Lexipedia

Entscheid

PF210054

Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

20. Januar 2022Deutsch16 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 20. J...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF210054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 20. Januar 2022

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____

sowie

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

sowie

Erbengemeinschaft C._____, a) D._____, b) E._____, c) F._____, d) G._____, Gesuchsgegner und Verfahrensbeteiligte

a, b, c, d vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Dezember 2021 (ES210020)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachstehend Vorinstanz) die (superprovisorische) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Liegenschaft der Gesuchgegner (act. 8/1). Diesem Ersuchen gab die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2021 statt. Zugleich setzte sie den Gesuchgegnern Frist zur Stellungnahme an (act. 8/4). Die Zustellung dieser Verfügung an die in den USA wohnhaften Gesuchgegnern a), c) und d) erfolgte mit eingeschriebener Postsendung. Die Gesuchgegner b) und c) ersuchten daraufhin um Abnahme der Frist bis feststehe, dass die Verfügung vom 21. September 2021 auch den Gesuchgegnern a) und d) habe zugestellt werden können. Sie machten geltend, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Gesuchgegner a) und d) über den Inhalt der Verfügung aufzuklären. Zudem hätte die Zustellung ohnehin auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (act. 8/10).

2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz den Gesuchgegnern die Frist ab und verfügte die erneute Zustellung der Erstverfügung vom 21. September 2021 an die Gesuchgegner a) und d), diesmal auf dem Rechtshilfeweg (act. 8/13). Am 15. Dezember 2021 – und damit noch bevor bei der Vorinstanz eine Bestätigung der erfolgreichen Zustellung der Verfügungen vom 21. September 2021 und 13. Oktober 2021 eingegangen war – reichten die Gesuchgegner, allesamt vertreten durch die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz eine Stellungnahme ein (act. 8/17–20). Darin führten sie unter anderem aus, da auch die Gesuchgegner a) und d) dieselbe Rechtsanwältin (die Beschwerdeführerin) bevollmächtig hätten, brauche nicht mehr die rechtshilfeweise Zustellung und die Fristansetzung durch das Gericht abgewartet zu werden. Vielmehr könnten sie ihre Stellungnahme bereits jetzt gemeinsam erstatten (act. 8/17 Rz. 1).

3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, das Vorgehen der Gesuchgegner sei widersprüchlich. Namentlich erscheine unklar, wie die Gesuchgegner a) und d) vom Verfahren betreffend Eintragung des Bauhandwerker-

pfandrechts Kenntnis erlangt hätten. Es bestehe die Vermutung, dass die Gesuchgegner a) und d) von den Gesuchgegner b) und c) informiert worden seien. Damit setzten sich die Gesuchgegner b) und c) in Widerspruch zu ihrem früheren Standpunkt, wonach eine solche Information gerade nicht ihnen obliege. Dies wiederum lege die Vermutung nahe, dass ihr Bestehen auf einer förmlichen Zustellung an die Gesuchgegner a) und d) einzig der Verschaffung eines prozessualen Vorteils gedient habe, namentlich der Verlängerung der im summarischen Verfahren kurz bemessenen Frist. Ein solches Verhalten sei unredlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 Abs. 3 ZPO auszusprechen sei. Zudem sei bezüglich der Beschwerdeführerin eine Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs in Betracht zu ziehen (act. 3 E. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Stellungnahme der Gesuchgegner umfasse 59,5 Seiten und sei angesichts des bloss 4,5 Seiten umfassenden Gesuchs unnötige lange. Auch enthalte die Stellungnahme überflüssige Ausführungen, weshalb sie als weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren sei. Aufgrund dieser Erwägungen verfügte die Vorinstanz Folgendes (act. 3):

1. Den Gesuchsgegnern a) und d) sowie Rechtsanwältin Dr. A._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Gesuchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erhalten haben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern.

Die diesbezügliche Stellungnahme hat sich auf maximal 5 Seiten zu beschränken (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand). Bei Missachtung dieser Vorgabe würde die Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten.

Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

2. Die Eingabe der Gesuchsgegner vom 15. Dezember 2021 (act. 17, samt Beilagen, act. 20/3-13) wird nicht als Stellungnahme (Gesuchs-

antwort) entgegengenommen. Kopien derselben werden den Gesuchsgegnern retourniert.

3. Den Gesuchsgegnern wird eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine verbesserte Stellungnahme von höchstens 20 Seiten erneut in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Schriftgrösse 12, 1.5-facher Zeilenabstand); allfällige Beilagen sind der Rechtsschrift (einschliesslich Verzeichnis) ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beizulegen.

Bei Säumnis gilt die Stellungnahme als nicht erfolgt, und es wird Verzicht auf Stellungnahme (Gesuchsantwort) angenommen.

4. (Mitteilungen)

4. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, wobei sie die folgenden Anträge stellte (act. 2 S. 2–4):

1. Ziff. 1 Dispositiv der Verfügung vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, sei aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin adressiert, dies im Einzelnen:

2. Es sei die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist von

10 Tagen, um dem Gericht bekannt zu geben, wann die Gesuchsgegner a) und d) von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erhalten haben und um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zu Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern, abzunehmen.

3. Es sei die Auflage des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, dass sich eine Stellungnahme gemäss Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung auf maximal 5 Seiten bei einer Schriftgrösse 12 und 1.5fachem Zeilenabstand zu beschränken habe, aufzuheben.

4. Es sei die in Ziff. 1 Abs. 2 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 angeordnete Säumnisfolge aufzuheben, dass bei Missachtung der angeordneten formellen Vorgaben eine Stellungnahme ohne Weiteres als nicht erfolgt gelten würde.

5. Es sei Ziff. 1 Abs. 3 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, wonach bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde, aufzuheben."

Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden prozessualen Anträge (act. 2 S. 2):

1. Es sei der Beschwerde, materielle Anträge 1–5, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Fristen in Ziff. 1 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021, die am 30. Dezember 2021 ablaufen, vorläufig bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens abzunehmen.

2. Eventualiter sei der Beschwerde, materielle Anträge 1–5, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die am 7. Januar 2022 letztmals ablaufenden Fristen gemäss Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 vorläufig bzw. bis zum Ausgang des Verfahrens abzunehmen. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Da es im von der Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Ordnungsbussenverfahren keine Gegenpartei gibt, muss keine Beschwerdeantwort eingeholt werden.

Erwägungen

II.

1. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert die Gesuchgegner a) und d) sowie ihre frühere Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin, auf, der Vorinstanz bekannt zu geben, wann sie von der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals Kenntnis erlangt hätten. Zugleich räumt Dispositiv Ziffer 1 diesen Personen die Gelegenheit ein, um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Dispositiv Ziffer 2 hält fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Dezember 2021 nicht als Gesuchsantwort entgegennehme. Und Dispositiv Ziffer 3 setzt den Gesuchgegnern schliesslich eine Nachfrist an, um eine höchstens 20 Seiten lange Gesuchsantwort einzureichen (act. 3).

1. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert die Gesuchgegner a) und d) sowie ihre frühere Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin, auf, der Vorinstanz bekannt zu geben, wann sie von der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals Kenntnis erlangt hätten. Zugleich räumt Dispositiv Ziffer 1 diesen Personen die Gelegenheit ein, um sich zur Ausfällung einer Ordnungsbusse bzw. zur Erstattung einer Aufsichtsanzeige zu äussern. Dispositiv Ziffer 2 hält fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Dezember 2021 nicht als Gesuchsantwort entgegennehme. Und Dispositiv Ziffer 3 setzt den Gesuchgegnern schliesslich eine Nachfrist an, um eine höchstens 20 Seiten lange Gesuchsantwort einzureichen (act. 3).

Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zur Begründetheit des Bauhandwerkerpfandrechts, das den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Prozesses darstellt. Entsprechend bildet die Verfügung keinen Endentscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO. Vielmehr möchte sie bloss klären, wie zwei der vier Gesuchgegner Kenntnis vom Verfahren erlangt haben. Weiter setzt die Verfügung den Gesuchgegnern und der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zu disziplinarischen Massnahmen zu äussern. Schliesslich qualifiziert die Verfügung die Gesuchsantwort der Gesuchgegner als weitschweifig und setzt ihnen eine Frist an, um eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. All diese Anordnungen regeln den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie sind daher als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; OFK-Jenny/Jenny, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 2; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2021, Rz. 1320).

2. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbstständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (DI-KE-Komm-Blickenstorfer, 2. Aufl., Art. 319 ZPO N 41; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 ZPO N 14).

Die Zivilprozessordnung unterstellt weder die Aufforderung zur Verbesserung von weitschweifigen Rechtsschriften noch das Einholen von Auskünften dem Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. etwa Art. 132 Abs. 2 ZPO [mangelhafte Eingaben]; Art. 160–164 ZPO [Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht von Parteien]).

Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die vorliegende prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Nur wenn dies der Fall ist, kann sie die Verfügung vom 17. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Zurückhaltung drängt sich aus zwei Gründen aus: Einerseits, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Entscheid anzufechten. Und andererseits, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 124 ZPO N 6; DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 124 ZPO N 24).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Gericht die prozessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Verfahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügt dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC-Jeandin, 2e éd., Art. 319 N 21–23a; BSK BGG-Uhlmann, 3. Aufl., Art. 93 N 11 Fn 61). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (DIKE-Komm-Blickenstorfer,

2. Aufl., Art. 319 ZPO N 40).

3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verlange von ihr, dass sie offenlege, wann die Gesuchgegner a) und d) vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erlangt hätten. Diese Aufforderung bezieht sich auf Tatsachen, welche unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stünden. Es liege keine Entbindung von diesem Geheimnis vor und selbst wenn eine solche vorläge, wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen ohne Notwendigkeit eine Interessenkollision zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Klientschaft geschaffen. Die Wahrung von Klienteninteressen und die Vermeidung von Interessenkollisionen gehöre zu den anwaltlichen Kernpflichten. Die Vorinstanz sei gehalten, die berufsrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin zu achten. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge aufgrund der Interessenkollision ihr Mandat niederlegen müssen (act. 2 S. 10 f.).

Mit der drohenden Verletzung des Anwaltsgeheimnisses beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der oben erwähnten Praxis zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Die mit der Einhaltung der vorinstanzlichen Frist drohende Verletzung des Anwaltsgeheimnisses lässt sich bei einer nachträglichen Überprüfung im Endentscheid nicht mehr ungeschehen machen. Zudem würde sich die Beschwerdeführerin dem Risiko eines strafrechtlichen oder eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens aussetzen, was sich nicht im Rahmen dieses Verfahrens beilegen liesse, so dass das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Endentscheid kein tauglicher Behelf wäre. Auch eine dadurch herbeigeführte Interessenkollision lässt sich im Nachhinein nicht mehr aus der Welt schaffen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.

4. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter der Überschrift "Verletzung berufsrechtlicher Regeln" geltend, die an sie gerichtete Aufforderung zur Offenlegung beziehe sich auf Tatsachen, welche unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stünden. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass keine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliege und dass sie auch dann nicht verpflichtet wäre, Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz hätte auch auf das Verweigerungsrecht aufmerksam machen müssen (Art. 161 ZPO; act. 2 S. 10 Rz. 23 f.).

Mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung verbunden mit der Androhung einer Ordnungsbusse und Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte habe die Vorinstanz ohne zwingenden Grund eine Interessenkollision geschaffen, welche die entsprechende Berufspflicht der Beschwerdeführerin unterlaufe. Der Einbezug der Beschwerdeführerin sei unverhältnismässig und erfolge ohne zwingenden Grund, da die verlangten Informationen, soweit überhaupt notwendig, allein von ihren Klienten beschafft werden könnten (act. 2 S. 11 Rz. 26 ff.).

Die Beschwerdeführerin sei im Disziplinarverfahren nicht zur Mitwirkung verpflich-tet. Es gelte der strafprozessuale Nemo-tenetur-Grundsatz. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ff. ZPO betreffe nur die Mitwirkungspflicht von Parteien bei der Beweiserhebung im Rahmen eines Zivilprozesses, allerdings nicht in einem Disziplinarverfahren nach Art. 128 ZPO. Die Vorinstanz selbst habe nicht einmal behauptet, sie stütze ihr Vorgehen auf die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 160 ff. ZPO und sie habe die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf ihre Verweigerungsrechte hingewiesen, sondern stattdessen versucht, sie auf dem Weg einer hoheitlichen Anordnung zur Verletzung des Anwaltsgeheimnisses anzustiften. Die Verweigerungsrechte nach Art. 163 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 165 und Art. 166 ZPO seien jedoch analog anwendbar. Die Vorinstanz habe diese Verfahrensgrundsätze und Beweisvorschriften der ZPO verletzt (act. 2 S. 12 f. Rz. 31 ff.).

5. Art. 128 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Ausfällung einer Ordnungsbusse. Die Verhängung einer Ordnungsbusse stellt keine strafrechtliche Anklage dar. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten daher nicht (DIKE-Komm-Kaufmann, 2. Aufl., Art. 128 ZPO N 27; BSK ZPO-Gschwend,

3. Aufl., Art. 128 N 23; KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 128 N 11a). Für das Verfahren sind die Bestimmungen der ZPO anwendbar. Mit Bezug auf die Mitwirkungspflicht und das Verweigerungsrecht bei Beweiserhebungen sind das die Art. 160 ff. ZPO, was bedeutet, dass eine ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung grundsätzlich nach Art. 164 ZPO in die Würdigung einfliesst (vgl. dazu Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Kap. 7 Rz. 37 m.H. auf BGer, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.5).

Als Anwältin kann die Beschwerdeführerin nach Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO unter Verweis auf ihr Berufsgeheimnis die Mitwirkung verweigern. Nach Art. 162 ZPO darf dies nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Über ihr Verweigerungsrecht müsste sie die Vorinstanz nach Art. 161 ZPO aufklären. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, ist das nicht geschehen. Die an die Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung zur Auskunftserteilung in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist wegen dieses Verfahrensfehlers ohne weiteres aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Teile der Begründung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin eingegangen werden muss.

6. Mit der Aufhebung der Frist zur Auskunftserteilung sind auch die damit verbundenen weiteren Anordnungen hinfällig. Das betrifft sowohl die Vorgaben mit Bezug auf den Umfang und die typographische Gestaltung der Stellungnahme als auch die Säumnisandrohung, gegen die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Wehr setzt (vgl. Anträge Ziffer 3 und Ziffer 4). Ausführungen zu diesen Anträgen und ihrer Begründung erübrigen sich daher.

Sollte die Vorinstanz am vorgesehenen Vorgehen festhalten und neben den Gesuchsgegnern a) und d) auch der Beschwerdeführerin unter Beachtung der einschlägigen beweisrechtlichen Vorschriften erneut eine Frist ansetzen, wird sie prüfen müssen, ob sie an den von ihr festgelegten Modalitäten festhalten will, die sie in der angefochtenen Verfügung nicht begründete und die sich mit Bezug auf eine noch nicht erfolgte Eingabe nicht auf Art. 132 Abs. 2 ZPO stützen können.

7. Allgemein ist dazu anzumerken, dass Vorgaben an den Umfang und die Gestaltung von Parteivorbringen das rechtliche Gehör der Parteien nicht einschränken dürfen. Mit seinem Endentscheid bewertet das Gericht (vorbehältlich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) die verschiedenen Standpunkte der Parteien. Daraus abzuleiten, als nicht überzeugend erachtete Argumente bzw. die entsprechenden Vorträge oder Eingaben seien überflüssig gewesen, ist jedoch eine expost Betrachtung, welche ausser Acht lässt, dass auch diejenigen Argumente den Entscheidungsprozess beeinflussen, die am Ende verworfen werden. Im Übrigen gehört es zu den Funktionen eines Rechtsstaates und dient der Herstellung des Rechtsfriedens, dass die Parteien ihre Gründe vorbringen können und diese gehört werden, auch wenn das Gericht ihnen am Ende nicht folgt.

Ausgesprochen heikel sind solche Vorgaben im Voraus. Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, den Umfang einer Stellungnahme vorzugeben, ohne ihren Inhalt zu kennen. Die vorliegende Beschwerdeschrift zu den gleichen Themen, die Gegenstand der von der Vorinstanz verlangten Stellungnahme sein sollen, umfasst deutlich mehr als fünf Seiten, ohne weitschweifig zu sein (vgl. act. 2 S. 15 Rz. 44). Auch wenn es die Prozessleitung manchmal erfordert, dass sich das Gericht eine vorläufige Meinung bildet, dürfen die daraus abgeleiteten Anordnungen nicht den Eindruck erwecken, das Gericht habe seine Meinung bereits gemacht.

8. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner die Aufhebung der Säumnisandrohung mit Bezug auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Gesuchsantwort in Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2021 (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 5).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die eigenen Interessen der Beschwerdeführerin von dieser Säumnisandrohung betroffen sind. Sie geht im Übrigen mit ihrer Beschwerde nicht gegen die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Gesuchsantwort in Dispositiv-Ziffer 3 vor und begründet den Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Säumnisandrohung auch nicht. Auf den Antrag Ziffer 5 ist daher nicht einzutreten.

III.

Die Beschwerde wird praktisch vollumfänglich gutgeheissen. Da es keine unterliegende Gegenpartei gibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.

1. Auf Beschwerdeantrag Ziffer 5 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2021 wird, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin bezieht, aufgehoben.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteiligten unter Beilage von act. 2 und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'016.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am: