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Entscheid

PF220005

Erbausschlagung / Kostenfolge

22. Februar 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 22. Feb...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 22. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Erbausschlagung / Kostenfolge

im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1948, von C._____ BE, aufgefunden am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen D._____ 1, … E._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s. V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 4. Januar 2022 (EN210060)

Erwägungen:

1.1

Am tt.mm.2021 wurde B._____ tot aufgefunden. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erbin seine Halbschwester A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin, act. 6).

1.2

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) und erklärte die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1). Mit Urteil vom 4. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei. Die Kosten von insgesamt Fr. 252.– (Entscheidgebühr von Fr. 150.– und Barauslagen [für die Erbenermittlung] von Fr. 102.–) auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 6).

1.3

Gegen den Kostenentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/1) "Berufung" bei der Kammer (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz ausschliesslich die Beschwerde vor, und zwar unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen.

2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO).

2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO).

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einer Auferlegung der Kosten abzusehen, da sie nur eine sehr geringe Rente von Euro 662.79 bekomme. Es sei ihr daher finanziell unmöglich, die geforderten Beträge von Fr. 150.– und Fr. 102.– zu bezahlen. Auch Ratenzahlungen seien nicht möglich (act. 12).

3.2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft doch die ausschlagende Person die Behörden im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers (vgl. zum Ganzen etwa OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4). Die Beschwerdeführerin hat um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 1) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst.

3.3. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin wurde im eingereichten Formular zur Erbausschlagung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.– pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 1 S. 1). Die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 150.– ist folglich nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Barauslagen von Fr. 102.– erscheint angemessen. Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch weder die Höhe der Gebühr in Frage gestellt, noch bestritten, dass Barauslagen in der Höhe von Fr. 102.– anfielen (vgl. act. 12).

3.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde einzig finanzielle Gründe gegen die Kostenauflage vor. Sie führt aus, dass sie eine sehr geringe Rente von Euro 662.79 bekomme und es ihr unmöglich sei, die geforderten Beträge zu bezahlen (act. 12). Sie legt eine entsprechende Rentenbescheinigung bei (act. 13). Damit stellt sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz ein solches sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, indem sie vorbrachte, dass ihre kleine Rente von Euro 660 gerade so zum Leben reiche (act. 1). Vor diesem Hintergrund müsste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 56 ZPO nun Frist ansetzen und sie zur Einreichung von Belegen zu ihrer finanziellen Situation auffordern. Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde eine entsprechende Rentenbescheinigung einreichte (act. 13), erübrigt sich indes eine solche Fristansetzung. Wie die Rentenbescheinigung belegt, ist die Beschwerdeführerin mittellos. Zudem war ihr Begehren um Protokollierung der Ausschlagung nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO), weshalb das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen ist. Damit sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zwar der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren bewilligt.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 4. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Kosten werden der ausschlagenden Erbin A._____ auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die ausschlagende Erbin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen."

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 252.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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