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Entscheid

PF220015

Beschwerde gegen den Willensvollstrecker / Fristerstreckung

24. März 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Besch...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF220015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 24. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker / Fristerstreckung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Februar 2022 (EA220001)

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1

Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 – welche zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 7. Februar 2022 vom Bezirksgericht Zürich an das Bezirksgericht Winterthur übermittelt wurde (vgl. act. 7/2) – erhob der Beschwerdeführer beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde (act. 7/1) gegen den Beschwerdegegner und Willensvollstrecker B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner).

1.2

Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (act. 7/3 = act. 4) setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine 10-tägige Frist an, um die Beschwerde des Beschwerdeführers zu beantworten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am 10. Februar 2022 zugestellt (vgl. act. 7/3 i.V.m. act. 7/3a). Da insbesondere Fristen, deren letzter Tag – wie hier – auf einen Sonntag fallen, erst am nächsten Werktag, also am Montag, enden (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), war der letzte Tag dieser 10-tägigen Frist hier der Montag, 21. Februar 2022.

1.3

Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (act. 7/4), die bei der Vorinstanz am 21. Februar 2022 einging, zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der Vorinstanz an, vom Beschwerdegegner mit der Interessenwahrung beauftragt worden zu sein, und reichte eine Vollmacht vom 17. Februar 2022 ins Recht (act. 7/5). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erstreckung der von der Vorinstanz angesetzten Beschwerdeantwortfrist um 20 Tage bis 11. März 2022 (vgl. act. 7/4 = act. 3 [Aktenexemplar]).

1.4

Mit Stempelverfügung vom 21. Februar 2022 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner auf dieser Eingabe die Fristerstreckung (erst- und gleichzeitig letztmalig) bis 11. März 2022 (vgl. act. 7/4 = act. 3 [Aktenexemplar]).

1.5

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde.

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-8). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Prozessuales

2.1

Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Verfügung, die sich – wie die hier angefochtene (Stempel-)Verfügung – nicht auf den Streitgegenstand an sich bezieht und sich nicht zur Begründetheit der Klage äussert, betrifft die Prozessleitung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 4A_105/2016 vom 13. September 2016, E. 3.4.1; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3 je m.w.H.). Sie ist folglich nur dann beschwerdefähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn die darin getroffenen Anordnungen einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO).

Die Beschwerde gegen die Erstreckung einer gerichtlichen Frist – wie sie die Vorinstanz mit der angefochtenen (Stempel-)Verfügung vorgenommen hat – ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 14; LEU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 154 N 24, 166, 190, 193 und 199; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308-318 N 50; ZR 112 [2013] Nr. 52 S. 198 ff.).

2.2 Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 15). Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (siehe dazu ZR 112 [2013] Nr. 52 S. 198 und BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). In Frage kommen drohende Nachteile rechtlicher Natur, namentlich solche, welche selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Entscheides nicht mehr behoben werden können. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann gemäss der Praxis der Kammer, welche der herrschenden Lehre entspricht, nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde ist unter dem Aspekt der Interessen des Beklagten als Beschwerdeführer abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 87; vgl. auch BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 sowie ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15, je mit weiteren Hinweisen). Ansonsten könnte eine prozessleitende Verfügung in praktisch jedem Fall angefochten werden, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht (vgl. Botschaft ZPO, S. 7221 ff., S. 7376 f.).

2.2 Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 15). Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (siehe dazu ZR 112 [2013] Nr. 52 S. 198 und BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). In Frage kommen drohende Nachteile rechtlicher Natur, namentlich solche, welche selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Entscheides nicht mehr behoben werden können. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann gemäss der Praxis der Kammer, welche der herrschenden Lehre entspricht, nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde ist unter dem Aspekt der Interessen des Beklagten als Beschwerdeführer abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 87; vgl. auch BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 sowie ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15, je mit weiteren Hinweisen). Ansonsten könnte eine prozessleitende Verfügung in praktisch jedem Fall angefochten werden, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht (vgl. Botschaft ZPO, S. 7221 ff., S. 7376 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdeantwortfrist sei unbenützt abgelaufen und könne nach deren Ablauf nicht (mehr) erstreckt werden (vgl. act. 2). Mit anderen Worten macht er geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeantwortfrist des Beschwerdegegners nicht erstrecken dürfen.

Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein solcher ist auch nicht offenkundig: Vielmehr könnte der Beschwerdeführer ohne Probleme noch in einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz beanstanden, diese habe die Beschwerdeantwortfrist zu Unrecht erstreckt und die Beschwerdeantwort beim Endentscheid zu Unrecht berücksichtigt. Damit fehlt es von vornherein an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2.5 Im Übrigen wäre diese – selbst wenn darauf einzutreten wäre, was wie gesehen nicht der Fall ist – abzuweisen:

Denn gerichtliche Fristen – wie die Beschwerdeantwortfrist, welche die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zur Beantwortung der (vorinstanzlichen) Beschwerde ansetzte – können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ersuchte die Vorinstanz vor Fristablauf um Fristerstreckung – zwar am letzten Tag der Frist, aber noch vor deren Ablauf (vgl. oben E. 1.3). Der Entscheid der Vorinstanz, aufgrund der kurzfristigen Mandatierung und einer Ferienabwesenheit des Beschwerdegegners (vgl. act. 7/4 und 7/5) im vorliegenden summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 595 N 20 und 33) eine erst- und gleichzeitig letztmalige Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist um 20 Tage zu bewilligen, ist nicht zu beanstanden. Dass gerichtliche Fristen im vorliegenden summarischen Verfahren in den Gerichtsferien nicht stillstehen, sondern weiterlaufen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), hat entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit deren Erstreckbarkeit nichts zu tun.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 2), sowie an – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

versandt am: 24. März 2022