PF220006
Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / unentgeltliche Rechtspflege
1. März 2022Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Verfügung vom 1. März 2022 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführ...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Verfügung vom 1. März 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Wohnbaugenossenschaft C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2022 (ER210065)
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat am 5. Januar 2022 in derselben Angelegenheit gleichzeitig eine Verfügung und ein Urteil erlassen (act. 24). Zwischen diesen beiden Entscheiden besteht ein enger Zusammenhang: Im Urteil ordnete die Vorinstanz die Ausweisung der Berufungskläger an, in der Verfügung wies sie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Poststempel) führten die Berufungskläger gegen das Urteil Berufung und gegen die Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 25), worauf das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 und das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 eröffnet wurden.
2.
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig eingereichte Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Gericht hat sich dabei von prozessökonomischen Überlegungen leiten zu lassen. Es ordnet eine Vereinigung insbesondere dann an, wenn zwischen den einzelnen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 125 ZPO N 6). Dazu müssen die Verfahren auf gleichartigen faktischen oder rechtlichen Grundlagen beruhen (BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl., Art. 125 N 14).
3.
Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF220011 betreffend Ausweisung zu vereinigen und unter der Geschäfts-Nr. LF220011 weiterzuführen. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PF220006 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.
Entscheid
1. Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. LF220011 zwischen denselben Parteien vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LF220011 weitergeführt.
2. Das Verfahren Geschäfts-Nr. PF220006 wird abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. LF220011 gelegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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