabei wies sie auf den Zusammenhang zwischen der Aufsicht über die Rechtsanwälte und der Aufsicht über Willensvollstrecker hin, weil die Beschwerdeführerin auf Verstösse gegen das BGFA hingewiesen hatte (vgl. act. 99 S. 40-42, mit Hinweis auf act. 58).

6.5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem völlig unbelegt eine abweichende Sachverhaltsdarstellung entgegen, wenn sie vorbringt, der Beschwerdegegner 2 bemühe sich, im Namen der D._____ Förderstiftung diese Forderung einzutreiben. Aus den an sich unbeachtlichen Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin

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nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichte, ergibt sich nebenbei bemerkt, dass die D._____ Förderstiftung im Prozess gegen die Beschwerdeführerin nicht etwa vom Beschwerdegegner 2, sondern von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird (act. 103/1-3). Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann den erwähnten Ausstand des Beschwerdegegners 2 beim Entscheid über die Beschreitung des Rechtswegs auch vor dieser Instanz nicht. Aus welchen Gründen die Vorinstanz das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdegegners 2 ihrer Ansicht nach falsch gewürdigt habe, verdeutlicht die Beschwerdeführerin nicht.

6.5.3 Zutreffend ist indes der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerdegegner lange Zeit gegen eine Auszahlung des Betrags von Fr. 1 Mio. an sie, die Beschwerdeführerin, wehrten (act. 98 S. 15). Dass die Beschwerdegegner erst am 10. Juli 2012 zum Schluss kamen, dieser Betrag sei an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, weil von der Alleinerbin bestrittene Forderungen durch die Willensvollstrecker nicht zu tilgen seien (act. 41/15), erstaunt – an sich ist die Rechtslage diesbezüglich klar (vgl. Iten, a.a.O., S. 291 m.w.Nw.) und wäre der entsprechende Betrag daher ohne Weiteres an die Beschwerdeführerin auszuzahlen gewesen (unter dem Vorbehalt der genügenden Liquidität des Nachlasses, doch dass der Betrag aus diesem Grund nicht ausbezahlt worden sei, machten die Beschwerdegegner nicht geltend). Entscheidend ist dabei nicht so sehr, ob die Beschwerdeführerin die wiederholte Aufforderung zur Auszahlung zu beweisen vermag (vgl. die Bestreitung der Beschwerdegegner, act. 75 S. 60), sondern vielmehr der Umstand, dass die Beschwerdegegner noch am 3. Februar 2012 an der entsprechenden Zahlung festhielten und erklärten, sie würden den Betrag von Fr. 1 Mio. deshalb blockiert halten, obwohl die Beschwerdeführerin die Forderung der Stiftung bereits im Juli 2011 bestritten hatte (vgl. act. 31 S. 56 ff., act. 32/162). Allerdings wurde der Betrag wie geschildert schliesslich an die Beschwerdeführerin ausbezahlt und trat der Beschwerdegegner 2 bei den die Rechtsverfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidungen des Stiftungsrats in den Ausstand. Daher ist zwar von einer Verzögerung in der Nachlassabwicklung auszugehen, aber nicht von einer schweren Pflichtverletzung, -- 26 of 54 -welche einen Mandatsentzug rechtfertigen würde (dies insbesondere mit Blick auf das eingangs zur vorrangigen Bedeutung der Zukunftsperspektive Gesagte, vgl. III./2.1).

7. Tätlicher Angriff von M._____ auf die Beschwerdeführerin:

7.1 Die Beschwerdeführerin thematisiert weiter einen tätlichen Angriff ihr gegenüber von M._____, der Tochter des Beschwerdegegners 2, anlässlich eines Termins zur Abholung diverser Akten und eines antiken Schrankes in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdegegner. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 seine Tochter im Strafverfahren verteidige, sei unerträglich und lasse ihn aus ihrer Sicht überhaupt nicht vertrauenswürdig erscheinen (act. 98 S. 16 f.).

7.2 Die Vorinstanz ist auf den geltend gemachten Vorwurf betreffend tätlichen Angriff eingegangen sowie auf den Strafbefehl vom 7. März 2013 (act. 86), wonach M._____ wegen Tätlichkeiten gegen die Beschwerdeführerin vom 18. April 2012 mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wurde. Die Vorinstanz erkannte darin keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 (act. 99 S. 27). Dies geschah zu Recht. Das Verhalten der Tochter des Beschwerdegegners 2 kann diesem nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

7.3 Den Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 seine Tochter im Strafverfahren verteidige, bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor dieser Instanz vor. Sie hat vor Vorinstanz mit der Einreichung des Strafbefehls nicht darauf hingewiesen (vgl. act. 85). Dass die Vorinstanz eine darin liegende Pflichtverletzung des Beschwerdegengers 2 von Amtes wegen hätte prüfen müssen, behauptet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdegegner stellen sich daher zu Recht auf den Standpunkt, dabei handle es sich um ein unzulässiges Novum (act. 108 S. 18). Im Übrigen ist zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass die Vertretung von M._____ durch den Beschwerdegegner 2 im Übertretungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu einem Interessenkonflikt führen konnte. Die darin liegende Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 wiegt aber angesichts -- 27 of 54 -des geringen Gewichts des Strafverfahrens (Busse von Fr. 300.00) jedenfalls nicht schwer, und es ging dabei nicht um einen Sachverhalt, der in einem konkreten Zusammenhang zur Tätigkeit als Willensvollstrecker stand (anders wäre es selbstredend, wenn es etwa um einen Prozess über eine bedeutende vermögensrechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Nachlass gegangen wäre). Auch bei rechtzeitiger Geltendmachung könnte dieser Sachverhalt somit keine Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass von D._____ rechtfertigen.

8. Mandatierung von Rechtsanwalt Y._____, Honorierung aus Nachlassmitteln:

8.1 Rechtsanwältin X3._____ von der Kanzlei X2._____ Rechtsanwälte erhob mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 namens der Beschwerdeführerin verschiedene Vorwürfe gegen die Amtsführung der Beschwerdegegner (act. 2/3). Diese mandatierten daraufhin Rechtsanwalt Y._____, welcher sich mit Schreiben vom 8. November 2011 erstmals namens des Nachlasses an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wandte und auf die Vorwürfe Bezug nahm (act. 2/4). Die Beschwerdegegner bezahlten das Honorar von Rechtsanwalt Y._____ für seine Bemühungen in einer ersten Phase (Rechnung vom 10. April 2012 über Fr. 24'506.70, act. 32/ 67a) zunächst aus Nachlassmitteln. Erst später – mit Valuta 27. Dezember 2012 – wurden die über die Nachlasskonti ausbezahlten Beträge retour überwiesen (act. 99 S. 16 mit Hinweis auf act. 76/127-128). Dies ist unbestritten.

8.2 Die Vorinstanz zeigte Verständnis für die Mandatierung eines Rechtsvertreters durch die Beschwerdegegner, doch sie erwog, dies sei über die ordentliche Nachlassabwicklung hinausgegangen. Entsprechende Kosten hätten daher nicht ohne weiteres dem Nachlass belastet werden dürfen. Allerdings würden sich, so die Vorinstanz, diesbezügliche aufsichtsrechtliche Massnahmen erübrigen, nachdem die Honorarzahlungen wie erwähnt rückgängig gemacht worden seien und die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag Ziff. 5 zurückgezogen habe (vgl. dazu act. 83 S. 29). Mit Blick auf den Absetzungsantrag erkannte die -- 28 of 54 -Vorinstanz in der zwischenzeitlichen Bezahlung der Honorare aus Nachlassmitteln eine Pflichtverletzung, die aber (auch zusammen mit den weiteren Pflichtverletzungen) nicht derart schwerwiegend sei, als dass sich ein Mandatsentzug rechtfertigen würde (act. 99 S. 16, 46).

8.3 / 8.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich beschwerdeweise auf den Standpunkt, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Mandatierung und Honorierung von Rechtsanwalt Y._____ erschienen die Beschwerdegegner nicht vertrauenswürdig. Rechtsanwalt Y._____ sei ein langjähriger Freund des Beschwerdegegners 1. Y._____ habe den Erblasser vor Jahren einmal beraten, als der Erblasser anlässlich einer Sinnkrise in Erwägung gezogen habe, sich von ihr, der Beschwerdeführerin, zu trennen. Dabei sei Rechtsanwalt Y._____ so forsch gegen sie vorgegangen, dass der Erblasser ihm das Mandat entzogen habe (act. 98 S. 17; vgl. bereits act. 1 S. 46 f.). Daraus alleine lässt sich indes keine Verletzung (geschweige denn eine schwerwiegende Verletzung) der Pflichten als Willensvollstrecker ableiten.

8.3.2 Sodann würdigt die Beschwerdeführerin die erwähnte zwischenzeitliche Honorarzahlung aus Nachlassmitteln entgegen der Vorinstanz als schwere Pflichtverletzung. Diese zeige exemplarisch auf, dass die Beschwerdegegner im Umgang mit Nachlassmitteln nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen würden, bzw. sie zeige, wie unsachgemäss die Beschwerdegegner die Willensvollstreckung wahrnähmen. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach sie Rechtsanwalt Y._____ zunächst im Interesse des Nachlasses beigezogen hätten, sei unglaubwürdig und nicht vertrauensbegründend (act. 98 S. 17 f.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Bezahlung von Anwaltshonoraren der Beschwerdegegner aus Nachlassmitteln wie erwähnt eine Pflichtverletzung erkannt. Die von den Beschwerdegegnern hierzu gerügte Aktenwidrigkeit (vgl. act. 108 S. 20 [entsprechend act. 113/98 S. 17 f.] mit Hinweis auf act. 99 S. 14 f. und act. 75 S. 61) ist nicht entscheidend. Die Beschwerdegegner unterscheiden zwischen einer ersten Phase, als sie Rechtsanwalt Y._____ namens des Nachlasses mandatierten, und einer späteren Phase, als sie ihn per-- 29 of 54 -sönlich in ihrem eigenen Namen mit ihrer Interessenwahrung betrauten. Lediglich betreffend die erste Phase hätten die Beschwerdegegner, so ihre Rüge, in der Beschwerdeantwort vor der Vorinstanz die Meinung geäussert, die Mandatierung von Rechtsanwalt Y._____ gehe selbstverständlich zu Lasten des Nachlasses. Betreffend die zweite Phase hätten sie ebenfalls bereits vor der Vorinstanz angegeben, sie würden die Honorare von Rechtsanwalt Y._____ selber bezahlen (act. 108 S. 20). Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen auf die Unterscheidung zwischen der Rechtsvertretung im Namen des Nachlasses und derjenigen im Namen der Beschwerdegegner persönlich (je durch Rechtsanwalt Y._____) nicht explizit eingegangen und hat das Zitat der Beschwerdegegner, wonach die Honorare von Rechtsanwalt Y._____ "selbstverständlich zu Lasten des Nachlasses" gehen würden, allgemein auf die Bezahlung der fraglichen Honorare bezogen (act. 99 S. 14 f.). Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz gesehene Pflichtverletzung liegt darin, dass die Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Y._____ bereits von Anfang an über die ordentliche Nachlassabwicklung hinausging (act. 99 S. 16). Dem ist zuzustimmen – unabhängig davon, dass dies zunächst als Rechtsvertretung im Namen des Nachlasses deklariert wurde. Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ an die Beschwerdegegner vom 10. April 2012 geht hervor, dass von Anfang an die Wahrung der Interessen der Beschwerdegegner im Vordergrund stand (Prüfung der Vorwürfe der Beschwerdeführerin insb. mit Blick auf eine rechtswidrige Rufschädigung der Kanzlei der Beschwerdegegner; vgl. act. 32/67b). Derselbe Schluss lässt sich auch aus dem bereits erwähnten ersten Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ an Rechtsanwältin X3._____ vom 8. November 2011 ableiten (act. 2/4: Hinweis auf haltlose Tatsachenbehauptungen betreffend die Vorwürfe an die Beschwerdegegner). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie vorbringt, die Beschwerdegegner hätten von Anfang damit rechnen müssen, die fraglichen Anwaltshonorare selber bezahlen zu müssen (act. 98 S. 19). Die Abgrenzung, was zur Nachlassabwicklung gehört, ist indessen nicht ganz einfach, und den Willensvollstreckern steht wie eingangs erwähnt ein erheblicher Ermes-- 30 of 54 -sensspielraum zu. Daher ist, wenn auch von einer Pflichtverletzung, so doch nicht gerade von einer offensichtlich unzulässigen Verwendung von Nachlassmitteln auszugehen. Dies relativiert die Schwere der Pflichtverletzung. Hinzu kommt, dass die Aufsicht über die Willensvollstrecker primär der zukunftsgerichteten Ordnung der Amtsführung dient (vgl. bereits vorne III./2.1). Dass die Vorinstanz deshalb angesichts der Rückgängigmachung der Bezahlung aus Nachlassmitteln durch die Beschwerdegegner (auch wenn diese erst angesichts der erhobenen Beschwerde erfolgt sein mag, act. 98 S. 18) nicht von einer schweren Pflichtverletzung ausging, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann daraus entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegner würden die Willensvollstreckung unsachgemäss wahrnehmen oder sie wären im Umgang mit Nachlassaktiven allgemein nicht vertrauenswürdig.

9. Angelegenheiten in Frankreich:

9.1 Ein weiteres Thema sind die Übertragung der Liegenschaft N._____/Frankreich und die Übertragung der Konti des Erblassers bei französischen Banken. Insbesondere im Zusammenhang mit der Schätzung der Liegenschaft N._____ kam es unbestritten zu Verzögerungen. Der in Frankreich praktizierende Rechtsanwalt X4._____, der bereits früher für den Erblasser tätig war, nannte im Frühjahr 2012 einen Liegenschaftenschätzer. Die Beschwerdegegner erachteten in der Folge den Beizug eines zweiten Liegenschaftenschätzers für erforderlich und beharrten darauf, dass die Beschwerdeführerin einen solchen nenne. Erst am 5. Oktober 2012 beauftragten die Beschwerdegegner Rechtsanwalt X4._____, die Schätzung durch zwei unabhängige Schätzer vornehmen zu lassen. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die ganze Nachlassabwicklung in Frankreich X4._____ zu überlassen, widersetzten sich die Beschwerdegegner zuerst. Erst am 14. Dezember 2012 erteilten sie diesem per E-Mail ein entsprechendes Mandat (act. 84/10). Mit Fax vom 11. Januar 2013 stellten die Beschwerdegegner überdies in Aussicht, die nötigen Unterschriften zu leisten (act. 84/12). Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 orientierten die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darüber (act. 76/90; vgl. zum Ganzen act. 99 S. 36 ff.). All dies ist unbestritten.

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9.2 Die Vorinstanz verwies auf die Verantwortlichkeiten der Willensvollstrecker gegenüber den Steuerbehörden und zeigte angesichts der divergierenden Wertangaben des Erblassers betreffend die Liegenschaft Verständnis für das Ansinnen der Beschwerdegegner, zwei voneinander unabhängige Schätzer zu beauftragen. Eine Pflichtverletzung erkannte die Vorinstanz dagegen darin, dass die Beschwerdegegner lange Zeit auf der Nennung eines zweiten Schätzers durch die Beschwerdeführerin beharrten, und dass sie sich ebenso lange Zeit einer Mandatierung von Rechtsanwalt X4._____ widersetzten. Indessen verwies die Vorinstanz auf die nun doch erfolgte Mandatierung dieses Rechtsanwalts und erklärte, für eine Ablehnung der (in Aussicht gestellten) Leistung der erforderlichen Unterschriften bestehe kein Anlass. Objektive Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner die Nachlassabwicklung in Frankreich mutwillig zu hintertreiben suchten, erkannte die Vorinstanz nicht. Auch diese Pflichtverletzung vermochte für die Vorinstanz eine Absetzung der Beschwerdegegner daher nicht zu rechtfertigen (act. 99 S. 39 f., S. 46).

9.3 / 9.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es habe keinen Grund für das Beharren auf einem zweiten Schätzer gegeben (act. 98 S. 20). Zum von der Vorinstanz angegebenen Grund (vgl. III./9.1 vorstehend) äussert die Beschwerdeführerin sich nicht. Das pauschale Argument, mit dem Beharren auf einem zweiten Schätzer habe man "die eigene Untätigkeit geschickt kaschieren" können und seien unnötige Kosten verursacht worden (act. 98 S. 20 Rz. 47), ist ungenügend. Das Vorliegen einer Uneinigkeit zwischen Erben und Willensvollstrecker über die Notwendigkeit bestimmter Kosten der Nachlassabwicklung bedeutet nicht per se, dass die Willensvollstrecker ihre Pflichten verletzten – und auch wenn sich bestimmte Kosten als unnötig erweisen, heisst dies nicht ohne weiteres, dass eine Absetzung der Willensvollstrecker geboten wäre. Lediglich den Umstand, dass die Beschwerdegegner auch nach längerer Zeit noch daran festhielten, die Beschwerdeführerin müsse den zweiten Schätzer bezeichnen, legte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern in diesem Zusammenhang zur Last. Weshalb es sich dabei jedoch entgegen der Vorinstanz um eine schwere Pflichtverletzung handle, welche einen Mandatsentzug rechtfertige, be-- 32 of 54 -gründet die Beschwerdeführerin nicht konkret. Die blosse Äusserung, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner "überraschend" weiterhin für vertrauenswürdig gehalten (act. 98 S. 19), ist unbehelflich. Mit Blick auf die anfängliche Weigerung, Rechtsanwalt X4._____ zu mandatieren, verweist die Beschwerdeführerin lediglich auf dessen Ortskundigkeit, welche eine raschere Abwicklung der dortigen Nachlassangelegenheiten ermöglicht hätte. Die Beschwerdegegner hätten dazu jedoch behauptet, sie dürften dies (Mandatierung von X4._____) nicht (act. 98 S. 20). Wo, wann und wem gegenüber die Beschwerdegegner dies behaupteten, verdeutlicht die Beschwerdeführerin nicht (aus den vorinstanzlichen Akten erhellt, dass sich die Beschwerdegegner dabei auf den Willen des Erblassers bezogen, act. 40 S. 42 f. Rz. 116). Angesichts der von der Vorinstanz wie erwähnt aufgezeigten Verantwortung der Willensvollstrecker gegenüber den Steuerbehörden (welche die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt) ist indessen unabhängig von der Testamentsauslegung zumindest nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner zunächst Vorbehalte gegen eine Übergabe aller Nachlassangelegenheiten in Frankreich an einen anderen Rechtsanwalt hatten. Sie befolgten den Wunsch der Beschwerdeführerin denn auch erst nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung, mit welcher sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegner von jeglicher Verantwortung gegenüber den französischen Steuerbehörden befreite (act. 76/90). Weshalb die eingetretenen Verzögerungen entgegen der Vorinstanz als schwerwiegende Pflichtverletzungen einzuschätzen wären, die einen Mandatsentzug rechtfertigen würden, verdeutlicht die Beschwerdeführerin nicht.

9.3.2 Was die Zukunftsperspektive angeht, ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin unklar, ob die pendenten Angelegenheiten in Frankreich tatsächlich von Rechtsanwalt X4._____ erledigt werden könnten. Es fehle nach wie vor eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung (act. 98 S. 20). Die Beschwerdeführerin zieht damit in Zweifel, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Anlass zur Annahme erkannte, die Beschwerdegegner würden die nötigen Unterschriften nicht leisten. Konkrete Gründe für eine gegenteilige Annahme bringt die Beschwerdeführerin indes nicht vor. Unbehelflich ist weiter der pauschale Hinweis der Beschwerdefüh-- 33 of 54 -rerin, "unter den gegebenen Umständen und der Vorgeschichte" könne nicht angenommen werden, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für eine mutwillige Hintertreibung der Nachlassabwicklung in Frankreich durch die Beschwerdegegner, bzw. es sei "fraglich", ob die Nachlassabwicklung in Frankreich demnächst abgeschlossen werden könne (act. 98 S. 21 f.). Die von der Vorinstanz vermissten objektiven Anhaltspunkte können auf diese Weise nicht ersetzt werden. Dasselbe gilt für den blossen Hinweis der Beschwerdeführerin auf verschiedene "bei den Akten" befindliche Korrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern und den involvierten Personen in Frankreich, welcher zu entnehmen sei, dass die Beschwerdegegner diese Personen nicht mit den notwendigen Unterlagen ausgestattet hätten (act. 98 S. 21). Es kann nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, diese Korrespondenz in den umfangreichen Akten zu suchen (die Beschwerdeführerin gibt keine Actoren-Nummern an und erklärt auch nicht, mit welchen Eingaben sie diese Korrespondenz eingereicht habe). Ohnehin ergibt sich aus diesem Argument der Beschwerdeführerin nichts weiter, als was die Vorinstanz bereits feststellte, nämlich dass die Beschwerdegegner eine Verzögerung der Nachlassabwicklung in Frankreich verursachten. Weshalb diese Pflichtverletzung entgegen der Einschätzung der Vorinstanz die für einen Mandatsentzug erforderliche Schwere erreiche, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie geht insbesondere nicht auf die Angaben der Vorinstanz ein, wonach sie (die Beschwerdeführerin) nicht geltend gemacht habe, die eingetretene Verzögerung hätte ihre Ansprüche gefährdet, und wonach die Beschwerdeführerin die Liegenschaft offenbar selber verwalten könne, weil die Beschwerdegegner nicht über einen Schlüssel verfügten (act. 99 S. 39 f.). Insgesamt ist im Zusammenhang mit den Nachlassangelegenheiten in Frankreich keine schwere Pflichtverletzung ersichtlich, welche eine Absetzung der Beschwerdegegner rechtfertigen würde.

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10. Parkplatz des Erblassers:

10.1 Das bereits erwähnte Testament des Erblassers vom 1. März 2003 (act. 2/1) enthält zusätzlich zu den bereits thematisierten Punkten die folgende Klausel: "4. Weisung (…) (11) Meine Ehefrau hat Anspruch darauf, den von mir bisher gemieteten Büroparkplatz an der K._____-Strasse in L._____ zu übernehmen."

10.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegner hätten diesen Parkplatz an ihre Untermieterin in den Büroräumlichkeiten, die O._____ Consulting, weitervermietet. Sie hätten sich somit auch hier über den Willen des Erblassers hinweg gesetzt, was einen weiteren schweren Treuebruch darstelle. Die Vorinstanz habe diesen Punkt, den die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. März 2013 thematisiert habe, nicht berücksichtigt. Damit habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (act. 98 S. 22).

10.3 Die Beschwerdeführerin hat den aufgezeigten Vorwurf betreffend Parkplatz im vorinstanzlichen Verfahren vor Erlass des angefochtenen Entscheids und damit – entgegen den Beschwerdegegnern (act. 108 S. 23) – rechtzeitig vorgebracht (act. 81 S. 67; vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Die Vorinstanz musste diesen Vorwurf daher prüfen. Allerdings ist dazu auf das eingangs zur Begründungspflicht Gesagte zu verweisen, wonach der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass auf jedes einzelne Vorbringen einzugehen wäre (so richtig auch die Beschwerdegegner, act. 108 S. 24). Die Beschwerdegegner erklärten in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013, sie hätten sich vor der Vorinstanz nicht zum Vorwurf betreffend Parkplatz geäussert, weil sie davon ausgegangen seien, es handle sich dabei um ein unzulässiges Novum (act. 108 S. 23). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern musste indes klar sein, dass vor erster Instanz Noven bis zur Urteilsberatung zulässig waren (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind die neuen Vor-- 35 of 54 -bringen der Beschwerdegegner dagegen nicht zu hören (Art. 326 ZPO; vgl. vorne II./3.2).

10.4 Auch wenn in der vor Vorinstanz unterbliebenen Behandlung des aufgezeigten Vorwurfs betreffend Parkplatz – eines eher weniger gewichtigen Vorwurfs unter vielen – eine Gehörsverletzung gesehen würde, so wäre diese jedenfalls nicht als schwer einzustufen. Sie wird durch die Prüfung im Beschwerdeverfahren mit (betreffend Rechtsverletzung) voller Kognition geheilt (BGer 5A_296/ 2013 vom 9. Juli 2013, E. 3.1). Die beschränkte Kognition der Beschwerdeinstanz betreffend Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO) ist für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig (vgl. nachfolgend III./10.5-6) und tut daher nichts zur Sache.

10.5 Die Schilderung der Beschwerdeführerin (vorne III./10.2) erweckt den Eindruck, die Beschwerdegegner seien Vermieter des fraglichen Büroparkplatzes. Wenn dem so wäre, dann könnten sie dies jedenfalls nicht in der Eigenschaft als Willensvollstrecker namens des Nachlasses sein, da der Erblasser selber nach der zitierten Stelle im Testament nicht Eigentümer, sondern Mieter des Parkplatzes war. Auch unter Berücksichtigung der (an sich unzulässigen) neuen Vorbringen der Beschwerdegegner lässt sich die Angelegenheit nicht restlos klären. Vermieterin des Parkplatzes ist danach offenbar (ebenso wie Vermieterin der Kanzlei-Büroräume) die P._____ AG, und Mieterin war die Kanzlei Q._____ Rechtsanwälte. Gemäss Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2013 an die P._____ stand eine Kündigung des Mietvertrags durch die Kanzlei Q._____ im Raum und wünschte die Beschwerdeführerin daraufhin einen neuen Mietvertrag über den Parkplatz abzuschliessen, was nach Angabe der P._____ infolge der grossen Nachfrage der anderen Mieter nach Parkplätzen ausser Frage stand (act. 108 S. 23 f., act. 109/4-5). Dass eine Übernahme des Parkplatzes durch die Beschwerdeführerin gar nicht möglich war (so die Beschwerdegegner, act. 108 S. 24), wäre daher naheliegend.

10.6 Die aufgezeigte Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht kann jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen dahingestellt bleiben. Wenn zugunsten der Be-

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schwerdeführerin angenommen wird, die Beschwerdegegner hätten über den Parkplatz verfügen können und hätten eine Übernahme durch sie, die Beschwerdeführerin, ermöglichen können, so liesse es sich zumindest vertreten, eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner zu bejahen. Vorstellbar wäre dann etwa eine aufsichtsrechtliche Anordnung an die Beschwerdegegner, die nötigen Vorkehrungen für eine Übernahme des Parkplatzes durch die Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin vermag indes nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Parkplatz nicht von ihr (der Beschwerdeführerin) übernommen werden konnte, auf eine schwere Pflichtverletzung der Beschwerdegegner hätte schliessen müssen, welche einen Amtsentzug gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführerin verdeutlicht weder, welches konkrete Interesse sie an diesem Parkplatz habe bzw. gehabt habe, noch, dass sie durch dessen unterbliebene Übernahme irgendwelche erheblichen Nachteile erlitten hätte. Daher sowie angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz, den Parkplatz "nur äusserst selten" gebraucht zu haben (act. 83 S. 67), kann von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung jedenfalls nicht die Rede sein.

11. Grundbuchanmeldung E._____:

11.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegner hätten von ihr die Unterzeichnung einer Grundbuchanmeldung betreffend eine Mutation im Grundbuch der Gemeinde E._____ verlangt, gemäss welcher sie (die Beschwerdeführerin) einen an erster Pfandstelle auf der Liegenschaft lastenden Namenschuldbrief über Fr. 800'000.00 in ihrem Besitz gehabt habe. Tatsächlich habe sich der Schuldbrief aber bei den Beschwerdegegnern befunden. Die Willensvollstrecker hätten die Grundbuchanmeldung daraufhin selber vorgenommen, weil sie, die Beschwerdeführerin, sich zu Recht geweigert habe, die Anmeldung zu unterzeichnen. Betreffend den Schuldbrief sei es zu einem regelrechten Hin und Her gekommen, bis die Beschwerdegegner sich hätten dazu durchringen können, den Titel dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszuhändigen (act. 98 S. 23).

11.2 Auch auf diesen Sachverhalt ging die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht ein, obwohl die Beschwerdeführerin ihn bereits in ihrer Beschwerde vom

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10. Januar 2012 vorgebracht hatte (act. 1 S. 15). Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung (act. 98 S. 24). Dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Begründungspflicht und zur Heilung einer (allfälligen) Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren verwiesen werden (vorne III./10.3).

11.3 Die Beschwerdegegner brachten vor der Vorinstanz vor, sie hätten das Grundbuchamt E._____ am 7. Oktober 2011 gebeten, die Liegenschaft R._____Strasse..., … E._____, auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Dabei hätten sie mitgeteilt, sie würden über den Schuldbrief verfügen, worauf das Grundbuchamt fälschlicherweise auf der Anmeldung vermerkt habe, der Schuldbrief sei ihm Besitz der Beschwerdeführerin. Sie, die Beschwerdegegner, hätten die Anmeldung am 28. Oktober 2011 der Beschwerdeführerin zugesandt, verbunden mit dem Hinweis, der Schuldbrief befinde sich im Banksafe des Erblassers und würde ihr auf erstes Verlangen ausgehändigt. Danach sei es, so die Beschwerdegegner weiter, infolge der Weigerung der Beschwerdeführerin, die Anmeldung zu unterzeichnen, zu einer neuen, von ihnen selber unterzeichneten Grundbuchanmeldung gekommen, welche am 29. November 2011 zur Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft geführt habe. Der Schuldbrief sei am 6. Dezember 2011 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden (act. 31 S. 34 f.). Die Beschwerdeführerin hat diese Schilderung vor der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt (act. 40 S. 38 f.), und die entsprechenden Korrespondenzen wurden zu den Akten gereicht (act. 32/88-91, act. 32/71). Nach dem Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der fraglichen Liegenschaft in das Grundbuch der Gemeinde E._____ wie vorstehend ausgeführt verwirklichte.

11.4 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf ihre Schilderung betreffend Übergabe des Schuldbriefs geltend, die Beschwerdegegner seien nicht vertrauenswürdig (act. 98 S. 24). Sie schliesst dies zum einen aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegner von ihr verlangt hätten, etwas Unwahres zu unterzeich-- 38 of 54 -nen, weil sich der Schuldbrief entgegen der Angabe auf der vom Grundbuchamt versehentlich falsch formulierten Anmeldung nicht bei ihr befunden habe (act. 40 S. 39). Zum anderen verweist die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten "Hin und Her" im Zusammenhang mit der Aushändigung des Schuldbriefs sinngemäss auf eine Verzögerung der Nachlassabwicklung, da dies zeige, "wie wenig die Willensvollstrecker im Stande oder gewillt" seien, "entsprechend dem letzten Willen des Erblassers zu handeln" (act. 98 S. 23).

11.5 Dem ist nicht zu folgen. Der Entscheid der Beschwerdegegner, den Schuldbrief einstweilen im Banktresor zu lassen, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, sie habe damals Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass ihr der Schuldbrief auch tatsächlich ausgehändigt würde. Nachvollziehbar ist dessen ungeachtet auch, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung mit dem aufgezeigten Fehler nicht unterzeichnen wollte, ohne sich über die Existenz der Schuldbriefurkunde zu versichern und auf diese Zugriff zu haben. Die "Unwahrheit" betreffend den Ort, an dem sich der Schuldbrief befand, deren Unterzeichnung die Beschwerdegegner verlangten, war indessen nur von geringem Gewicht. Eine schwere Pflichtverletzung der Beschwerdegegner kann darin nicht erkannt werden. Angesichts des aufgezeigten zeitlichen Ablaufs mit der Aushändigung des Schuldbriefs an die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2011 kann auch nicht von einer erheblichen Verzögerung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin verdeutlicht das "Hin und Her", zu dem es betreffend die Schuldbriefübergabe gekommen sei, nicht im Einzelnen. Sie nennt auch keine konkreten Probleme, zu welchen es etwa im Rahmen der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft in E._____ gekommen sei. Auch hier kann den Beschwerdegegnern somit keine schwere Pflichtverletzung vorgeworfen werden, welche ihre Absetzung rechtfertigen würde.

12. Fazit:

12.1 Die Beschwerdeführerin verweist unter dem Titel Fazit allgemein zur Zukunftsperspektive darauf, die Beschwerdegegner würden mangels Absetzung

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weiter verantwortlich bleiben und könnten die Nachlassabwicklung daher weiterhin in die Länge ziehen (act. 98 S. 24). Da sich dieser Vorwurf wie vorstehend dargelegt nicht konkret erhärten liess, kann die Beschwerdeführerin auch aus der als Fazit vorgebrachten allgemeinen Behauptung nichts für sich ableiten. Dasselbe gilt mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegner nach wie vor über der Beschwerdeführerin zustehende Vermögenswerte verfügen können (act. 98 S. 25) – dies liegt in der Natur der Sache. Ohne konkrete Gründe für die Annahme, die Beschwerdegegner würden ihre Verfügungsmacht zum Nachteil der Beschwerdeführerin missbrauchen, ist dies ohne Relevanz.

12.2 Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren behandelten, konkreten Vorwürfe an die Amtsführung durch die Beschwerdegegner vermögen zwar, wie vorstehend geschildert, teilweise gewisse Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner aufzuzeigen. Weitestgehend geht es dabei um die von der Vorinstanz bereits erkannten und den Beschwerdegegnern zur Last gelegten Sachverhalte (act. 99 S. 46). Zusammenfassend wiegen diese Pflichtverletzungen nicht derart schwer, als dass sie eine Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die erwähnte, von der Vorinstanz richtig gesehene Bedeutung der Zukunftsperspektive (vorne III./2.1) zu verweisen. Im Zentrum der aufsichtsrechtlichen Anordnungen steht die zukunftsgerichtete Ordnung der Amtsführung. Dass die Vorinstanz in ihre Erwägungen das Vorliegen nur noch weniger offener Pendenzen einbezog, ist daher entgegen der Beschwerdeführerin (act. 98 S. 24) nicht zu beanstanden. Das Argument ist aber selbstredend für sich alleine nicht entscheidend. Massgeblich ist, dass den Beschwerdegegnern keine genügend schwerwiegenden Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind. Wären den Beschwerdegegnern tatsächlich die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen, so würde das Vorliegen nur noch weniger offener Pendenzen einer Absetzung nicht im Wege stehen. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Der Entscheid der Vorinstanz, den Antrag auf Absetzung der Beschwerdegegner abzuweisen, ist somit nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil -- 40 of 54 -(Dispositivziffer 2) ist daher in Abweisung der (Erst-)Beschwerde der Beschwerdeführerin zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Zu den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1.1 Streitwert:

1.1.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Willensvollstreckerbeschwerde verfolge einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb ihr ein Streitwert beizumessen sei, der sich nach dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers richte. Als wirtschaftliche Tragweite des Hauptantrags der Beschwerdeführerin auf Absetzung der Willensvollstrecker erkannte die Vorinstanz Positionen von insgesamt Fr. 2.7 Mio., betreffend welche die Parteien sich darüber uneinig seien, ob Forderungen gegen die Beschwerdeführerin bzw. gegen den Nachlass bestünden bzw. ob Vermögenswerte (z.B. Treuhandgelder) in den Nachlass fielen. Dies führte zur Annahme eines Streitwerts in dieser Höhe (act. 99 S. 50). Die Vorinstanz folgte damit dem Standpunkt der Beschwerdegegner (vgl. act. 75 S. 6 ff.). Im Einzelnen geht es dabei um die folgenden Positionen: – Forderung der D._____ Förderstiftung über Fr. 1 Mio.; – Vermächtnis an G._____ über Fr. 100'000.00; – Vermächtnis an S._____ über Fr. 100'000.00; – Treuhandgelder von Fr. 910'000.00 aus dem Treuhandverhältnis T._____ Ltd.; – Künftige Ersparnis von Willensvollstrecker-Honoraren, Honoraren des in Südfrankreich eingesetzten Notars und des Treuhänders I._____ im Umfang von Fr. 300'000.00; – Rückbehalt von Fr. 300'000.00 für allfällige MwSt.-Nachforderungen.

1.1.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, von den sechs Beträgen, welche die Vorinstanz zum Betrag von Fr. 2.7 Mio. addiert habe, würden die Posi-

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tionen 1, 2 und 3 allesamt Zahlungen betreffen, welche zum damaligen Zeitpunkt von den Willensvollstreckern bereits vorgenommen worden seien. Dies führe zu einer abweichenden Streitwertberechnung (act. 98 S. 26 f.).

1.1.3 Der Verfahrensstreitwert (der für die sachliche Zuständigkeit und für die Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich ist) wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Massgeblich ist der Zeitpunkt des Eintretens der Rechtshängigkeit. Eine spätere Reduktion des Klagebegehrens wie auch eine später eintretende Gegenstandslosigkeit verändert den Verfahrensstreitwert nicht mehr (vgl. OGer ZH LA110035 vom 18. August 2011, E. 4c; OGer ZH LB120068 vom 8. Mai 2013, E. II./5.-6.). Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 1 Mio. (Position 1, Forderung der D._____ Förderstiftung) bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten, weil die Beschwerdeführerin eine entsprechende Forderung der Stiftung bestritt. Allerdings geschah dies erst auf das Schreiben der Beschwerdegegner vom 10. Juli 2012 hin (act. 41/15) und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 1). Zuvor bestand über die Behandlung dieser Forderung über längere Zeit hinweg und damit auch bei Eintritt der Rechtshängigkeit Uneinigkeit zwischen den Parteien (act. 40 S. 29 f., act. 75 S. 7; vgl. auch bereits vorne III./6.5.3). Die Vorinstanz hat diesen Betrag bei der Bemessung des Interesses der Beschwerdeführerin an ihrem Hauptantrag daher zu Recht berücksichtigt. Was die beiden anderen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Positionen betrifft (Vermächtnisse an G._____ und S._____), kann auf die Erwägungen zur Verfügung vom 16. Mai 2013 betreffend Kostenvorschuss verwiesen werden. Die Ausrichtung eines Vermächtnisses stellt danach ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, auf welches die belastete Erbin zurückkommen kann (act. 100 S. 4 f.). Der Zeitpunkt, zu welchem die Vermächtnisse ausgerichtet wurden, ist daher nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Ansicht, die Vermächtnisse seien zu Unrecht ausgerichtet worden (act. 40 S. 4, 6). Ihr Interesse, ohne Einmischung der Willensvollstrecker allenfalls auf die Ausrichtung der Vermächtnisse zurückzukommen, ist daher nicht von der Hand zu weisen (act. 100 S. 4 f.).

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Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem Streitwert von Fr. 2.7 Mio. ausgegangen.

1.2 Verteilung der Prozesskosten:

1.2.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel den Beschwerdegegnern. Gleichzeitig verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (act. 99 S. 53). Diese Aufteilung der Prozesskosten erscheint angemessen. Was die Beschwerdegegner in der Zweitbeschwerde dagegen vorbringen (act. 113/98 S. 9 ff.), ist nicht geeignet, einen anderen Schluss nahezulegen:

1.2.2 Das gilt zunächst für den Hinweis der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin eine Kostenregelung gestützt auf Art. 107 ZPO nicht beantragt habe, weshalb ihr mehr zugesprochen worden sei, als sie verlangt habe. Die Beschwerdegegner erkennen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 113/98 S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragte indes vor der Vorinstanz, die Kosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und ihr sei eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 1 S. 4). Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern (im Vergleich zum Antrag der Beschwerdeführerin) nur einen Drittel der Kosten auferlegte und den Beschwerdegegnern eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zusprach, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mehr zugesprochen, als sie beantragte. Ohnehin hat das Gericht von Amtes wegen über die Verteilung der Kosten zu entscheiden (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, 2. Auflage 2013, Art. 95 N 11, 14). Dabei wird das Recht (und darunter fällt auch die Bestimmung von Art. 107 ZPO) von Amtes wegen angewendet (Art. 57 ZPO). Dass dabei die Vorgeschichte, welche zur Beschwerdeerhebung führte, mit berücksichtigt wird, mussten die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner erwarten. In diesem Zusammenhang -- 43 of 54 -ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdegegner auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt hätte (act. 113/98 S. 15).

1.2.3 Der Entscheid gestützt auf Art. 107 ZPO ist ein ausgesprochener Ermessensentscheid. Dabei ist unvermeidbar, dass im Ergebnis eine (so die Rüge der Beschwerdegegner, act. 113/98 S. 12 unten) pauschale Aufteilung der Kosten und Entschädigungen erfolgt. Entscheidend ist, dass die Aufteilung nachvollziehbar begründet wird. Darauf wird nachfolgend eingegangen.

1.2.4 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag und mit 27 von 29 Eventualanträgen unterlag (act. 113/98 S. 10). Bereits die Erteilung von zwei Weisungen (welche die Beschwerdegegner zwar kritisieren, aber nicht anfechten, act. 113/98 S. 6 f.) erhellt aber, dass die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin nicht mutwillig war (so bereits die Vorinstanz, act. 99 S. 52). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten (gestützt auf Breitschmid, a.a.O., S. 158), dass das Obsiegen bzw. Unterliegen hinsichtlich der einzelnen beantragten Massnahmen im Verfahren der Willensvollstreckerbeschwerde weniger stark zu berücksichtigen sei als die Frage, ob bzw. in welchem Umfange dem Mandatsinhaber Mängel in seinem Vorgehen vorzuwerfen seien (act. 99 S. 52). Aus der Addition der Anzahl zurückgezogener Eventualanträge im Vergleich zur Anzahl erteilter Weisungen ein Unterliegen der Beschwerdegegner im Umfang von (nur) 2/58 zu errechnen (act. 113/98 S. 10), kann daher nicht angehen. Vielmehr sind die vorne aufgezeigten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen). Diese Bestimmung gilt selbstredend auch mit Blick auf zurückgezogene (Eventual-)Anträge. Dass die Pflichtverletzungen eine Gutheissung des Absetzungsantrags nicht zu rechtfertigen vermochten, ist bei der Kostenregelung daher entgegen den Beschwerdegegnern (act. 113/98 S. 16) nicht zentral. Zulasten der Beschwerdegegner zu berücksichtigen ist somit etwa die Bezahlung des Honorars von Rechtsanwalt Y._____ aus Nachlassmitteln (vorne -- 44 of 54 -III./8.3.2). Weiter ins Gewicht fällt das Verhalten der Beschwerdegegner mit Blick auf den Betrag von Fr. 1 Mio., welchen sie für eine von der Beschwerdeführerin bestrittene Forderung der D._____ Förderstiftung gegen den Nachlass zurückstellten und erst nach längerer Zeit während der Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin ausbezahlten (vorne III./6.5.3). Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten sind den Beschwerdegegnern ferner im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben betreffend Anzahl Goldbarren im UBS-Safe des Erblassers zur Last zu legen. Dabei geht es weniger um die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der amtlichen Befundaufnahme vermisste Effizienz (act. 99 S. 23, 46), als um die vorstehend aufgezeigten Nachlässigkeiten bei der Inventarisierung (vgl. vorne III./4.). Die Beschwerdegegner vermögen aus dem Hinweis auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine amtliche Befundaufnahme zu einem früheren Zeitpunkt nicht nötig gewesen sei (act. 113/

98 S. 16), daher nichts für sich abzuleiten. Hinzu kommen die aufgezeigten Vorbehalte an der Nachlassabwicklung im Zusammenhang mit der Liegenschaft in N._____/Frankreich. Auch hier verweisen die Beschwerdegegner zu Unrecht darauf, dass ihr Standpunkt betreffend Inanspruchnahme zweier unabhängiger Schätzer als angemessen qualifiziert worden sei (act. 113/98 S. 17). Entscheidend ist nicht das grundsätzliche Vorgehen, sondern die vorne aufgeführten Verzögerungen (vgl. vorne III./9.2, 9.3.1; vgl. zu den erfüllten Eventualanträgen der Beschwerdeführerin im Weiteren die Verweise der Vorinstanz, act. 99 S. 53). Dass die Vorinstanz die einzelnen Pflichtverletzungen, welche für eine teilweise Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegner sprachen, nicht ein weiteres Mal anführte (dies rügen die Beschwerdegegner, act. 113/98 S. 16), ist nicht entscheidend. Dessen ungeachtet irren die Beschwerdegegner, wenn sie vorbringen, die Vorinstanz habe befunden, von sämtlichen Vorwürfen seien [nur] zwei rügenswert (act. 113/98 S. 5). Dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern lediglich zwei Weisungen erteilte, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass sie durchaus weitere Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner feststellte. Die Darstellung der Beschwerdegegner zu den "massgeblichen Kriterien" für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act.113/98 S. 13 sowie S. 15 unten) ist daher verkürzt.

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1.2.5 Das vorstehend zur Bedeutung der Mängel Gesagte, die den Willensvollstreckern in ihrem Vorgehen vorzuwerfen sind, verdeutlicht, dass der Fall der Willensvollstreckeraufsicht mit dem von den Beschwerdegegnern zitierten BGE 126 II 145 (act. 113/98 S. 12) nicht vergleichbar ist. Eine Berücksichtigung der Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner bei der Kosten- und Entschädigungsregelung setzt keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne einer "menschlichen Tragik" (act. 113/98 S. 12) voraus. Umso weniger kann den Beschwerdegegnern gefolgt werden, wenn sie der Beschwerdeführerin die Veranlassung zur Beschwerdeerhebung aufgrund dessen absprechen wollen, was ihr als Alleinerbin des Erblassers zugekommen ist. Auch wenn sie über Fr. 20 Mio. erhalten haben mag, heisst dies nicht, dass die Beschwerdeführerin sich gegen eine ihrer Ansicht nach unberechtigte Forderung einer Stiftung über Fr. 1 Mio. nicht zur Wehr setzen dürfte (act. 113/98 S. 12). Die diesbezüglich (vgl. vorne III./6.5.3) und in anderen Zusammenhängen bejahten Pflichtverletzungen der Willensvollstrecker sind daher unabhängig von der Höhe dessen, was die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass erhielt, bei der Kosten- und Entschädigungsregelung zu berücksichtigen.

1.2.6 Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit der Veranlassung zur Beschwerdeerhebung ist die Kommunikation der Parteien in den Wochen davor. Die Vorinstanz legte in diesem Zusammenhang den Beschwerdegegnern zur Last, dass sie die Terminvorschläge der Beschwerdeführerin zur Abholung von Nachlassgegenständen um die Weihnachtstage (23., 27. und 28. Dezember 2011) ablehnten, und dass sie entgegen der Aufforderung der Beschwerdeführerin bis 10. Januar 2012 keine eigenen Terminvorschläge mitteilten (act. 99 S. 53). Die Beschwerdegegner rügen diese Darstellung als unhaltbar und aktenwidrig (act. 113/98 S. 13 ff.). Sie bestätigen indessen, dass sie die genannten Terminvorschläge ablehnten, und dass sie erst am 11. Januar 2012 ihrerseits Vorschläge machten (act. 113/98 S. 14). Da es bei den Terminen nicht um etwas ging, das lange Zeit hätte vorbereitet werden müssen, sondern lediglich um das Abholen von Unterlagen des Erblassers (act. 2/18), ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb sie zu kurzfristig waren (act. 2/19). Dass etwa zwischen Weih-- 46 of 54 -nachten und Neujahr die Kanzlei der Beschwerdegegner gänzlich unbesetzt gewesen oder die Beschwerdegegner abwesend gewesen wären, wurde nicht geltend gemacht. Zumindest wäre es nach der Vorlage des entsprechenden Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011 (act. 2/18) an den Beschwerdegegnern gewesen, selber Terminvorschläge zu machen. Dies taten sie unbestritten erst am 11. Januar 2012. Dass die Beschwerde bereits vor den Weihnachtstagen 2011 erstellt war (dies legen die Beschwerdegegner nahe, act. 113/98 S. 15), kann bei Einreichung der Beschwerde am 10. Januar 2012 nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten der Beschwerdegegner ab dem 23. Dezember 2013 habe die Beschwerde mit veranlassen können, ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin mit den Terminvorschlägen um die Weihnachtstage durchaus auch die Taktik verfolgt haben mag, bei einer Ablehnung einen (weiteren) Anlass zur Beschwerdeerhebung zu haben (so die Beschwerdegegner, act. 113/98 S. 14), ändert daran nichts Massgebliches.

1.2.7 Die Vorinstanz hat auf der anderen Seite der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass die Beschwerdeerhebung am 10. Januar 2012 – und damit einen Monat nach der Inaussichtstellung weiterer Auskünfte und Übertragungen von Nachlassmitteln durch die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 30. November 2011 – verfrüht erfolgt sei, auch wenn bestimmte Eventualanträge erst danach erfüllt worden seien (act. 99 S. 53). Auch dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin bringt zwar zutreffend vor, die verlangten Informationen hätten einen Monat nach der Stellungnahme noch nicht vorgelegen (act. 98 S. 28). Angesichts der Stellungnahme relativ kurz vor der Weihnachtszeit wäre ein Zuwarten mit der Beschwerde zumindest bis Ende Januar oder Februar 2012 jedoch angemessen gewesen.

1.2.8 Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten somit als angemessen. Der angefochtene Entscheid ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, und die Zweitbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

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1.3 Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Parteientschädigung:

1.3.1 Die Vorinstanz errechnete die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 47'750.00 und reduzierte diese aufgrund des summarischen Verfahrens, in Berücksichtigung des aufwendigen Verfahrens, auf drei Viertel, was einen Betrag von Fr. 36'000.00 ergab (act. 99 S. 52). Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der Umfang des Verfahrens mit mehreren Schriftenwechseln sei Folge des langsamen Verfahrensfortgangs gewesen, mit welchem den Beschwerdegegnern Zeit gegeben worden sei, die Eventualanträge der Beschwerdeführerin abzuarbeiten. Dies habe die Beschwerdeführerin zu weiteren Eingaben gezwungen (act. 98 S. 27). Die Frage, welche Partei den Verfahrensumfang zu verantworten hat, ist indes bei der Bemessung der Entscheidgebühr nicht relevant. Die Beschwerdeführerin bringt somit (neben den bereits behandelten Ausführungen zum Streitwert) nichts vor, das gegen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr gemäss dem angefochtenen Entscheid spricht. Die Beschwerdegegner beanstanden die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 36'000.00 nicht (act. 113/98 S. 10). Daher hat es damit sein Bewenden.

1.3.2 Die Vorinstanz bemass die Grundgebühr der Parteientschädigung nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 32'000.00 und erhöhte diese für die weiteren Rechtsschriften mit zahlreichen echten Noven um Fr. 16'000.00 auf total Fr. 48'000.00 (act. 99 S. 54). Die Reduktion der Grundgebühr von Fr. 48'400.00 auf zwei Drittel nach § 9 Abs. 1 AnwGebV, wird von den Beschwerdegegnern zu Recht nicht beanstandet (act.113/98 S. 8; dass die Vorinstanz entgegen der Berechnung der Beschwerdegegner auf Fr. 32'000.00 abrundete, ist nicht zu beanstanden). Angesichts des Verfahrensumfangs wäre eine weitere Reduktion unangemessen.

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Dagegen wenden sich die Beschwerdegegner gegen die Festsetzung der Zuschläge für die weiteren Rechtsschriften auf (nur) Fr. 16'000.00. Sie beantragen die Verdoppelung der reduzierten Grundgebühr auf Fr. 64'500.00 (act. 113/98 S. 8). Die Beschwerdegegner weisen dazu richtig darauf hin, das Verfahren sei mit zwei vollen Schriftenwechseln (act. 1, 31, 40 und 75) sowie fünf umfangreichen Noveneingaben (act. 44, 58, 66, 83 und 90) sehr aufwendig geführt worden (act. 113/98 S. 8). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die auf Basis des Streitwerts berechnete Grundgebühr (und damit die Bemessungsgrundlage für die Zuschläge nach § 11 Abs. 2 AnwGebV) wie gesehen bereits in Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) gekürzt wurde. Dies gibt umso mehr Anlass, dem (insbesondere für ein summarisches Verfahren) sehr grossen Verfahrensaufwand bei der Berechnung der Zuschläge Rechnung zu tragen. Die von der Vorinstanz auf einen Betrag von Fr. 16'000.00 festgesetzten Zuschläge sind daher auf Fr. 32'000.00 zu erhöhen (Verdoppelung der Grundgebühr nach § 11 Abs. 3 AnwGebV). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Zweitbeschwerde. Im Übrigen ist die Zweitbeschwerde wie erwähnt abzuweisen und ist das angefochtene Urteil auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen:

2.1 Streitwert des Rechtsmittelverfahrens:

2.1.1 Der für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens massgebliche Streitwert richtet sich nach den Rechtsmittelanträgen (OGer ZH LB110042 vom 11. Mai 2012, E. 7.1, mit Hinweis auf § 12 Abs.2 GebV OG).

2.1.2 In der Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde erwogen, dass die Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 1 Mio. (Forderung der D._____ Förderstiftung) bereits vor Erhebung der Beschwerde an das Obergericht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt hatten, weil die Beschwerdeführerin eine entsprechende Forderung der Stiftung bestritt. Daher wurde dieser Betrag bei der Bemessung des Kostenvorschusses ausser Acht gelassen. Dagegen wurden die Positionen 2 -- 49 of 54 -und 3, zwei strittige Vermächtnisse, bei der Bemessung des Kostenvorschusses entgegen der Beschwerdeführerin (act. 98 S. 26) nicht vom Streitwert abgezogen, obwohl sie von den Willensvollstreckern bereits ausgerichtet worden waren (vgl. act. 100 S. 2 ff.). Bei dieser Streitwerteinschätzung hat es sein Bewenden. Die Beschwerdegegner gestanden der Beschwerdeführerin mit der Auszahlung des Betrags von Fr. 1.0 Mio. zu, diesbezüglich der D._____ Förderstiftung selbständig gegenüber zu treten. Es kann somit nicht mehr argumentiert werden, die Beschwerdeführerin verfolge mit ihrer Beschwerde vor dieser Instanz noch ein Interesse, gegenüber der D._____ Förderstiftung selbständig und ohne Einmischung der Willensvollstrecker handeln zu können – sie kann dies bereits. Die beiden Vermächtnisse sind dagegen zu berücksichtigen, aus denselben Gründen wie für die Bemessung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorne III./ 1.1.3).

2.1.3 Zusätzlich zu berücksichtigen ist der Streitwert der Beschwerdeanträge der Beschwerdegegner (Zweitbeschwerde). Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdegegnern einen Drittel der Entscheidgebühr von Fr. 36'000.00 (d.h. Fr. 12'000.00) und verpflichtete die Beschwerdeführerin, ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.00 zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen (act. 99 S. 55). Die Beschwerdegegner beantragen demgegenüber, von der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sei ihnen lediglich ein Anteil von 2/58 aufzuerlegen (rund Fr. 1'500.00), und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.00 zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen (act. 98 S. 2 f., 10). Der Streitwert der Beschwerdeanträge der Beschwerdegegner (Zweitbeschwerde) beträgt somit Fr. 54'500.00 (Fr. 44'000.00 [Erhöhung der Parteientschädigung]+ Fr. 10'500.00 [Reduktion der auferlegten Gerichtskosten]).

2.2 Zur Verteilung der Prozesskosten:

2.2.1 Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeanträgen vollständig. Im entsprechenden Umfang wird sie kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von einer Veranlassung zur Be-

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schwerdeführung in guten Treuen kann vor dieser Instanz nicht mehr ausgegangen werden. Die Beschwerdegegner obsiegen mit der Zweitbeschwerde teilweise. Die Erhöhung der Zuschläge auf die Parteientschädigung von 50% auf 100% führt dazu, dass den Beschwerdegegnern gegenüber dem angefochtenen Entscheid (Parteientschädigung von Fr. 16'000.00, entsprechend einem Drittel von Fr. 48'000.00) eine Entschädigung von Fr. 21'350.00 (entsprechend rund einem Drittel von Fr. 64'000.00) zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegner obsiegen damit gemessen am vorstehend aufgezeigten Streitwert der Zweitbeschwerde im Umfang von rund 10%.

2.2.2 Die Parteien sind infolge der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren im Vergleich zu einer separaten Behandlung beider Beschwerden nicht besser bzw. schlechter zu stellen. Daher sind die den beiden beurteilten Beschwerden entsprechenden Teile der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr rechnerisch auf Basis der je entsprechenden Streitwerte zu berechnen. Mit der Berechnung der Parteientschädigung ist im Prinzip gleich zu verfahren (vgl. aber gleich nachfolgend III./2.3.2).

2.3 Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr und Parteientschädigung:

2.3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 22'000.00 für die Erstbeschwerde und Fr. 3'500.00 für die Zweitbeschwerde festzusetzen. Dies führt zu einem Total von Fr. 25'500.00. Davon sind den Beschwerdegegnern Fr. 3'150.00 (entsprechend ihrem teilweisen Unterliegen im Umfang von 90% mit der Zweitbeschwerde) und der Beschwerdeführerin Fr. 22'350.00 (entsprechend ihrem Unterliegen mit der Erstbeschwerde und ihrem teilweisen Unterliegen im Umfang von 10% betreffend die Zweitbeschwerde) aufzuerlegen.

2.3.2 Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Dies

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führt für die Erstbeschwerde bei einem Streitwert von Fr. 1,7 Mio. zu einem Rahmen zwischen Fr. 7'680.00 und Fr. 25'600.00. In diesem Rahmen sind die Verantwortung der Rechtsvertreter, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (§ 2 lit. c-e AnwGebV). Beim Zeitaufwand ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdegegner diese bereits vor der Vorinstanz vertrat, weshalb ihm der Prozessstoff bereits bekannt war. Eine Entschädigung im Umfang von Fr. 14'000.00 erscheint angemessen. Zudem ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zu gewähren (act. 108 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat die Zweitbeschwerde wie eingangs angeführt nicht beantwortet. Ihr sind daher diesbezüglich keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Ohnehin fehlt es auch an einem entsprechenden, nach bundesgerichtlicher Praxis erforderlichen Antrag (vgl. BGE 139 III

334 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, den Beschwerdegegnern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.00 zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen.

1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PF130014 wird mit dem vorliegenden Verfahren PF130013 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. PF130014 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Erstbeschwerde) wird abgewiesen.

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2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner (Zweitbeschwerde) wird Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2013 wird durch die folgende Fassung ersetzt: "5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 21'350.00 zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen." Im Übrigen werden die Zweitbeschwerde abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2013 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'500.00 festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 22'350.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 3'150.00 den Beschwerdegegnern auferlegt und mit den je geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 350.00 zu erstatten.

5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.00 zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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