PF220007
Erbausschlagung (Kostenfolge)
23. Februar 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 23. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erbausschlagung (Kostenfolge)
im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1966, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben tt.mm. oder tt.mm.2021, wohnhaft gewesen in C._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 14. Januar 2022 (EN210099)
Erwägungen:
1. Anfang mm.2021 verstarb B._____ (fortan Erblasser) mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 2). Er hinterliess als gesetzlichen Erben seinen Sohn A._____ (vgl. act. 3/4 Blatt 2). Dieser schlug den Nachlass des Erblassers mit an das Bezirksgericht Affoltern adressiertem Schreiben vom 22. September 2021 aus. Zur Begründung führte er aus, seinen Vater nie kennengelernt zu haben und momentan in Haft zu sein (act. 1/1). Nach Abklärung der familienrechtlichen Verhältnisse (act. 3/1-5) nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 14. Januar 2022 die Ausschlagungserklärung zu Protokoll. Zudem wurde festgestellt, dass der Nachlass durch den einzigen nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers ausgeschlagen worden sei, worüber das Konkursgericht des Bezirkes Affoltern – zwecks Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation – in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kosten wurden gesamthaft auf Fr. 221.– festgesetzt (Fr. 150.– Entscheidgebühr und Fr. 71.– Barauslagen) und dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 4 = act. 8). Der Entscheid wurde ihm am 21. Januar 2022 zugestellt (act. 5/2).
1. Anfang mm.2021 verstarb B._____ (fortan Erblasser) mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 2). Er hinterliess als gesetzlichen Erben seinen Sohn A._____ (vgl. act. 3/4 Blatt 2). Dieser schlug den Nachlass des Erblassers mit an das Bezirksgericht Affoltern adressiertem Schreiben vom 22. September 2021 aus. Zur Begründung führte er aus, seinen Vater nie kennengelernt zu haben und momentan in Haft zu sein (act. 1/1). Nach Abklärung der familienrechtlichen Verhältnisse (act. 3/1-5) nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 14. Januar 2022 die Ausschlagungserklärung zu Protokoll. Zudem wurde festgestellt, dass der Nachlass durch den einzigen nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers ausgeschlagen worden sei, worüber das Konkursgericht des Bezirkes Affoltern – zwecks Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation – in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kosten wurden gesamthaft auf Fr. 221.– festgesetzt (Fr. 150.– Entscheidgebühr und Fr. 71.– Barauslagen) und dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 4 = act. 8). Der Entscheid wurde ihm am 21. Januar 2022 zugestellt (act. 5/2).
2.1 Mit Eingabe vom 23. Januar 2022 (eingegangen am 27. Januar 2022, act. 9) erhob A._____ innert Rechtsmittelfrist "Berufung" bei der hiesigen Instanz. Er beanstandet die Kostenauflage gemäss Urteil vom 14. Januar 2022 und beantragt sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausschlagungserklärung (act. 9).
2.2 Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe von A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist daher als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen.
2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, im Verfahren auf einseitiges Vorbringen habe der Gesuchsteller die Kosten zu tragen, da er im eigenen Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe, etwa
zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Demzufolge seien die Kosten des Urteils dem ausschlagenden Erben aufzuerlegen (act. 8 S. 2 f.).
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei "von der Polizeistation Schlieren und der Gemeinde C._____" kontaktiert worden, welche ihm nahegelegt hätten, sich um den Nachlass zu kümmern oder diesen auszuschlagen. Durch seine Haftsituation habe er nicht nur im eigenen Interesse gehandelt, sondern sei auch seiner Pflicht nachgekommen, sich überhaupt zu kümmern bzw. zu melden, sofern dies die Haftsituation zulasse. Die Begründung der Vorinstanz, nicht für allfällige Schulden haften zu wollen, habe daher weder "Hand noch Fuss". Es sei ihm ja auch nicht mitgeteilt worden, was bzw. ob es etwas zu erben gäbe. Er habe den Erblasser leider nie kennenlernen dürfen. Er bitte von der Betreibung der im Urteil erfassten Kosten abzusehen. Eine Entscheidung als Gebühr aufzulisten sei ebenso widrig wie die Begründung (act. 9).
4.1 Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, als der ausschlagende Erbe die Behörden im eigenen Interesse, zum Beispiel – wie von der Vorinstanz erwähnt – zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst (vgl. OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22. September 2021 die Erbausschlagung erklärt sowie um Bestätigung seiner Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 1/1) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst, wenn auch seine Beweggründe wie ausgeführt (act. 9) nicht in der Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers lagen. Für das Verfahren entstanden Kosten, welche vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Daran ändert nichts, dass er – wie geltend gemacht – den Erblasser nicht gekannt (act. 1/1) und sich zur Erbausschlagung in Unkenntnis des Nachlasswertes entschieden hat (act. 9). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Prüfung und Protokollierung der Ausschlagungserklärung. Zum Erhalt fehlender Informationen über den Vermögensstand des Erblassers hätte der Beschwerdeführer vor der Ausschlagung binnen Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangen können (Art. 580 ff. ZGB), um gestützt darauf die Erbschaft entweder vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar (Art. 589 ZGB) – in diesem Fall gehen sämtliche Aktiven auf den Erben über, dieser haftet aber nur für die im Inventar verzeichneten Verpflichtungen – anzunehmen oder sie auszuschlagen. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Haftsituation im Ausland erschwert war, die rechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Nachlass zu eruieren, ist durchaus nachvollziehbar, ändert jedoch nichts daran, dass durch seine Ausschlagungserklärung die vorinstanzlichen Gerichtskosten entstanden sind.
Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte und dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 150.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).
Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidgebühr als unbegründet und ist abzuweisen.
4.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer sodann die für die Erbenermittlung entstandenen Barauslagen in Höhe von Fr. 71.– (act. 3/1-5).
Da die Protokollierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist (vgl. OGerZH LF110108 vom 27. Oktober 2011, E. III.1a; Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 f. m.w.H.), hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Für die Protokollierung nach Art. 570 Abs. 3 ZGB bedeutet dies, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden – diese ist einzig gesetzlichen und eingesetzten Erben vorbehalten (Art. 566 Abs. 1 ZGB) – abzuklären hat. Die dafür anfallenden Kosten hat der Beschwerdeführer als Antragsteller zu tragen (vgl. E. 4.1 sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO).
Nach Eingang der Erbausschlagung (act. 1/1) holte die Vorinstanz eine Todesurkunde (act. 2) sowie einen Familienschein des Erblassers ein (act. 3/1). In diesem war der Beschwerdeführer nicht als Kind des Erblassers aufgeführt, weshalb weitere Abklärungen seiner Erbenstellung nötig waren. In diesem Sinne wurden gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers (act. 1/1) Auskünfte bei der Kantonspolizei Zürich, Dienstkreis Schlieren, und der E-Mail Verkehr zwischen Letzterer und den kontaktierten Behörden in Deutschland (act. 3/2-3) sowie Auskünfte beim Bürgeramt D._____ (D) und dem Standesamt E._____ (D) eingeholt (vgl. act. 3/4-5). Dies war für die Klärung der Erbenstellung und Prüfung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die hiefür angefallenen Ermittlungskosten der Vorinstanz im Umfang von Fr. 71.– wurden daher zu Recht dem Beschwerdeführer überbunden. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorbringen wollte, die ihm mit Urteil vom 14. Januar 2022 auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können, könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren über ein sinngemässes Gesuch um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 112 ZPO nicht entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], OGerZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II).
Für eine Vereinbarung von Ratenzahlungen für die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten gemäss Urteil der Vorinstanz von 14. Januar 2022 hätte er sich praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden.
6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.
7. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdeführer an die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebene Zustelladresse (vgl. act. 9) zuzustellen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 221.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: